Aus den Erwägungen:
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b).
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG - so namentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art. 27 Abs. 2 IVV). Bei der Invaliditätsbemessung von Nichterwerbstätigen ist zur Beurteilung der Frage, welches der Aufgabenbereich einer Versicherten wäre, wenn sie keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte, auf die Lebenserfahrung abzustellen. Massgebend ist dabei, was qualitativ und quantitativ dem nach den betrieblichen, sozialen und finanziellen Umständen Üblichen entspricht. Eine finanzielle Zuwendung des Ehemannes an seine Frau für die Mitarbeit in seinem Betrieb gilt nicht als Erwerbseinkommen, wenn sie nicht als Lohn mit der AHV/IV/EO abgerechnet wird.
Die Bemessung der Invalidität einer Hausfrau mit zusätzlicher Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes wird indes nach der spezifischen Methode bzw. allein nach dem Betätigungsvergleich eruiert. Steht die Behinderung in den beiden Bereichen fest, kann sie - wie im Beispiel, welches in Rz. 2130 WIH dargelegt wird - prozentual bemessen werden, oder sie kann auch unter Berücksichtigung des Zeitfaktors nach der Formel für die gemischte Methode (vgl. Rz. 2139 WIH) festgestellt werden.