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S 97 1172 ΓÇó Control-reporting violation cannot justify denial of benefits
S 97 1172Übriges Gericht23.07.1998Granted
A unemployment fund denied benefits for November 1997 because the insured person missed the required control appointment while attending an approved German course. The court held that, under the amended rules on reporting duties, such a violation no longer permits denial of entitlement under Art. 8(1)(g) AVIG. Given the longer reporting intervals, the denial sanction would be disproportionate and unequal; the proper response is suspension under Art. 30(1)(d) AVIG, which allows fault-based assessment. The challenged decision was therefore annulled.
Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften nach Verlängerung der Kontrollintervalle: Die Anspruchsverweigerung ist als Sanktion für ein einmaliges Versäumnis nicht mehr zulässig, wenn dadurch eine ganze Kontrollperiode entfällt. Die gesetzliche Ordnung sieht für die Missachtung der Kontrollpflicht die Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor; nur diese erlaubt eine Verschuldensabwägung und gewährleistet verhältnismässige, rechtsgleiche Sanktionierung. Die frühere gegenteilige Auffassung und Praxis ist unter der seit 1. Januar 1997 geltenden Rechtslage überholt (vgl. Erw. 4b-c).
A hatte sich zum wiederholten Male zur Arbeitsvermittlung, Stempelkontrolle und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet. Verfügungsweise bewilligte ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern den Besuch eines vom 27. Oktober bis 19. Dezember 1997 dauernden Deutschkurses. Am 9. Dezember 1997 lehnte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern die Anspruchsberechtigung des Versicherten für die Zeit vom 1. bis 30. November 1997 ab, weil dieser im November 1997 die Kontrollvorschriften nicht erfüllt hatte.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht im Monat November 1997 nicht nachgekommen ist. Die Arbeitslosenkasse hat dieses Verhalten unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 lit. g und Art. 17 Abs. 2 AVIG mit der Ablehnung der Anspruchsberechtigung für den entsprechenden Monat sanktioniert. Eingehender Prüfung zu unterziehen ist vorab die Sanktionsart.
Wie aufgezeigt, wurden die Kontrollpflichtintervalle durch verschiedene Verordnungsrevisionen laufend verlängert. Das hat zur Folge, dass bei einer sich allzu eng am Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG orientierenden Rechtsanwendung das einmalige Nichtbefolgen der Kontrollvorschriften für den Versicherten eine stetige Zunahme der Dauer der Ablehnung der Anspruchsberechtigung bedeutete bzw. bedeutet. Namentlich muss sich angesichts dieser Tatsache die Frage stellen, in welchem Verhältnis die Ablehnung der Anspruchsberechtigung nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG steht.
b) Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG ist seit dem Inkrafttreten des neuen Arbeitslosenversicherungsgesetzes unverändert geblieben. Wie vorstehend ausgeführt, hatte ein Arbeitsloser während längerer Zeit seit Inkrafttreten des AVIG grundsätzlich zweimal in der Woche die Kontrollpflicht zu erfüllen. Verpasste er einen Termin, wirkte sich dies im Hinblick auf eine allfällige Ablehnung der Anspruchsberechtigung lediglich für rund eine halbe Woche aus. Seit der Änderung von Art. 21 Abs. 1 AVIV mit der Verordnungsnovelle vom 6. November 1996 haben Versicherte ihre Kontrollpflicht grundsätzlich noch zweimal pro Monat wahrzunehmen. Besuchen sie wie der Beschwerdeführer zusätzlich einen bewilligten Kurs, erschöpft sich die Kontrollpflicht in einem Beratungs- und Kontrollgespräch pro Monat (Art. 22 AVIV). Eine allzu eng am Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG anknüpfende Rechtsauffassung führte in diesem Fall dazu, dass die einmalige Verletzung der Kontrollpflicht die Ablehnung der Anspruchsberechtigung für eine ganze Kontrollperiode nach sich zieht. Der Grund hierfür liegt in erster Linie in der dargestellten Verlängerung der Kontrollintervalle und bedeutet einen nicht zu rechtfertigenden und unverhältnismässig schweren Eingriff in die Versicherungsansprüche der Betroffenen. Die Ablehnung der Anspruchsberechtigung verstösst im vorliegenden Fall denn auch gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungssanktionen, nachdem es sich nach den Akten um den ersten bzw. einzigen dokumentierten Fall handelt, in dem der Beschwerdeführer seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen ist (vgl. dazu ARV 1996/97 S. 98 ff.). Die Folgen sind stossend: während ein Arbeitsloser im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 AVIV aufgrund der zweimaligen monatlichen Kontrollpflicht bei Nichtbefolgen die Anspruchsberechtigung für einen halben Monat verliert, wirkt sich das gleiche Vergehen bei einem Teilnehmer an arbeitsmarktlichen Massnahmen für eine ganze Kontrollperiode aus (Art. 22 AVIV). Nicht entscheidend sind bei der Ablehnung der Anspruchsberechtigung sodann die Gründe, welche zur Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften geführt haben, was zu rechtsungleicher Behandlung führen kann. Diese Folgen können insbesondere auch der Tatsache wegen, dass der Gesetzgeber für die Sanktion der Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften eigens einen Einstellungstatbestand geschaffen hat, nicht hingenommen werden. Sollte sich aus dem erwähnten Urteil S. vom 30. Mai 1997 diesbezüglich etwas anderes ergeben, könnte daran nicht festgehalten werden. Bezüglich der dargestellten Lehrmeinung Gerhards ist sodann zu erwähnen, dass die Kontrollpflicht zum Zeitpunkt der Herausgabe des Kommentars zweimal wöchentlich wahrzunehmen war und sich seither - wie erwähnt - die Kontrollintervalle drastisch verlängert haben. Die im Kommentar vertretene Ansicht erweist sich deshalb bei der heutigen Rechtslage als überholt.
c) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wer die Kontrollvorschriften nicht befolgt. Da sich die Dauer der Einstellung primär nach dem Grad des Verschuldens richtet, können - im Unterschied zur Ablehnung in der Anspruchsberechtigung - die Gründe, welche zur Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften geführt haben, einzelfallgerecht berücksichtigt werden. Einzig die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bietet bei der heutigen Rechtslage mithin die adäquate, einzelfallgerechte und damit rechtsgleiche Sanktion für eine Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA, vormals Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) hat diese Überlegungen anstellend zutreffenderweise in der in der ALV-Praxis 97/1 Blatt 10 zu Art. 21 AVIV veröffentlichten Weisung denn auch festgehalten, dass die bisherige Regelung bei unentschuldigtem Versäumnis einer Stempelkontrolle nicht mehr angewandt werden könne. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei die einzige gangbare Lösung.
d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften (zumindest) seit der Verordnungsnovelle vom 6. November 1996 nicht mehr zu einer Ablehnung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG führen kann. Die Verfügung (...) ist deshalb in Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufzuheben.