Aus den Erwägungen:
Die Ausgestaltung des Jagdregals und die Beurteilung der Jagdfähigkeit ist, wie gesagt, Sache der Kantone. Der Kanton kann sein Regal nutzen, indem er es selbst betreibt oder indem er die Berechtigung gegen Entgelt an Private überträgt. Wählt er die letztere Lösung, kann er sich entweder für das System der Revier- bzw. Pachtjagd oder das System der Patentjagd entscheiden. Das Patentsystem berechtigt jeden Befähigten, im ganzen Kanton die Jagd auszuüben. Demgegenüber gibt das Revier- oder Pachtsystem dem Pächter das alleinige Anrecht auf die Jagd nach den in seinem Revier befindlichen Tieren (vgl. hiezu: Poledna, Staatliche Bewilligungen und Konzessionen, Zürich 1994, S. 207). Mit dem Jagdpachtsystem wird erreicht, dass eine bestimmte Anzahl von Berechtigten für längere Zeit an ein bestimmtes Gebiet gebunden und dort für Hege und Pflege verantwortlich ist.
Kantone, in denen die Jagd lange Zeit als Teil des kargen landwirtschaftlichen Einkommens galt, haben weitgehend das Patentsystem übernommen (Fleiner, a.a.O., N 18 zu Art. 25 BV mit Verweis auf die Kantone Graubünden, Wallis und Glarus). Kantone (des Mittellandes) mit stark aristokratischer Tradition haben sich demgegenüber vornehmlich für das Revier- und Pachtsystem entschieden, so auch der Kanton Luzern (§ 3 Abs. 2 JG; vgl. zum Ganzen: Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 30. September 1988, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1988, S. 987).
«Wird der vom Regierungsrat festgelegte Schatzungswert um mehr als 50 Prozent überboten, erfolgt der Zuschlag zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an bisherige Jagdpächter oder an in einer Reviergemeinde wohnhafte Interessenten. Sind keine privilegierten Bewerber vorhanden, wird die Jagdpacht zum Höchstangebot vergeben.»
Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, nicht privilegierte Bewerber hätten keinen Anspruch auf den Zuschlag zum Pachtzins von 150 % des Schatzungswertes. Die Voraussetzungen, unter welchen eine Jagdgesellschaft auf das Pachtprivileg Anspruch erheben könne, ergeben sich aus § 7 Abs. 3 JV. Danach bestehe dieser Anspruch, wenn die Mindestpächterzahl gemäss § 3 JV aus bisherigen Pächtern bestehe oder sich aus anderen, in der Reviergemeinde wohnhaften Bewerbern zusammensetze. Demnach seien entweder bisherige Pächter oder andere (d.h. nicht bisherige Pächter) in der Reviergemeinde wohnhafte Bewerber privilegiert. Ferner müsse die Bewerbergruppe über eine Mindestpächterzahl von privilegierten Bewerbern verfügen, um als privilegierte Bewerbergruppe anerkannt zu werden. Unbestrittenermassen betrage die Mindestpächterzahl für das Jagdrevier X fünf. Die Bewerbergruppe A bestehe gerade aus fünf, die Bewerbergruppe B aus sieben Personen. Beiden Bewerbergruppen gehörten lediglich je drei bisherige Pächter an. Demzufolge könne keine der beiden Bewerbergruppen das Pachtprivileg gemäss § 7 Abs. 3 lit. a JV für sich beanspruchen, weil beide Gruppen die Voraussetzung - Mindestpächterzahl aus bisherigen Pächtern - nicht erfüllten. Nun seien aber lediglich drei der fünf Bewerber der Gruppe A in der Reviergemeinde wohnhaft. Nach dem Gesagten entfalle für diese Gruppe das Pachtprivileg. Anders verhalte es sich bei der beschwerdeführenden Bewerbergruppe B, denn sämtliche sieben Beschwerdeführer seien in der Reviergemeinde wohnhaft. Damit erfülle nur gerade diese Gruppe das Jagdprivileg gemäss § 7 Abs. 3 lit. b JV. Demzufolge scheide die Bewerbergruppe A aus und der Zuschlag habe folglich an die Gruppe B zu erfolgen.
b) Beschwerdeführer und Vorinstanz legen § 7 Abs. 3 JV unterschiedlich aus, weshalb sich die Frage nach der richtigen Auslegung stellt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
«Auf das Pachtprivileg kann eine Jagdgesellschaft Anspruch erheben, wenn die Mindestpächterzahl gemäss § 3 dieser Verordnung
a. aus bisherigen Pächtern besteht oder
b. sich aus andern in der Reviergemeinde wohnhaften Bewerbern zusammensetzt.»
Diese Bestimmung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Bestimmung im Kontext zukommt. Vom klaren, d. h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf allerdings nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. BGE 117 Ia 331 Erw. 3a, 117 III 45 Erw. 1, 117 V 5 Erw. 5a und 109 Erw. 5b, je mit Hinweisen; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 21 B IV). Anders gesagt, begründet der klare Wortlaut eine - wenngleich widerlegbare - Vermutung, dass der Wortlaut den Sinn der Norm richtig wiedergibt. Diese Vermutung kann nur zerstört werden, wenn sich aufgrund anderer Auslegungselemente nachweisen lässt, dass der Wortlaut dem Sinn der Norm gerade widerspricht. Die vom Wortlaut abweichende Auslegung trägt somit die Begründungslast (vgl. Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 206).
c) Zu prüfen ist zunächst, ob der Wortlaut der zitierten Bestimmung klar ist. Hierbei ist der allgemeine Sprachgebrauch massgebend, somit die Formulierung, wie sie auch von einem Laien nach Treu und Glauben verstanden werden darf.
Der Wortlaut der zitierten Bestimmung lässt zunächst zwei verschiedene Auslegungsvarianten zu. So kann aus dem Wortlaut allein nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob § 7 Abs. 3 lit. a JV einerseits und § 7 Abs. 3 lit. b JV anderseits zwei sich ausschliessende Privilegierungsvarianten festlegt oder ob der Verordnungsgeber das Wort «oder» in der zitierten Bestimmung im Sinne von «sowohl als auch» verstanden haben wollte. Bei dieser Ausgangslage ist nach dem Sinn und dem Zweck dieser Bestimmung zu fragen. Es ist offenkundig, dass der Verordnungsgeber Bewerber privilegieren wollte, die mehr oder weniger objektivierbare Anhaltspunkte für die Gewähr eines weidgerechten Jagdbetriebes im betreffenden Jagdpachtrevier bieten. Das sind einerseits ehemalige Pächter, denn diese verfügen über die einschlägige Erfahrung im Jagdpachtgebiet. Anderseits behielt der Verordnungsgeber darüberhinaus weitere Personen im Auge, die in gesteigertem Masse Gewähr für einen weidgerechten Jagdbetrieb garantieren sollen. Dabei handelt es sich um ortsansässige Personen im Sinne von § 7 Abs. 3 lit. b JV. Wegen ihrer Verbundenheit bzw. Verwurzelung im angestammten Gemeinwesen erwartet man von dieser Personengruppe offenkundig ebenfalls ein besonderes Verantwortungsbewusstsein bei der Jagd. Weder im Jagdgesetz noch in der Verordnung finden sich irgendwelche Anhaltspunkte für eine Bevorzugung der einen oder der andern dieser genannten beiden privilegierten Personengruppen. Bei dieser offenen Ausgangslage ist nicht einzusehen, weshalb eine Kombination der beiden, in § 7 Abs. 3 JV verankerten Privilegierungskriterien (bisheriger Pächter / in der Reviergemeinde wohnhafter Bewerber) unzulässig sein sollte. Eine Jagdgesellschaft, deren Mindestpächterzahl sich teilweise aus ehemaligen Pächtern und teilweise aus Wohnsitzberechtigten zusammensetzt, hat nach dem Gesagten als privilegiert zu gelten.
Auf den vorliegenden Fall bezogen steht fest, dass drei der Beschwerdegegner ehemalige Pächter sind, die beiden andern sind in der Reviergemeinde Malters wohnhaft. Nach dem Gesagten gelten demnach sämtliche 5 Beschwerdegegner als privilegiert im Sinne von § 7 Abs. 3 lit. a oder b JV. Zudem erfüllt auch diese Bewerbergruppe die Mindestanzahl von 5 Mitgliedern gemäss § 3 JV. Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegner zurecht als privilegiert betrachtet.