A. - Am 9. Februar 1983 erteilte der Gemeinderat von A die Baubewilligung für den Umbau eines Hotels. Mit Entscheid vom 29. August 1984 hielt der Gemeinderat fest, für Wirtschaft und Bar des Hotels seien insgesamt 21 Pflichtparkplätze notwendig. Davon seien durch Vertrag mit einem Dritten 14 Parkplätze sichergestellt. Für jene Parkfelder, die nicht erstellt werden könnten, sei eine Ablösungssumme gemäss Parkplatzreglement der Gemeinde A zu bezahlen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach Abschluss der Seetalbahnsanierung stellte der Gemeinderat von A fest, dass die fehlenden Parkplätze nicht auf der anfallenden Restfläche realisiert werden könnten und auch sonstwie nicht erstellt worden seien. Aus diesem Grund verpflichtete er X mit Entscheid vom 6. Februar 1991, für die sieben fehlenden Parkplätze eine Ablösungssumme von Fr. 23 415.- (= 7 x Fr. 3345.-) zu bezahlen.
Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat am 3. September 1991 abgewiesen.
B. - Mit rechtzeitig eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X die Aufhebung dieses Entscheides. Die Erhebung einer Ersatzabgabe sei unzulässig, da ihm gemäss Anhang I eines Vertrages mit einem Dritten von diesem die «notwendige Anzahl Parkplätze für das Gasthaus» zur Verfügung gestellt worden sei. Der Entscheid des Regierungsrates basiere demzufolge auf einem falschen Sachverhalt.
Das Gericht hat die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde:
b) Von den unter Erwägung 1a dargelegten Grundsätzen ist abzuweichen, soweit das VRG oder andere Erlasse bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch die Ermessensprüfung verlangen (§ 156 Abs. 1 VRG). Diesfalls dürfen vor Verwaltungsgericht auch neue Tatsachen geltend gemacht und neue Anträge gestellt werden (§ 156 Abs. 2 in Verbindung mit § 145 VRG).
Grundsätzlich steht dem Verwaltungsgericht bei Streitsachen wegen Veranlagung oder Rückerstattung öffentlich-rechtlicher Abgaben die Ermessenskontrolle zu (§ 157 VRG; vgl. hiezu auch: LGVE 1980 II Nr. 3). Es fragt sich, wie es sich bezüglich der Pflicht zur Ersatzabgabe für fehlende Parkplätze im Sinne von § 89b StrG verhält.
Das StrG regelt die Frage der Rechtsmittel in § 103 StrG detailliert. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates ist nur in den im Gesetz genannten Fällen gegeben (§ 103 Abs. 3 lit. a bis f StrG). Hiezu gehören unter anderem Streitsachen über die Pflicht zur Bezahlung von Ersatzabgaben für fehlende Parkplätze (§ 103 Abs. 3 lit. e StrG); die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist denn auch zutreffend. Bei der Beurteilung dieser Streitsachen ist die Prüfung des Ermessens bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden allerdings ausgeschlossen, hat doch der Gesetzgeber die Streitigkeiten ausdrücklich genannt, in welchen dem Verwaltungsgericht Ermessenskontrolle zukommt. Dabei handelt es sich ausschliesslich um Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Einspracheentscheide des Gemeinderates (§ 103 Abs. 1 StrG). Im vorliegenden Fall ist der Anfechtungsgegenstand demgegenüber ein Entscheid des Regierungsrates. Wie bereits unter Erwägung 1a dargelegt, hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung von Entscheiden des Regierungsrates üblicherweise nicht die Pflicht zur Überprüfung des Ermessens. Der Gesetzgeber hat auch bei Streitsachen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Bezahlung von Ersatzabgaben für fehlende Parkplätze im Sinne von § 89b StrG von dieser im Rahmen von Verwaltungsgerichtsbeschwerden an sich unüblichen, uneingeschränkten Kognition abgesehen (§ 103 Abs. 3 lit. e StrG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass in der vorliegenden Streitsache die Handhabung des Ermessens nicht umfassend geprüft werden kann. Demzufolge sind hier die §§ 152 bis 155 VRG anzuwenden. Hiezu gehört, wie dargetan, insbesondere der Ausschluss neuer Tatsachen gemäss § 154 Abs. 2 VRG, worauf zurückzukommen sein wird.
a) Mit dem Gemeinderat von A ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des gemeinderätlichen Entscheides vom 29. August 1984, mit welchem die Anzahl Pflichtparkplätze für Wirtschaft und Bar des Hotels auf insgesamt 21 festgelegt wurde, der vom Beschwerdeführer erst mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegte Anhang I vom 15. September 1984 zum Vertrag (vom 24.2.1981) nicht vorlag und auch noch nicht abgeschlossen war. Durch den im damaligen Verfahren dem Gemeinderat eingereichten Vertrag mit dem Dritten war lediglich die Benützung von 14 Parkplätzen sichergestellt. Folglich musste der Beschwerdeführer bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit zumindest wissen, dass er einen Nachweis für die sieben fehlenden Parkplätze erbringen oder die Ersatzabgabe gemäss Parkplatzreglement der Gemeinde A zu entrichten haben würde. Fest steht im weiteren, dass der Entscheid des Gemeinderates von A vom 29. August 1984 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
b) Obwohl die vertragliche Regelung gemäss Anhang I zum Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dritten nur kurze Zeit nach dem erwähnten Entscheid des Gemeinderates von A vom 29. August 1984 getroffen wurde, unterliess es der Beschwerdeführer in der Folge, den Gemeinderat auf diesen Umstand hinzuweisen. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass der Gemeinderat mit Entscheid vom 6. Februar 1991 davon ausging, die fehlenden Parkplätze seien in der Zwischenzeit weder erstellt noch anderweitig sichergestellt worden. Demzufolge war er gehalten, den Beschwerdeführer zur Leistung der entsprechenden Ersatzabgabe gemäss Parkplatzreglement der Gemeinde A zu verhalten.
Selbst in seiner gegen diesen Entscheid gerichteten Verwaltungsbeschwerde erwähnte der Beschwerdeführer den Anhang I zum Vertrag weiterhin mit keinem Wort, obwohl er dazu zweifellos in der Lage gewesen wäre.
c) Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch ein Überschreiten oder einen Missbrauch des Ermessens geltend (§ 152 lit. b VRG). Es stellt sich die Frage, ob dem angefochtenen Entscheid der Mangel der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (§ 152 lit. a VRG) anhaftet, und ob dieser Entscheid dazu Anlass gibt und den Beschwerdeführer ermächtigt, neue Tatsachen vorzubringen bzw. neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen (§ 154 Abs. 2 VRG).
Die beiden Grundsätze gelten indessen nicht uneingeschränkt. Sie finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG; vgl. LGVE 1982 II Nr. 36 Erw. 3) und namentlich in der in § 133 Abs. 1 VRG aufgestellten Begründungspflicht (Gygi, a.a.O., S. 208 ff.; Saladin, das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 119f.; Pfeiffer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, S. 123 ff.). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, welches besagt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht (Gygi, a. a. O., S. 214 ff.; vgl. auch LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b). Auch unter der Herrschaft des Untersuchungsgrundsatzes hat demnach die Beschwerdeinstanz den Sachverhalt nur dort abzuklären bzw. besser abzuklären, wo noch Unklarheiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass sie von einer Partei auf solche - wirkliche oder vermeintliche - Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie sie selber feststellt (LGVE 1975 II Nr. 75). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeinstanz zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn aufgrund der Parteivorbringen oder anderen sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hiezu hinreichend Anlass besteht (BGE 110 V 52 Erw. 4a).
b) Im Lichte dieser Verfahrensgrundsätze ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Entscheid des Regierungsrates kein Mangel anhaftet. Der Regierungsrat hat sich - bei liquidem Sachverhalt - mit den Vorbringen des Beschwerdeführers umfassend auseinandergesetzt und sämtliche Beanstandungen geprüft. Insbesondere bestand für den Regierungsrat keinerlei Veranlassung, nach einer allfälligen Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 24. Februar 1981 zu forschen. Mit der Rüge, der Regierungsrat habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ermittelt, dringt der Beschwerdeführer demnach nicht durch. Ebensowenig lässt sich sagen, der angefochtene Entscheid gebe dem Beschwerdeführer Anlass, als neue seither eingetretene tatsächliche Behauptung den erwähnten Anhang I zum Vertrag anzurufen. Vielmehr ist mit dem Gemeinderat von A und dem Regierungsrat festzustellen, dass diese Tatsache bereits im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hätte vorgebracht werden müssen. Dies hat der Beschwerdeführer indessen nicht getan.
c) Der vom Beschwerdeführer in diesem Verwaltungsgerichtsverfahren nunmehr erstmals vorgebrachte Hinweis auf den Anhang zum Vertrag stellt eine neue tatsächliche Behauptung im Sinne von § 154 VRG dar. Wie bereits unter Erwägung 3b einlässlich dargetan, kann nicht gesagt werden, erst der angefochtene Entscheid des Regierungsrates habe den Beschwerdeführer veranlasst, diese neue Tatsache vorzubringen, was der Beschwerdeführer im übrigen zu Recht auch nicht behauptet. Dieser Hinweis kann in diesem Verfahren demzufolge nicht gehört werden (§ 154 Abs. 2 VRG; vgl. Urteile Sch. vom 12.8.1985 Erw. 4, H. vom 13.4.1984 Erw. 3, G vom 12. 6. 1981 Erw. 5 sowie E. vom 15. 11.1977 Erw. 1; vgl. ferner Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, N 2 zu § 52).
Daran ändert die vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichte Eingabe nichts, mit welcher er behauptet, den Anhang I zum Vertrag dem Gemeinderat von A zu einem ungenannten Zeitpunkt eingereicht zu haben, trägt doch das vom Beschwerdeführer zur Stützung dieser Behauptung aufgelegte Schreiben an den Gemeinderat das Datum vom 15. Januar 1984, während der Anhang I erst am 15. September 1984 unterzeichnet wor-en ist. Abgesehen davon ändert diese unbelegte Behauptung nichts an der Feststellung, dass der Beschwerdeführer - wie dargetan - den Anhang I zum Vertrag im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat mit keinem Wort erwähnt hat.