A ist im Aussendienst tätig. Über den Arbeitgeber ist er bei der «B Versicherungen» (nachfolgend B genannt) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 6. Juli 1994 war er auf der Autobahn von St. Gallen Richtung Wil in eine Auffahrkollision verwickelt. Dabei erlitt er eine Kontusion der LWs. Die B erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf ein Gutachten vom 16. April 1996 von Dr. med. D und nach Einholen einer Beurteilung des beratenden Arztes Dr. E verfügte die B am 6. Dezember 1996 mangels natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den Rückenschmerzen des Versicherten und dem Unfallereignis vom 6. Juli 1994 die Einstellung der Leistungen per Ende Juli 1996. Die gegen diese Verfügung eingereichte Einsprache wies die B mit Entscheid vom 25. Juli 1997 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A unter anderem, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heil- und Pflegekosten, über den 1. August 1996 hinaus zu erbringen.
Die B schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung verneint sie unter Hinweis auf das von ihr eingeholte Gutachten Dr. D den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 6. Juli 1994 und den seit 1996 auftretenden Beschwerden.
Mit Beweisentscheid vom 6. August 1998 holte das Gericht bei Prof. Dr. F ein medizinisches Gutachten ein, welches am 9. Dezember 1998 erstellt wurde. Die Parteien liessen sich dazu vernehmen, wobei die B ein Obergutachten verlangte.
Aus den Erwägungen:
Der Rüge, wonach die Ausführungen von Dr. E nicht berücksichtigt werden können, weil er einerseits als Angestellter der Beschwerdegegnerin als befangen zu gelten habe und andererseits, weil es sich beim Bericht vom 14. September 1995 um ein reines Aktengutachten handelt, kann nicht gefolgt werden. Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind (BGE 122 V 157). Vorliegend hat die B nach der Beurteilung ihres internen Sachverständigen ein externes Gutachten bei Dr. D eingeholt. Dieses Gutachten bildet denn auch die Entscheidgrundlage für die Verfügung und den angefochtenen Einspracheentscheid. Dr. E half in der Folge lediglich, die verwaltungsinternen Schlussfolgerungen aus dem eingeholten Gutachten zu ziehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Dr. E sind daher irrelevant. Dem Beschwerdeführer ist indessen zuzustimmen, wenn er das Vorgehen der B in Bezug auf die Erteilung eines Gutachterauftrages im Verwaltungsverfahren ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs ihm gegenüber rügt. Indessen handelt es sich dabei nicht um eine besonders schwerwiegende Verletzung oder eine Häufung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 23. Januar 1996 darüber orientiert, dass die B Dr. D den Auftrag gegeben hatte, ihn zu begutachten. Die Begutachtung fand am 29. März 1996 statt. Der Beschwerdeführer hatte demnach grundsätzlich genügend Zeit, sich gegen die Person des Gutachters auszusprechen. Am 6. Juli 1996 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, indem die B ihn darüber orientierte, dass sie aufgrund des Gutachtens von Dr. D und der dazu geäusserten Beurteilung ihres hausinternen Arztes Dr. E gedenke, ihre Leistungen per 31. Juli 1996 einzustellen. Am 16. September 1996 wurden die Akten inklusive das erwähnte Gutachten und die Stellungnahme von Dr. E dem vom Beschwerdeführer beauftragten Rechtsanwalt zur Einsicht zugestellt. In seiner Einsprache zur Verfügung vom 6. Dezember 1996 hatte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers denn auch gerügt, dass die medizinische Sachverhaltsabklärung durch die Herren Dr. D und Dr. E erfolgte, welche er als Vertrauensärzte der B bezeichnete. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens wurde im angefochtenen Entscheid vom 25. Juli 1997 abgelehnt, nachdem sich die B mit dieser Argumentation auseinandergesetzt hat und in der Folge zur Erkenntnis gelangte, dass aus ihrer Sicht keine Gründe für eine erneute Begutachtung vorliegen würden. Somit liegt die Rechtsverletzung der B darin, dass sie die in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 25. Oktober 1996 gestellten Zusatzfragen nicht an Dr. D oder einen anderen Gutachter weiterleiteten und beantworten liessen. Diese Verletzung wurde hingegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt, indem das Verwaltungsgericht bei Dr. F ein gerichtliches Gutachten einholen liess. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, eigene ergänzende Fragen zu stellen, wovon er denn auch Gebrauch machte. Zudem konnte er sich nach Eingang des Gutachtens am 9. Dezember 1998 dazu äussern. Damit ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren geheilt.
Der Gerichtsgutachter Prof. F stellt aufgrund einer Röntgenuntersuchung vom 14. Oktober 1998 fest, sowohl im Computertomogramm wie auch im Kernspintomogramm im Jahre 1994 sei eine medio-laterale Diskushernie L4/L5 und eine kleine L5/S1 festgestellt worden. Es sei denkbar, dass diese durch den Unfallmechanismus hätte auftreten können. Insgesamt würden mehr Argumente dafür vorliegen, dass aufgrund der Anamnese, der Unfallbiomechanik und der glaubhaft geschilderten Beschwerden der Beschwerdeführer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt an unfallkausalen, lumbovertebralen und belastungsabhängigen lumboradikulären Schmerzsyndromen bei eher wahrscheinlich traumatisch bedingten Diskusschädigung der unteren zwei Zwischenwirbelscheiben leide.
Während der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachtens beipflichtet, weist die Beschwerdegegnerin auf die von Prof. F vorgenommene Beurteilung hin, die stets vom Konjunktiv ausgehe (Diskushernie hervorrufen könnte; ...ein möglicher natürlicher Kausalzusammenhang vorliege); trotzdem werde dann aber in der Fragebeantwortung ohne weitere Begründung die natürliche Kausalität als überwiegend wahrscheinlich angegeben. Dr. D hat in einem Begleitschreiben vom 12. Januar 1999 darauf hingewiesen, dass die Theorie von der Möglichkeit einer Verletzung des anulus fibrosus einer Bandscheibe durch translatorische Scherbewegungen nur für eine degenerativ vorgeschädigte Bandscheibe angenommen werden könne. Ein Vorzustand sei klar erwiesen. Dr. D weist auch darauf hin, dass der Gutachter die Frage nach einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes damit beantwortet habe, dass nicht von einer richtunggebenden Verschlimmerung gesprochen werden könne; ein Vorzustand läge nicht vor; der Patient sei von Seiten der Lendenwirbel- und Halswirbelsäule vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Tatsächlich habe aber der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben - allerdings nur vorübergehend - nach einer stärkeren Belastung der Wirbelsäule unter Rückenbeschwerden gelitten. Diese würden vom Gerichtsgutachter heruntergespielt.
Vorliegend beruft sich die B mit Hinweis auf die Ausführungen von Dr. D vom 12. Januar 1999 darauf, das Gerichtsgutachten sei widersprüchlich und vermöge nicht zu überzeugen. Es sei daher ein Obergutachten einzuholen. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gerichtsgutachten wurde in Kenntnis aller medizinischen Akten, der Röntgenbilder und der vom Experten selbst erhobenen Befunde erstellt. Die im Jahre 1994 durchgeführten Computer- und Kernspintomogramme sind offenbar im Verlaufe der Zeit verlorengegangen.
Nach den klaren und nachvollziehbaren Aussagen von Prof. F kann heute nicht mit Sicherheit oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die festgestellte lumbale Diskushernie auf den Unfall vom 6. Juli 1994 zurückzuführen ist oder nicht. Aus medizinischer Sicht gibt es offenbar sowohl Argumente für eine krankhafte, wie auch für eine unfallkausale Ursache.
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 Abs. 1 BV (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
Vorliegend hat der Gerichtsexperte überzeugend dargetan, dass die Diskushernien L4/L5 medial sowie L5/S1 links des Beschwerdeführers verschiedene Ursachen haben können, und dass es aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich ist, die Ursache mit Sicherheit festzustellen. Immerhin hat er eine traumatische Verursachung als «eher wahrscheinlich», in der Beantwortung der Fragen des Gerichts sogar als «überwiegend wahrscheinlich» bezeichnet. Dieser Ausdruck wurde von der Beschwerdegegnerin angesichts der unbestimmteren Wortwahl in der Beurteilung der erhobenen Befunde gerügt. Wie im Weiteren darzustellen sein wird, muss auf diese Rüge indessen nicht weiter eingetreten werden, da das Ergebnis gleich bleibt.
b) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin mit der Ausrichtung von Leistungen die Unfallkausalität, d.h. sowohl den natürlichen wie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. Juli 1994 und den entsprechenden Leiden anerkannte. Davon ist auszugehen. Mit der Aufhebung der Leistungspflicht macht sie geltend, die noch vorhandenen Gesundheitsschäden seien nicht mehr kausal zum Unfallgeschehen, mit andern Worten, die kausale Bedeutung sei dahingefallen. Aufgrund der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung ergibt sich indessen, dass zwischen den lumbalen Diskushernien des Beschwerdeführers und dem versicherten Unfall zumindest ein «eher wahrscheinlicher» Zusammenhang besteht, auch wenn eine krankhafte Verursachung nicht sicher oder überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen ist. Aufgrund der angeführten Beweisregel hat die Beschwerdegegnerin vorliegend das Dahinfallen jeglicher Kausalität der noch vorhandenen Gesundheitsschäden mit dem Unfall nachzuweisen, beziehungsweise sie hat weitere Leistungen zu erbringen, soweit ein entsprechender Nachweis nicht gelingt. Dr. D erwähnt in seinem Gutachten, dass angesichts der erheblichen eindeutig nachweisbaren degenerativen Veränderungen der LWS im vorliegenden Fall angenommen werden könne, dass die zweifellos heftige Traumatisierung der LWS beim Unfall zu einer allerdings nur vorübergehenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes geführte habe. Dieser Beurteilung legt er aber auch nur eine vage Annahme zugrunde, wenn er schreibt: «In solchen Fällen darf man auch nach einer massiven Gewalteinwirkung annehmen, dass im Verlaufe von maximal zwei Jahren der Status quo sine erreicht ist.» Diese Annahme genügt für den Beweis bezüglich des Dahinfallens der Unfallkausalität im Einzelfall nicht, auch wenn damit allgemeine Hinweise auf medizinische Abhandlungen und Experimente verbunden werden. Prof. F hat seine Beurteilung auf den Einzelfall bezogen abgegeben. Seine Beurteilung lässt eine mit «überwiegender Wahrscheinlichkeit» angenommene Beurteilung auf das Dahinfallen der Unfallkausalität nicht mehr zu. Wenn trotz des unbestrittenen Vorzustandes die Beschwerde-Differenz vor und nach dem Unfall derart gross ist, kann nicht mit dem Hinweis auf allgemeine medizinische Annahmen ein Status quo sine begründet werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer heute auch ohne diesen Unfall die gleichen Beschwerden hätte, fehlen. Dr. D und Dr. E sprechen zwar stets von erheblichen Vorzuständen, die in der Schlussfolgerung dann zu massiven Vorzuständen «exazerbieren»; sie geben aber keine Anhaltspunkte dafür an, inwiefern diese Vorzustände 1996 zu den gleichen Beschwerden geführt hätten, wie wenn der Unfall vom 6. Juli 1994 nicht geschehen wäre. Demgegenüber weist Prof. F darauf hin, wie sich die heutigen Beschwerden erklären lassen könnten. Dabei ist unerheblich, ob er die heutigen Beschwerden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal betrachtet. Es muss nicht die Unfallkausalität der heutigen Beschwerden bewiesen werden, sondern das Dahinfallen dieser Kausalität nach zwei Jahren. Dieser Beweis ist der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, weshalb sie die Behandlung nach dem 31. Juli 1996 nicht abschliessen durfte. Angesichts dieser Beurteilung erübrigte es sich, das von der B beantragte Obergutachten einzuholen.