A ist bei der Krankenkasse B versichert. Er reichte der B vier Rechnungen der Klinik C in Z im Gesamtbetrag von Fr. 8182.90 zur Kostenübernahme ein. Die Krankenkasse leistete im Rahmen der Alternativversicherung einen Beitrag an diese Rechnungen im Umfang von Fr. 1500.-. Eine Kostenübernahme gestützt auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung lehnte die B hingegen mit Verfügung vom 2. April 1998 ab. Dagegen erhob A am 29. April 1998 Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 1999 wies die B die Einsprache ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Kostenübernahme des Restbetrages von Fr. 6682.90 für die Prostatabehandlung durch die Krankenkasse B.
Die Krankenkasse beantragte Abweisung der Beschwerde.
In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Am 5. Mai 1999 reichte die Klinik C auf Wunsch von A eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 reichte A eine Stellungnahme seines Hausarztes sowie des Urologen der Klinik C ein.
Mit Beweisentscheid vom 12. September 2000 wurde Professor Dr. med. D., Urologische Klinik des Universitätsspitals Y, vom Gericht mit einer Begutachtung beauftragt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Akten und zur Stellungnahme.
Aus den Erwägungen:
a) Nach Art. 24 KVG übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25-31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die ambulant, bei Hausbesuchen, stationär, teilstationär oder in einem Pflegeheim durch Ärzte bzw. Ärztinnen oder durch Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG). Art. 33 Abs. 1 KVG sieht u.a. vor, dass der Bundesrat die von Ärzten und Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen kann, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm - unter Ermächtigung der Subdelegation an das Departement - wurde der Leistungsbereich in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) bzw. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) näher umschrieben. Für den Leistungsbereich Urologie betrifft dies Ziffer 1.4 des Anhangs 1 über die Vergütungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für bestimmte ärztliche Leistungen. In diesem Leistungskatalog ist die transurethrale Thermotherapie nicht erwähnt. Indessen enthält Anhang 1 der KLV keine abschliessende Aufzählung (Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt am Main, 1996, S. 57). Dies führt dazu, dass die Krankenkasse über die Kostenübernahmepflicht zu entscheiden hat. Dabei kann eine Leistungspflicht nur in Frage kommen, wenn die transurethrale Thermotherapie im Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG als wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich angesehen werden kann. Die Wirksamkeit muss dabei nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden.
b) Zweckmässigkeit und Wirksamkeit setzen voraus, dass die Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel (Untersuchung, Behandlung, Pflege) zu erreichen. Welche von mehreren in Betracht fallenden Massnahmen als geeigneter erscheint, ist im Rahmen dieser Voraussetzungen nicht entscheidend. Nach der gesetzlichen Regelung genügt es, dass die vom Arzt angeordnete Massnahme zweckmässig ist. Sind gleichzeitig mehrere Massnahmen als zweckmässig zu qualifizieren, beurteilt sich die Leistungspflicht des Krankenversicherers unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit (Art. 56 KVG). Nach dieser Vorschrift haben die Krankenversicherer die Leistungen auf das Mass zu beschränken, das im Interesse des Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Indem das Gesetz auf das Interesse des Versicherten Bezug nimmt, wird zum Ausdruck gebracht, dass der Begriff der Wirtschaftlichkeit der Behandlung nicht eng auszulegen ist (RKUV 1999 KV 64 S. 67 Erw. 3a).
c) Nach der zum altrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot von Art. 23 KUVG entwickelten Rechtsprechung haben die Krankenversicherer das Recht, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Massnahmen oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen. Dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme kommt dabei nur Bedeutung zu mit Bezug auf verschiedene in Betracht fallende Behandlungsmethoden, nicht dagegen im Hinblick darauf, ob sich der Aufwand einer an sich geeigneten und wissenschaftlich anerkannten Methode gemessen an dem zu erwartenden Behandlungserfolg noch rechtfertigen lässt. Letzteres kann lediglich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips von Bedeutung sein. Dabei vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Heilungskosten und dem zu erwartenden Heilungserfolg eine Leistungsverweigerung zu begründen. Die Krankenversicherer haben somit auch für kostspielige Massnahmen aufzukommen, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengünstigere Methode zur Verfügung steht und die Massnahme sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt.
Diese Rechtsprechung behält ihre Gültigkeit auch im Rahmen des neuen Krankenversicherungsrechts, welches am Wirtschaftlichkeitsgebot nichts Grundsätzliches geändert hat (RKUV 1999 KV 64 S. 68 Erw. 3b mit Hinweisen).
d) Voraussetzung für eine Leistungspflicht einer sozialen Krankenversicherung ist bei stationärem Aufenthalt die Spitalbedürftigkeit des Versicherten. Der Begriff der Akutspitalbedürftigkeit ist nach altem und neuem Recht grundsätzlich derselbe, weshalb die hierzu unter der Herrschaft des KUVG ergangene Rechtsprechung auch für die Beurteilung von Ansprüchen nach KVG gilt (RKUV 1998 KV 34 S. 289).
Der Aufenthalt im Spital ist nur solange erforderlich, als die Krankheit «unter Spitalbedingungen», im «Spitalmilieu» behandelt werden muss (Maurer, a.a.O., S. 71 mit Hinweisen auf BGE 115 V 48 Erw. 3b und 120 V 206 Erw. 6a, vgl. ferner SVR 1998 KV Nr. 22 S. 73). Spitalbedürftigkeit liegt im Hauptanwendungsfall vor, wenn diagnostische oder therapeutische Anwendungen wegen den apparativen und personellen Anforderungen nur in einem Spital zweckmässig vorgenommen werden können. Spitalbedürftigkeit ist ferner gegeben, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlungsalternativen ausgeschöpft sind und nur ein Spitalaufenthalt noch Aussicht auf Erfolg verspricht (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel, Genf, München, 1998, S. 70 mit zahlreichen Hinweisen). Es gilt der aus dem Gebot wirtschaftlicher Behandlung fliessende Grundsatz der Nachrangigkeit der Hospitalisation gegenüber kostengünstigeren Alternativen. Spitalbedürftigkeit ist daher auch nach Massgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots zu definieren (Eugster, a.a.O., S. 70, Fn. 292). (...)
Das Gutachten vom 20. Juni 2001 ist umfassend, berücksichtigt nebst den Untersuchungsbefunden sowohl die eigenen Angaben des Beschwerdeführers als auch die Anamnese und leuchtet in seinen begründeten Schlussfolgerungen ein. Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 2. August 2001 nichts zu ändern, da er gegen das Gutachten selbst keine Einwendungen vorbringt. Damit steht fest, dass auf das Gutachten abgestellt werden kann und dass es sich bei der Behandlung des Beschwerdeführers mittels der transurethralen Thermotherapie mit Radiofrequenzen im Langwellenbereich mit dem Gerät TG10 nicht um eine wirksame und zweckmässige Behandlung im Sinne des KVG handelt, bezweifelt doch der Gutachter zum einen die Wirksam- und Zweckmässigkeit von Wärmeapplikationen im Allgemeinen und im Speziellen bei dem verwendeten Gerät, da zweifelhaft sei, ob mit dem verwendeten Gerät eine konstante Temperatur im Zentrum der Prostata aufrechterhalten werden könne und sich deshalb die applizierte Wärme von mindestens 50 °C auf das gesamte Organ verteilen lasse. Nachdem der Gutachter die Ergebnisse mit Thermotherapie als weltweit fraglich und zumindest nicht überzeugend erachtet, erhellt, dass die Wirksamkeit dieser Therapie, insbesondere mit dem hier verwendeten Gerät, nicht nach wissenschaftlicher Methode nachgewiesen ist. Zudem fehlte es vorliegend auch an der Spitalbedürftigkeit des Versicherten. Ferner ist davon auszugehen, dass die ambulanten Therapiemöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft waren. Die Krankenkasse B hat demnach die Kostenübernahme der Thermotherapie zu Recht verneint, womit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.