Aus den Erwägungen:
a) Vorab ist festzuhalten, dass Abstandsvorschriften öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen, die unter anderem einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, N 2 zu §§ 163-165 BauG AG; BGE 90 I 210). Bei der Auslegung von Abstandsvorschriften ist daher entsprechende Zurückhaltung zu üben.
Die Grenzabstandsvorschriften sind in den §§ 120 ff. PBG geregelt. Die dort verwendeten Begriffe sind zunächst nicht klar. So wird zwischen Gebäuden, Bauten und Anlagen nicht differenziert. Indessen werden die Begriffe im Zusammenhang mit der Bestimmung über die Baubewilligungspflicht von § 184 PBG verständlich. Die §§ 122 bis 125 PBG enthalten die Begriffe «Bauten» und «Unterniveaubauten». Mit Blick auf § 184 Abs. 1 PBG sind offenbar damit lediglich baubewilligungspflichtige Bauten gemeint. Demgegenüber sind von den baubewilligungspflichtigen Anlagen gemäss § 184 Abs. 1 PBG nur gerade die «Mauern» und «Einfriedungen» (lit. g) besonderen Abstandsvorschriften unterworfen, denn nur § 184 Abs. 1 lit. g PBG verweist auf die spezielle Abstandsnorm von § 126 Abs. 1-3 PBG. Daraus folgt, dass die Abstandsvorschriften nur im engen Bereich der erwähnten Baubewilligungspflicht nach PBG Geltung haben (vgl. insbesondere auch für das Folgende das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. 9. 1992).
b) Der Begriff der Baute, wie er in § 184 Abs. 1 PBG sowie in den §§ 122 bis 125 PBG verwendet wird, ist eng zu fassen. Der Gesetzgeber hat unter Bauten eigentliche Gebäude oder zumindest gebäudeähnliche Konstruktionen verstanden. Das geht daraus hervor, dass das Gesetz in § 184 Abs. 1 lit. c, d und g unter anderem Mauern und Einfriedungen sowie Fassadenveränderungen und sogar Parkplätze zusätzlich und ausdrücklich erwähnt. Wäre der Begriff der Baute weit zu verstehen, wären derartige bauliche Massnahmen enthalten (LGVE 1977 II Nr. 8). Nach ständiger Praxis wird unter dem Begriff Baute entweder ein Gebäude oder eine gebäudeähnliche Baute verstanden. In jedem Fall handelt es sich bei der Baute um eine überdachte bauliche Anlage, welche Menschen, Tiere oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist (Zimmerlin, a. a. O., N 2 zu § 10 BauG AG, S. 63). Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht in der Schweiz, Bern 1978, S. 94).
Dass Parkplätze nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ist evident und braucht nicht weiter erörtert zu werden. Sie können auch nicht zu den sogenannten «gebäudeähnlichen Bauten» gezählt werden, denn die Lehre erfasst als gebäudeähnliche Objekte überdachte bauliche Anlagen, wie etwa Buden, Lauben oder Schuppen (Zimmerlin, a. a. O., N 2 zu § 10 BauG AG mit weiteren Verweisen). Die strittigen Parkplätze sind nicht überdacht und weisen keine Ummauerung auf. Daraus folgt, dass Parkplätze nicht unter die Grenzabstandsbestimmungen der §§ 122 bis 125 PBG fallen.
Ferner hat die Vorinstanz mit Recht erwogen, dass hier auch nicht von Mauern, Einfriedungen und Böschungen gemäss § 126 PBG die Rede ist, denn die fraglichen Parkplätze haben weder Mauern und Einfriedungen noch sind Böschungen vorgesehen.
c) Der Beschwerdeführer bringt alsdann zu Recht nicht vor, es existierten kommunale Vorschriften, die es erlaubten, für Parkplätze die Einhaltung von Mindestabständen zum Nachbargrundstück zu verlangen. Damit hat es auch in diesem Punkt sein Bewenden.