Eigenmietwert not admissible in cadastral value appeal

V 91 110Übriges Gericht23.02.1993

Zusammenfassung

The appellants asked for a reduction of the cadastral value and the imputed rental value of two residential buildings. The court held that the official valuation determines only the cadastral value, while the imputed rental value is a matter of tax assessment and is not part of this appeal. The request was therefore inadmissible to that extent. The court stated that only whether the cadastral value complies with statutory rules and recognized valuation methods remains to be reviewed.

Regest

§ 1 Ziff. 1 SchG; § 19bis Abs. 2 Steuergesetz; § 3 Abs. 1 lit. a Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 7.12.1992; Abgrenzung zwischen amtlicher Schatzung und steuerlicher Festsetzung des Eigenmietwertes. Die amtliche Schatzung dient ausschliesslich der rechtskräftigen Festlegung des Katasterwertes als Grundlage des Steuerwerts unbeweglicher Vermögens. Der Eigenmietwert ist demgegenüber ein steuerrechtlicher Begriff, der erst im Veranlagungsverfahren bestimmt und dort selbständig angefochten werden kann. Soweit der bei der Schatzung ermittelte Mietwert als Rechengrundlage für den Eigenmietwert verwendet wird, entfaltet er keine Bindungswirkung für das Steuerverfahren. Im Schatzungsbeschwerdeverfahren ist daher nur zu prüfen, ob der Katasterwert den gesetzlichen Vorgaben und anerkannten schatzungstechnischen Methoden entspricht.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

    • Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde eine Reduktion des Katasterwertes und des Eigenmietwertes der beiden Wohnbauten. Es ist daher vorab zu prüfen, wieweit auf diesen Antrag eingetreten werden kann.

Die amtliche Schatzung dient vorab der Ermittlung des Katasterwertes als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§ 1 Ziff. 1 SchG). Dieser Katasterwert und nur dieser wird im Rahmen des Schatzungsverfahrens rechtskräftig festgelegt. Der Eigenmietwert andererseits ist ein Begriff des Steuerrechts. Er wird denn auch im Steuerrecht (§ 19bis Abs. 2 des Steuergesetzes und dazugehörige Verordnung) definiert und für den konkreten Fall bei der Steuerveranlagung festgesetzt. Der Mietwert wird zwar von der Vorinstanz zur Berechnung des Ertragswertes festgelegt und im Schatzungsentscheid festgehalten, dient jedoch nur der Berechnung bzw. der Begründung der Katastersehatzung. Soweit er gemäss der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften für die Berechnung des Eigenmietwertes herangezogen wird, dient er nur als Ausgangslage. Bei der konkreten Steuerveranlagung kann er wieder in Frage gestellt werden, so insbesondere, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass der auf dieser Grundlage berechnete Mietwert die mittlere Marktmiete übersteigt (§ 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften vom 7.12.1992). Diese Festlegung kann wiederum beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Eigenmietwert als Steuerfaktor ist somit nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Zu beurteilen ist mithin nur, ob der Katasterwert den gesetzlichen Vorschriften entspricht bzw. im Ergebnis einer Überprüfung nach anerkannten schatzungstechnischen Methoden standhält.

Schlagwörter

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