No supervisory complaint against bankruptcy suspension request

SK 97 33/76Übriges Gericht07.04.1997Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following the opening of bankruptcy over Kollektivgesellschaft X., the bankruptcy office asked the president to suspend the proceedings for lack of assets. The partnership lodged a supervisory complaint, but the president refused to enter into it. On further complaint, the commission held that only the bankruptcy judge's eventual suspension order under Art. 230 SchKG is susceptible to challenge, not the office's preparatory request. It also held that the supervisory authority may not order the office to withdraw such a request. The complaint was therefore dismissed. The federal constitutional complaint was later rejected by the Federal Court on 28 May 1997.

Omnilex-Regeste

Art. 17 SchKG, Art. 230 SchKG; the bankruptcy office's motion to suspend bankruptcy proceedings for lack of assets is not a decision amenable to supervisory complaint. The decisive act is the bankruptcy judge's order suspending the proceedings, which presupposes an independent judicial review of the factual basis, including the completeness of the inventory and the prospects of covering costs in summary proceedings. The supervisory authority cannot substitute its own assessment for that of the bankruptcy judge and may not compel the office to withdraw its motion; otherwise, an impermissible duplication of review and a conflict of competence would arise.

Gesamter Gesetzestext

Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 31. Januar 1996 den Konkurs über die Kollektivgesellschaft X. Nachdem der Konkursbeamte das Inventar erstellt hatte, beantragte er dem Amtsgerichtspräsidenten, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven einzustellen. Gegen diesen Antrag reichte die Kollektivgesellschaft X. beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde ein. Dieser trat auf die Beschwerde nicht ein.

Im Beschwerde-Weiterzugsverfahren führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aus:

Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-Weiterzugsverfahrens kann lediglich die Frage sein, ob der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.

Beim Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkursverfahrens handelt es sich nicht um eine Verfügung, die nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. Anfechtbar ist nur der Entscheid des Konkursrichters über die Einstellung des Verfahrens. Nach Art. 230 SchKG hat nämlich das Konkursamt dem Konkursrichter anzuzeigen, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird, worauf dieser, wenn die Voraussetzungen dazu als gegeben erscheinen, die Einstellung des Verfahrens verfügt. Es liegt auf der Hand, dass der Einstellungsbeschluss durch den Konkursrichter erst nach vorheriger Prüfung der Sachlage erfolgen kann. Das Konkursamt hat daher, wenn es dem Konkursrichter den Einstellungsantrag unterbreitet, diesen auch zu begründen und dem Konkursrichter ein Verzeichnis der festgestellten Aktiven mit seinem Gutachten darüber vorzulegen, ob diese Aktiven voraussichtlich hinreichen, wenigstens die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken. Der Konkursrichter hat sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens gegeben ist, namentlich auch, ob die Inventaraufnahme mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden oder ob deren Ergänzung anzuordnen ist. Es kann demnach nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, darüber zu entscheiden, ob ein Einstellungsantrag gerechtfertigt ist oder nicht. Das ist nach dem Gesetz einzig Sache des Konkursrichters (Jäger, BG betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, N 4 zu Art. 230 SchKG). Wenn dem aber so ist, so kann die Aufsichtsbehörde auch nicht das Konkursamt anweisen, einen Einstellungsantrag zurückzuziehen, weil derselbe unbegründet sei oder weil er auf ungenügender Abklärung des Sachverhaltes beruhe. Eine derartige Doppelspurigkeit würde zu einer unerträglichen Verwischung der Zuständigkeit und zu Kompetenzkonflikten führen (BlSchKG 1956 Nr. 26). Der Beschwerdeführerin steht deshalb die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen.

(Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 28. Mai 1997 abgewiesen.)

Schlagwörter

bankruptcylack of assetssupervisory complaintnon-entrycompetenceinventorysummary proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy office's request to suspend proceedings for lack of assets is a decision appealable by supervisory complaint under Art. 17 SchKG.

Extrahierter Entscheid

No. Only the bankruptcy judge's suspension order is appealable; the office's request is not a challengeable decision.

Extrahierte Begründung

Art. 230 SchKG assigns the assessment of whether proceedings should be suspended to the bankruptcy judge after independent review. The office's motion is merely a preparatory submission and cannot itself be attacked by supervisory complaint.

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory authority could order the bankruptcy office to withdraw its suspension request as unfounded or insufficiently investigated.

Extrahierter Entscheid

No. Such review would intrude into the exclusive competence of the bankruptcy judge and create impermissible duplication and competence conflicts.

Extrahierte Begründung

The law reserves the substantive assessment of the suspension prerequisites, including the adequacy of the inventory, to the bankruptcy judge alone.

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