V 02 74
V 02 74Verwaltungsgericht28.09.2003
§ 209 Abs. 2 PBG. Der Gemeinderat ist ausschliesslich für den Erlass von Wiederherstellungs- bzw. Abbruchverfügungen bei baubewilligungspflichtigen Anlagen zuständig. § 45 Abs. 2 KWaG. Das Kantonsforstamt kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur anordnen, wenn die fraglichen Anlagen im Wald bzw. am Waldrand nicht baubewilligungspflichtig sind.
A ist Eigentümer eines Waldgrundstückes. In den letzten Jahren hat er verschiedene Maschendrahtzäune im Wald bzw. am Waldrand erstellt, ohne über die dafür notwendigen Bewilligungen zu verfügen. Es wurde deshalb geprüft, ob die Baubewilligung und die forstrechtlichen Bewilligungen nachträglich erteilt werden konnten. Im Entscheid vom 28. März 2002 hielt das Kantonsforstamt fest, die Zäune könnten unter keinem Titel der Waldgesetzgebung bewilligt werden und verfügte gleichzeitig deren Abbruch bzw. deren Versetzung auf den gesetzlich vorgesehenen Waldabstand. Da die Vorinstanz zum Erlass dieser Wiederherstellungsverfügung nicht zuständig war, hiess das Verwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen: