V 93 11
V 93 11Verwaltungsgericht09.11.1993
§ 52 StrG. Bei einer Melioration kann auf die Ausparzellierung einer Strasse verzichtet werden
Aus den Erwägungen:
Die zitierte Bestimmung von § 52 StrG hält zwar als Regel fest, dass die Strassengenossenschaft Eigentümerin der Strasse wird, was eine Ausmarchung des Strassenterrains bedingt. In Satz zwei behält diese Bestimmung aber ausdrücklich besondere Rechtsverhältnisse vor. Auf die Ausmarchung kann daher ohne weiteres verzichtet werden (Urteil R. vom 22.9.1977; LGVE 1982 II Nr. 6). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind für den Verzicht auf die Ausmarchung keine speziellen Voraussetzungen vorgeschrieben. Der angefochtene Entscheid verstösst somit nicht gegen § 52 StrG.