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SK 97 5/74 ΓÇó No retroactive use of Art. 85a SchKG in pending enforcement case
SK 97 5/74Übriges Gericht16.04.1997Dismissed
The complainant had filed a request on 17 December 1996 in enforcement proceedings concerning the lifting or suspension of a debt enforcement. The SchKG revision entered into force on 1 January 1997. The commission held that substantive law is not retroactive and that Art. 85a SchKG, a new remedy not available when the request was filed, could not be relied upon later in the appeal. The first-instance judge therefore correctly ignored Art. 85a, and the appellate court likewise could not apply it. The appeal was dismissed.
Art. 2 Abs. 1 SchlT SchKG; Art. 85a SchKG; retroactive application of a newly introduced remedy in pending proceedings: The revised procedural provisions of the SchKG apply to pending cases only insofar as they are compatible; substantive provisions are subject to the principle of non-retroactivity. A legal remedy newly created by the revision may not be invoked for a request filed before its entry into force, even if the appeal itself is lodged after that date. Novelties in appellate proceedings do not permit the introduction of a remedy that did not exist at the time of the initiating application; iura novit curia does not override this temporal limitation (consid. c-d).
Im Rahmen eines Rekursverfahres betreffend Aufhebung/Einstellung einer Betreibung führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission folgendes aus:
Am 1. Januar 1997 ist die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 16. Dezember 1994 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen sind die Verfahrensvorschriften des (revidierten) Gesetzes mit dem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Im Gegensatz dazu gilt beim materiellen Recht der Grundsatz der Nichtrückwirkung (Marginale von Art. 1 SchlTZGB).
c) Die vorliegend zu beurteilenden Anträge stellte der Kläger vor dem Amtsgerichtspräsidenten am 17. Dezember 1996. Da materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen sind, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten das alte Recht anzuwenden. Betreffend Art. 85 SchKG ist dies indessen insofern ohne Belang, als das neue SchKG diese Bestimmung materiell unverändert übernommen hat.
d) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war Art. 85a SchKG noch nicht in Kraft. Zu Recht hat sich der Kläger damals nicht auf diese Bestimmung berufen. Der Kläger hat den vorliegenden Rekurs zwar unter der Geltung des neuen Rechts erhoben. Auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bestimmung von Art. 85a SchKG kann er sich aber trotzdem nicht berufen. Beim Verfahren nach Art. 85a SchKG handelt es sich um einen neuen Rechtsbehelf, der im alten Recht nicht zur Verfügung stand (BBl. 1991 III S. 69). Dieser kann erst unter Geltung des neuen Rechts beansprucht werden.
Der Amtsgerichtspräsident hat diese Bestimmung in seinem Entscheid vom 9. Januar 1997 demzufolge zu Recht nicht angewandt, durfte er doch ein Rechtsinstitut, das bei Gesuchseinreichung nicht bestand, gar nicht berücksichtigen. Das gleiche gilt für das Obergericht als Rekursinstanz. Daran ändert der Grundsatz "iura novit curia" nichts. Ebensowenig geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung (§ 98 ZPO) oder die derogatorische Wirkung des Bundesrechts (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung). Wohl stellt der Kläger zu Recht fest, dass das Rekursverfahren novenfreundlich ist. Noven sind indessen nur innerhalb eines schon bei Gesuchseinreichung gesetzlich zulässig gewesenen Verfahrens zu berücksichtigen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen kommt hinzu, dass bei Gutheissung der klägerischen Betrachtungsweise der Gegenpartei eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge.