Die jugoslawische Staatsangehörige A, geboren 1960, lebt seit 1985 in der Schweiz. Von November 1997 bis Oktober 1998 bezog sie Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 16. November 1998 forderte die Ausgleichskasse Luzern diese im Gesamtbetrag von Fr. 16966.- zurück. Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zwischen den Parteien streitig ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 1997 und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. November 1997 bis 31. Oktober 1998 ausgerichteten Leistungen.
Aus den Erwägungen:
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben u.a. Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der Invalidenversicherung haben (Art. 2 Abs. 2 ELG in der bis Ende 1997 gültigen Fassung). Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben ferner einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV und IV hätten. Solange sie die in Art. 2 Abs. 2 ELG festgelegte Karenzfrist nicht erfüllt haben, steht ihnen höchstens eine Ergänzungsleistung in der Höhe des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente zu (Art. 2 Abs. 2bis ELG). Jugoslawische Staatsangehörige können, sofern sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter der gleichen Voraussetzung wie Schweizer Bürger ausserordentliche Renten beanspruchen, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens 5 vollen Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 8 lit. d in Verbindung mit Art. 7 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 1.3.1964, gültig für alle Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens ausser Slowenien und Kroatien).
In der ab 1. Januar 1998 gültigen Fassung von Art. 2 Abs. 2 lit. a ELG haben Ausländer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie u.a. sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergänzungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und Anspruch auf eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Taggeld der IV haben oder die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 2b lit. b ELG erfüllen.
b) Nach Art. 27 Abs. 1 ELV sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von der Bezügerin zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistungen und den Erlass der Rückforderung sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Rückforderungen können mit fälligen Leistungen aufgrund des Bundesgesetzes sowie des AHVG und des IVG verrechnet werden (Art. 27 Abs. 2 ELV).
Eine Rückforderung kann nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgen. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materiell richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 122 V 21 Erw. 3a mit Hinweisen).
b) (...)
c) Aufgrund der fremdenpolizeilichen Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14. Februar 1997 keine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern mehr hatte. Seit 28. April 1997 war auch ein Aufenthalt im übrigen Gebiet der Schweiz nicht mehr bewilligt. Gemäss dem materiell rechtskräftigen Entscheid des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartements hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz per 31. Mai 1997 verlassen müssen. Allerdings wurde die Ausreisefrist wiederholt wegen Vollzugsproblemen ausgesetzt (zuletzt am 4.8.1997). Die Beschwerdeführerin blieb daher die ganze fragliche Zeit in Z bzw. in der Schweiz und wohnte dort trotz Ausweisung nicht illegal. Sie konnte daher im Ausland gar nie einen andern Wohnsitz begründen. Ihr 1985 legal begründeter Wohnsitz blieb daher auch nach der Ausweisung gemäss oben wiedergegebener Rechtsprechung ihr primärer Wohnsitz. Daher hatte die Beschwerdeführerin die beanstandete Voraussetzung des Wohnsitzes im Zeitpunkt des Bezugs der Ergänzungsleistungen erfüllt. Die Rückforderungsverfügung vom 16. November 1998 ist daher aufzuheben. Die Frage des Erlasses erübrigt sich hiermit.
Unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung des Wohnsitzes hätte die Beschwerdeführerin dementsprechend auch nach dem 1. November 1998 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Ob allerdings die übrigen Voraussetzungen vorlagen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht entscheiden und ist auch nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen.