X ist Eigentümer des Grundstücks B. Die Parzelle befindet sich nach dem geltenden Zonenplan in der Gewerbezone II, welche Zone im wesentlichen für gewerbliche Bauten bestimmt ist, die in anderen Zonen nicht zulässig sind. Ein Baugesuch von X für die Erstellung eines Gewerbe- und Lagergebäudes auf diesem Grundstück wurde vom Stadtrat abgewiesen. Gegen den ebenfalls abweisenden Beschwerdeentscheid des Regierungsrates reichte X Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Das Baudepartement wendet im wesentlichen ein, die Zufahrt erfülle die Anforde-rungen für eine Sammelstrasse in der Industriezone nicht. Sie sei zu schmal; zwei Lastwagen könnten nicht kreuzen und müssten gegebenenfalls auf Landwirtschaftsland ausweichen. Die Sichtverhältnisse und damit die Verkehrssicherheit für Motorfahrzeuge, Velos, Töffs und Fussgänger seien beeinträchtigt. Auszugehen sei von der möglichen Anzahl Zu- und Wegfahrten. Gestützt auf entsprechende Erhebungen könne das mit einer möglichen Nutzung des Baugrundstückes verbundene Verkehrsaufkommen nicht vernachlässigt werden. Der Stadtrat habe nie die Zusicherung abgegeben, dass das geplante Bauvorhaben genügend erschlossen sei.
Der Stadtrat weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass die Gotthardstrasse nicht bloss der Erschliessung des Gewerbegebietes diene. Die fragliche Strasse werde insbesondere von Velofahrern häufig genutzt. Ihr Zustand sei schlecht. Für Radfahrer und Fussgänger sei die Sicherheit bereits heute nicht mehr gewährleistet. Das Trottoir sei mit einer Breite von 1,50 m zu schmal; Fahrzeuge wichen bei Kreuzungsmanövern immer wieder auf das Trottoir aus. Er (der Stadtrat) habe sich im Baubewilligungsentscheid aus dem Jahre 1981 auf die damaligen Verhältnisse bezogen, als er die Gotthardstrasse als hinreichend bezeichnet habe. Seither habe er kein vergleichbares Objekt zu beurteilen gehabt. Von einer Praxisänderung könne nicht gesprochen werden.
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b) Das zu erschliessende Grundstück liegt nach dem geltenden Zonenplan in der Gewerbezone II. Die Zufahrt erfolgt über die Gotthardstrasse. Die Vorinstanz hat diese zu Recht der Kategorie der Sammelstrassen zugeordnet. Die Gotthardstrasse vereinigt den Verkehr des Gewerbegebietes mit dem Verkehr der im Stadtbereich gelegenen Wohnzone und führt diesen der Kantonsstrasse K II 55 zu. Sammelstrassen dienen grundsätzlich einem Verkehr in beiden Fahrtrichtungen. Nach der freilich nicht unwidersprochen gebliebenen Ansicht der VSS wäre hiefür eine Mindestfahrbahnbreite von 7,00 m einzuhalten (vgl. Normblatt-SNV [Normblatt der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute] 40 241).
Der Zustand der Gotthardstrasse ist, wie aus den Akten hervorgeht, zwischen der Kantonsstrasse und dem Zugang zum Baugrundstück des Beschwerdeführers ea. 1,5 km lang. Die einzelnen Abschnitte präsentieren sich in einem unterschiedlichen Zustand. Die Fahrbahn auf dem Teilstück zwischen der Kantonsstrasse und der Liegenschaft Z ist ca. 5,50 m bis 6,00 m breit. Auf dem Teilstück zwischen der Liegenschaft Z und dem Gewerbegebiet verengt sich die Fahrbahn. Dieses letzte Teilstück vor der Gewerbezone hat eine Länge von ca. 550 m; die Breite der Fahrbahn beträgt auf diesem Strassenabschnitt zwischen 4,20 m und 4,80 m. Zwei Lastwagen, die nach heutigem Recht eine maximale Breite von je 2,50 m aufweisen (Art. 9 Abs. 2 SVG), können bei diesen beengten Verhältnissen auf der Fahrbahn offensichtlich nicht kreuzen. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Fahrzeuge müssen bei Gegenverkehr auf der Gotthardstrasse entweder auf den Rad- und Gehweg fahren oder auf der gegenüberliegenden Seite in die Allmendwiese ausweichen. Ein Ausweichmanöver auf den Rad- und Gehweg birgt besondere Gefahren in sich, werden doch die schwächeren Verkehrsteilnehmer auf dem ihnen zugedachten Strassenteil vom Fahrzeugverkehr überrascht. Der Gesetzgeber hat derartige Manöver denn auch verboten (Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG).
Damit eine Sammelstrasse als für den Verkehr hinreichend ausgebaut gilt, braucht nicht verlangt zu werden, dass Kreuzungsmanöver auf der gesamten Länge der Strassen mit relativ hoher Geschwindigkeit möglich sein müssten; es ist indessen unabdingbar, dass eine Sammelstrasse mindestens eine hinreichende Anzahl von Ausweichstellen aufweisen muss, damit ein gefahrloses Kreuzen wenigstens an diesen Stellen ermöglicht wird. In ihrem Augenscheinprotokoll hat die Vorinstanz unwidersprochen festgehalten, dass Fahrspuren in der Allmendwiese und im ehemals grünen, nunmehr teilweise bekiesten Streifen zwischen der Fahrbahn und dem Rad- und Gehweg festgestellt worden sind. Damit ist bewiesen, dass Ausweichmanöver ausserhalb der Fahrbahn der Gotthardstrasse praktiziert werden. Dieser Gesichtspunkt zeigt, dass die Fahrbahn der Gotthardstrasse den anfallenden Fahrzeugverkehr bereits heute nicht aufzunehmen vermag. Mithin kann die Gotthardstrasse nicht als hinreichende Erschliessungsanlage qualifiziert werden. Soweit die Vorinstanzen diese Schlussfolgerung gezogen haben, kann ihnen keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden. Ebensowenig haben sie das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht.
c) Des weitern bleibt zu erwähnen, dass der bauliche Zustand der Gotthardstrasse zwischen der Liegenschaft Z und der Gewerbezone bauliche Mängel aufweist. Mit Recht hat der Regierungsrat ebenfalls auf diesen Aspekt hingewiesen. Aus dem Augenscheinsprotokoll vom 13. Mai 1991 ergibt sich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass der trennende «Grünstreifen» zwischen dem Rad- und Gehweg und der Fahrbahnfläche grösstenteils nicht mehr in tadellosem Zustand ist. Einzig im Bereiche der Einmündung zum Baugrundstück ist ein 4 bis 8 m langer Streifen begrünt übriggeblieben. Im übrigen präsentiert sich dieser Trennbereich heute nurmehr bekiest. Wie bereits dargelegt, wurden anlässlich des Augenscheins Fahrspuren auf diesem schadhaften Trennbereich festgestellt. Da bei Kreuzungsmanövern auf das angrenzende Wiesland oder den Rad- und Gehweg ausgewichen werden muss, können derartige Ausweichmanöver weitere Schäden, wie etwa Schlaglöcher, am Fahrbahnrand verursachen. Dass derartige schadhafte Stellen entlang der Fahrbahn ebenfalls besondere Gefahrenherde für den Fahrzeugverkehr darstellen, kann nicht in Abrede gestellt werden.
Mit den im Beschwerdeverfahren getätigten Abklärungen, insbesondere mit dem Augenschein, hat die Instruktionsinstanz den Sachverhalt einlässlich abgeklärt. Weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts ändern. Daher ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (vorweggenommene [antizipierte] Beweiswürdigung; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 135). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 BV (BGE 106 Ia 162 Erw. 2b). Zur Vornahme eines weiteren Augenscheins wäre das Gericht lediglich verpflichtet, wenn die tatsächlichen Verhältnisse anders nicht hätten abgeklärt werden können (Imboden/Krähenmann, Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 82 B IV b mit Hinweisen; Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss. Zürich 1991, S. 408). Vorliegendenfalls hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Gotthardstrasse nicht als hinreichende Erschliessungsanlage für eine Überbauung des Grundstückes qualifiziert werden kann.