New allegations in supervisory complaint proceedings under SchKG

SK 96 130/24Übriges Gericht29.01.1997

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The court held that, in supervisory complaint proceedings under SchKG, the canton may regulate procedure where federal law is silent, and the cantonal rules do not provide for free noven. In second instance before the Obergericht, new allegations are therefore generally excluded. The exclusion applies primarily to the complainant who initiated the complaint below. By contrast, the respondent may in principle supplement the first-instance position and submit evidence that was not previously prompted, unless the respondent earlier failed to comply with procedural duties, especially the duty to cooperate in determining attachable assets.

Omnilex-Regeste

Art. 20a Abs. 3 SchKG; § 27 EGSchKG; Novenverbot im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren: Soweit das Bundesrecht keine ausdrückliche Ordnung enthält, bleibt den Kantonen die Verfahrensregelung vorbehalten; ein kantonales Schriftlichkeits- und Summarverfahren ohne ausdrückliche Novenbestimmung ist dahin auszulegen, dass im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Vorbringen grundsätzlich ausgeschlossen sind. Das Novenverbot trifft in erster Linie den Beschwerdeführer/Rekurrenten, der sämtliche für die Beschwerdebegründung wesentlichen Tatsachen und Beweisanträge bereits vor erster Instanz vorzubringen hat (Mitwirkungspflicht, vgl. BGE 119 III 70; 112 III 80). Für den Beschwerdegegner/Rekursgegner gilt das Novenverbot nur eingeschränkt; zulässig bleiben blosse Ergänzungen des erstinstanzlichen Standpunkts und Beweisanträge, die sich schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht aufdrängten, sofern keine Verletzung eigener Verfahrenspflichten vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Aus den Erwägungen:

Soweit der Bundesgesetzgeber keine ausdrücklichen Bestimmungen erlassen hat, sind die Kantone befugt, das Verfahren der aufsichtsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 17ff. SchKG frei zu regeln (Art. 20a Abs. 3 SchKG). § 27 EGSchKG legt den Grundsatz der Schriftlichkeit fest; Beschwerden vor beiden Aufsichtsbehörden sind schriftlich einzureichen und haben Antrag und Begründung zu enthalten (so ausdrücklich § 27 Abs. 1 EGSchKG für die erstinstanzliche Aufsichtsbeschwerde). Im übrigen kommen die Vorschriften der ZPO über das summarische Verfahren (§§ 230ff.) sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 3 EGSchKG).

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obergerichts waren neue Vorbringen im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig, ausser sie dienten bloss der Ergänzung von Rügen, die in erster Instanz bereits vorgebracht worden waren (LGVE 1992 I Nr. 43). Auf solche ergänzenden Noven (vor allem zusätzliche Behauptungen oder Tatsachen) durfte sich freilich der Beschwerdeführer nur dann berufen, wenn er in erster Instanz alle ihm bekannten Vorbringen rechtskonform in das Verfahren eingebracht hatte. Die Beteiligten konnten Unachtsamkeit in der Beschwerdeführung oder gar trölerisches Zuwarten bis zur Hängigkeit der Beschwerdesache vor Obergericht nicht durch neue Vorbringen heilen. Dem stand schon die bundesrechtliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des massgebenden Sachverhalts entgegen (BGE 119 III 70; 112 III 80). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, bei erster Gelegenheit die für die Beschwerdebegründung wesentlichen Tatsachen zu nennen und die Beweisanträge zu unterbreiten. Verletzte er diese Pflicht, so war er mit neuen Vorbringen - in welchem Zusammenhang auch immer - vor Obergericht ausgeschlossen.

Im revidierten SchKG findet sich - wie im bisherigen Recht - keine Regelung betreffend das Novenrecht. Die Absicht des Gesetzgebers, dem Bundesgericht die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften gegenüber den kantonalen Aufsichtsbehörden zu übertragen, ist am Widerstand der Kantone gescheitert (vgl. Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft vom 8.5.1991 in: BBl. 1991, III S. 36). Immerhin gilt der Grundsatz, wonach die Aufsichtsbehörden - unter Vorbehalt von nichtigen Verfügungen - an die Anträge der Parteien gebunden sind und deshalb neue Begehren der Beschwerdeparteien von Bundesrechts wegen ausgeschlossen sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG). Der kantonale Gesetzgeber hat ebenso darauf verzichtet, die Novenfrage zu regeln. Seine Verfahrensvorschriften entsprechen im wesentlichen den früheren Bestimmungen und deren Auslegung durch das Obergericht (vgl. regierungsrätliche Botschaft [B 37] vom 27.2.1996, S. 20). Deshalb muss auch unter der Herrschaft des revidierten SchKG und des kantonalen EGSchKG gelten, dass im Beschwerdeverfahren vor Obergericht grundsätzlich neue Vorbringen ausgeschlossen sind. Freilich ist das Novenverbot in Hinsicht auf die Stellung der jeweiligen Partei zu differenzieren: Das Novenverbot gilt vor allem für die eigentlich beschwerdeführende Partei, die vor der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht hat und nach deren Abweisung die obere Aufsichtsbehörde anruft (Beschwerdeführer und Rekurrent). Hingegen ist das Novenverbot eingeschränkt für den Beschwerdegegner, der die vom Amtsgerichtspräsidenten gutgeheissene Beschwerde beim Obergericht anfechten will (Beschwerdegegner und Rekurrent). Schlichte Ergänzungen des erstinstanzlichen Standpunktes und Beweisanträge, die sich im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht aufdrängten, sind zulässig. Nur wenn der Beschwerdegegner gegenüber dem Betreibungsamt oder der unteren Aufsichtsbehörde seine Verfahrenspflichten - namentlich die Mitwirkung bei der Feststellung des pfändbaren Vermögens - vernachlässigt hat, können seine tatsächlichen Ausführungen vor Obergericht, soweit es neue Vorbringen sind, nicht gehört werden.

Schlagwörter

debt enforcementsupervisory complaintnew allegationswritten proceedingscooperation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether new allegations are admissible in second-instance supervisory complaint proceedings under Art. 17 ff. SchKG and § 27 EGSchKG.

Extrahierter Entscheid

As a rule, new allegations are inadmissible before the Obergericht in supervisory complaint proceedings; only limited supplementary new material may be admitted for the respondent, and only if procedural duties were not previously neglected.

Extrahierte Begründung

Federal law leaves procedural regulation to the cantons where no express rule exists. Under the revised SchKG and the cantonal implementing statute, no separate noven rule exists, so the previous practice continues. The complainant must present all relevant facts and evidence at the first opportunity; failure to do so bars later new allegations. The restriction is stricter for the complainant than for the respondent, whose supplementary arguments and evidence may be admitted if they merely complete the first-instance position and were not already required earlier. If the respondent failed to cooperate in the lower proceedings, later new factual submissions remain barred.

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