A. - A verfügte als Taxifahrer ursprünglich über einen Waffentragschein für eine Pistole. Diesen hatte ihm das Polizeikommando des Kantons Luzern am 19. März 1987 gestützt auf die damals in Kraft gestandene Waffenverordnung vom 3. November 1980 (G 1980 S. 153) ausgestellt. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Waffentragschein nur bis 19. März 1990 gültig sei.
Am 19. Juni 1990 stellte A das Gesuch, der Waffentragschein sei ihm «zu verlängern». Mit Entscheid vom 6. August 1990 lehnte das Polizeikommando dieses Begehren im wesentlichen mit der Begründung ab, A sei nicht ernsthaft gefährdet. Alsdann verfügte es die Einziehung des abgelaufenen Waffentragscheines vom 19. März 1987. Eine dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 18. Januar 1991 ab.
B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Februar 1991 beantragte A, der Entscheid des Regierungsrates sowie die Verfügung des Polizeikommandos seien aufzuheben und es sei ihm der Waffentragschein zu erteilen.
Aufgrund eines Normprüfungsverfahrens gegen die neue Verordnung über den Handel mit Waffen und Munition, das Waffentragen und den Waffenbesitz sowie die Anlagen für das Sportschiessen vom 22. Dezember 1989 (WaVo; SRL Nr. 976) wurde das Verfahren sistiert. Nach der Wiederaufnahme wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
b) Wie bereits festgehalten, dreht sich die vorliegende Streitsache um das Tragen (bzw. Mitführen) von Waffen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind in den §§ 12-15 WaVo geregelt. Ausgangspunkt ist § 12 WaVo. Danach ist es u.a. verboten, ohne Waffentragschein eine Faustfeuerwaffe (lit. a) auf sich zu tragen oder in einem Fahrzeug mitzuführen. Diesem Verbot unterliegen lediglich besondere Personengruppen nicht (vgl. § 13 lit. a-f WaVo). Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, er gehöre einer der in § 13 WaVo genannten Personengruppen an. Mithin hat sich der Beschwerdeführer um einen Waffentragschein zu bemühen, wenn er eine Waffe bei sich tragen bzw. mitführen will (zum «Waffentragen»: Häberling, a.a.O., S. 211 ff.). Der Waffentragschein wird auf schriftliches Gesuch vom kantonalen Polizeikommando nur dann ausgestellt, wenn der Gesuchsteller eine Waffe zur Abwendung ernsthafter Gefahren von Personen und Sachen auf sich tragen oder im Fahrzeug mitführen muss (§ 14 Abs. 1 WaVo). Entsprechende Voraussetzungen hat der Gesuchsteller darzulegen und nachzuweisen (§ 14 Abs. 2 WaVo). Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss generell dagegen zur Wehr setzt, im genannten Sinne bei der Abklärung der Voraussetzungen für den Erwerb eines Waffentragscheines mitzuwirken, kann ihm mit Blick auf die klare und sinnvolle Rechtslage nicht gefolgt werden. Die Pflicht, einen Waffentragschein zu besitzen, dient der, aus polizeilicher Sicht, sinnvollen Kontrolle des Tragens bestimmter Waffen in der Öffentlichkeit. Es ist durchaus sachgerecht, dass nur eine Waffe tragen soll, wer die im Gesetz genannten Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt (BGE 118 Ia 317). Diese Voraussetzungen gilt es abzuklären. Dabei ist der Gesuchsteller am besten in der Lage, gegebenenfalls eine besondere Gefahrenlage darzutun und zu belegen. Demgegenüber kann es nicht Aufgabe der Behörden sein, von Amtes wegen sozusagen Forschungen über allfällige Gefahrenlagen anzustellen, wenn bloss mehr oder weniger vage Anhaltspunkte einer erhöhten Gefährdung zur Diskussion gestellt werden.
c) Nach § 14 Abs. 1 WaVo ist zunächst konkret nach einer «ernsthaften Gefahr» zu fragen. Ob diese gegeben ist, ist Rechtsfrage, bei deren Beurteilung sich aber weitgehend Ermessensfragen stellen, die, wie bereits einleitend festgehalten, vom Verwaltungsgericht nicht frei überprüfbar sind. Wie gesagt, hat derjenige, der einen Waffentragschein erwerben will, die Gefahrenlage darzutun. Normale Gefährdungsmomente sind ausser acht zu lassen und nur diejenigen zu konkretisieren, die zumindest ein übliches Mass an Gefährdungen übersteigen, wie sich aus der im Verordnungstext verankerten Beifügung «ernsthafte» ergibt. Der blosse Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer Taxifahrer ist, reicht zur Geltendmachung einer ernsthaften Gefährdung im Sinne von § 14 Abs. 1 WaVo nicht aus, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Recht festgehalten hat. Vielmehr ist daneben nach besonderen Umständen zu fragen, die zeigen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer Gefährdungen ausgesetzt ist, die das übliche Mass übersteigen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wiedergegeben in: RB 1984 Nr. 128).