X ist Eigentümer des nicht überbauten Grundstückes A der Gemeinde B, an dessen westlichem Grenzteil sich eine Bestockung befindet, die als Wald gilt. Das Gemeindeammannamt stellte X Rechnung für einen Kanalisations-Baukostenbeitrag von Fr. 4100.-. Eine dagegen eingereichte Einsprache wies der Gemeinderat ab.
Das Gericht hat die Beschwerde gutgeheissen:
Der Gemeinderat macht geltend, er sei gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a des Kanalisationsreglementes berechtigt, für Grundstücke ohne Gebäude im Baugebiet I. Etappe gemäss Zonenplan einen Baukostenbeitrag von Fr. 4.- je Quadratmeter überbaubare Fläche in Rechnung zu stellen. Diese Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer gegeben. Das Kreisforstamt I, Luzern, habe mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 mitgeteilt, einem Bauvorhaben auf Grundstück A mit einem Waldabstand von nur 15 m könnte unter besonderen Auflagen zugestimmt werden. Damit erweise sich das Grundstück als überbaubar.
b) In einem Urteil vom 20. Februar 1989 (LGVE 1989 II Nr. 2) hat das Verwaltungsgericht eine Reglementsbestimmung einer Gemeinde, wonach Kanalisationsabgaben pro m2 für unüberbaute Grundstücke in der Bauzone I. Etappe zu bezahlen seien, als Anschlussgebühren interpretiert und demzufolge die Erhebung vor der Realisierung des Anschlusses als unzulässig erklärt. Analog angewendet würde dies auch im vorliegenden Fall zu einer Gutheissung der Beschwerde führen. Allerdings weichen die Bestimmungen des Kanalisationsreglementes der Gemeinde B doch in einigen, nicht unwesentlichen, Punkten vom zitierten Fall ab. Ob hier anders zu entscheiden wäre kann indessen offen bleiben, da die Beschwerde auch dann gutzuheissen ist, wenn man die Abgabe mit dem Gemeinderat als Beitrag bzw. als Vorzugslast interpretiert.
c) Beiträge als Vorzugslasten werden vom pflichtigen Grundeigentümer für die ihm aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. Bei noch nicht überbauten Grundstücken äussert sieh der Sondervorteil in der Regel in der Überbaubarkeit und damit der Wertsteigerung der Liegenschaften. Es ist rechtlich unerheblich, ob und wann dieser Sondervorteil genutzt wird. Entscheidend ist, dass es der Beitragsbelastete in der Hand hat, durch geeignete Massnahmen, z. B. die Überbauung des Grundstückes, den Vorteil zu nutzen (Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenreihe VSA/VLP Nr. 41, 1985, S. 10; Vallender, Grundzüge des Kausalabgaberechts, 1976 S. 94 f.). Dies bedeutet mit andern Worten, dass zwar der Beitrag vor der Überbauung verlangt werden kann, dies jedoch nur, wenn es der Grundeigentümer in der Hand hat, das Grundstück zu überbauen, d.h. wenn es im Zeitpunkt der Abgabeerhebung rechtlich und tatsächlich überbaubar ist.
Die zitierten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Das Grundstück liegt zwar in der Bauzone I. Etappe. Auch vom Gemeinderat wird indessen nicht bestritten, dass das Grundstück aufgrund der gegebenen rechtlichen Situation praktisch nicht überbaubar ist. Wie sich aus dem von der Vorinstanz aufgelegten Situationsplan ergibt, bleibt bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Waldabstandes eine überbaubare Fläche von wenigen m2, was faktisch das Bauen verunmöglicht. Damit ist das Grundstück im jetzigen Zeitpunkt rechtlich nicht überbaubar. Der Hinweis des Gemeinderates auf eine Auskunft des Kreisforstamtes I, wonach eine Ausnahmebewilligung für einen reduzierten Waldabstand unter gewissen Bedingungen möglich sei, ist unbehelflich. Eine solche Ausnahmebewilligung liegt nicht vor und das Kreisforstamt wäre zur Erteilung auch nicht zuständig. Eine Ausnahmebewilligung könnte nur durch das Volkswirtschaftsdepartement im Rahmen eines Gestaltungs- oder Baubewilligungsverfahrens erteilt werden (§ 22 Abs. 2 des Forstgesetzes [SRL Nr. 945]).
Dass eine rechtliche und tatsächliche Überbaubarkeit gegeben sein muss, lässt sich auch aus dem Kanalisationsreglement herleiten. Zwar wird der Baukostenbeitrag nach Art. 40 Abs. 1 lit. a des Kanalisationsreglementes für alle nicht überbauten Grundstücke im Baugebiet I. Etappe geschuldet; in Art. 39 Abs. 1 wird der Beitrag indes davon abhängig gemacht, dass der Grundeigentümer anschlusspflichtig ist. Dies kann für die Beiträge nichts anderes bedeuten, als dass für das Grundstück aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen überhaupt eine Anschlusspflicht entstehen kann. Dies ist beim Grundstück des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt aufgrund der rechtlichen Situation nicht möglich. Dass dabei die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung, für die von der Rechtsnatur her kein Anspruch besteht, unbeachtlich ist, versteht sich von selbst. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.