No right to an oral hearing in supervisory debt-enforcement complaint

SK 99 124Übriges Gericht03.10.1999Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought a public oral hearing in supervisory complaint proceedings by relying on Article 6(1) ECHR. The court held that such proceedings are governed by cantonal law, that the Debt Enforcement and Bankruptcy Act does not require an oral hearing, and that the applicable cantonal rules expressly provide for a written procedure. Because the appellant’s personal appearance was not necessary for deciding the case, Article 6(1) ECHR did not confer a right to a hearing. The request was therefore rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; aufsichtsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG; Anspruch auf mündliche Verhandlung: In den durch kantonales Recht geregelten Beschwerde- und Weiterzugsverfahren der Schuldbetreibung und des Konkurses besteht mangels bundesrechtlicher Anordnung kein allgemeiner Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt nur dann ein Recht auf persönliche Teilnahme, wenn der unmittelbare Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien für die richterliche Meinungsbildung erheblich ist. Ist der Sachentscheid davon nicht abhängig und ordnet das kantonale Recht das schriftliche Verfahren an, entfällt ein Anspruch auf Parteiverhandlung (vgl. auch Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 SchKG; § 27 Abs. 3 EGSchKG).

Gesamter Gesetzestext

Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren - wie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde - gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK die Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.

Das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und das Weiterzugsverfahren werden durch das kantonale Recht geregelt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 6 N 80). Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind somit die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Das SchKG schreibt jedenfalls keine mündliche Verhandlung vor (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2) und auch das kantonale Recht statuiert keine solche Pflicht. Nach § 27 Abs. 3 EGSchKG ist das Verfahren vor den Beschwerdeinstanzen vielmehr ausdrücklich schriftlich. Zwar gewährt Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Zivilverfahren einen Anspruch auf persönliche Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung, sofern es für die richterliche Meinungsbildung von unmittelbarer Bedeutung ist, einen Eindruck von Persönlichkeit und Lebensart der Parteien zu gewinnen; ein allgemeiner Anspruch auf ein mündliches Verfahren besteht aber nicht (BlSchK 1998 S. 215). Im vorliegenden Fall ist der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers für den Sachentscheid nicht von Bedeutung, so dass für die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht.

Schlagwörter

public hearingwritten proceduresupervisory complaintdebt enforcementECHRcantonal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled under Art. 6(1) ECHR to an oral public hearing in the supervisory complaint appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

No. The complaint procedure is governed by cantonal law, and neither the Debt Enforcement and Bankruptcy Act nor the applicable cantonal provisions provide for a mandatory oral hearing. Article 6(1) ECHR does not create a general right to an oral hearing where the personal impression of the party is not necessary for the decision.

Extrahierte Begründung

The federal statute leaves regulation of supervisory complaint proceedings largely to the cantons. The applicable cantonal rules expressly provide for a written procedure. Because the appellant's personal appearance was not relevant to the merits, there was no basis for a public party hearing.

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