V 91 110
V 91 110Verwaltungsgericht23.02.1993
§ 1 Ziff: 1 SchG. Im Rahmen der Katasterschatzung wird der Eigenmietwert nicht verbindlich festgesetzt und kann daher für sich allein nicht angefochten werden.
Aus den Erwägungen:
Die amtliche Schatzung dient vorab der Ermittlung des Katasterwertes als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§ 1 Ziff. 1 SchG). Dieser Katasterwert und nur dieser wird im Rahmen des Schatzungsverfahrens rechtskräftig festgelegt. Der Eigenmietwert andererseits ist ein Begriff des Steuerrechts. Er wird denn auch im Steuerrecht (§ 19bis Abs. 2 des Steuergesetzes und dazugehörige Verordnung) definiert und für den konkreten Fall bei der Steuerveranlagung festgesetzt. Der Mietwert wird zwar von der Vorinstanz zur Berechnung des Ertragswertes festgelegt und im Schatzungsentscheid festgehalten, dient jedoch nur der Berechnung bzw. der Begründung der Katastersehatzung. Soweit er gemäss der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften für die Berechnung des Eigenmietwertes herangezogen wird, dient er nur als Ausgangslage. Bei der konkreten Steuerveranlagung kann er wieder in Frage gestellt werden, so insbesondere, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass der auf dieser Grundlage berechnete Mietwert die mittlere Marktmiete übersteigt (§ 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 7.12.1992). Diese Festlegung kann wiederum beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Eigenmietwert als Steuerfaktor ist somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Zu beurteilen ist mithin nur, ob der Katasterwert den gesetzlichen Vorschriften entspricht bzw. im Ergebnis einer Überprüfung nach anerkannten schatzungstechnischen Methoden standhält.