A erlitt anlässlich einer Auffahrkollision am 11. November 1994 Verletzungen im Halswirbel- und Brustwirbelbereich. In der Folge übernahm die SUVA die Heil- und Pflegekosten sowie das Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Mit Verfügung vom 10. April 1996 stellte die SUVA die Leistungen ein, da eine erneute Beurteilung ergeben habe, dass keine organischen Restfolgen aus dem Unfallereignis mehr vorhanden seien. Gegen diese Verfügung erhob A am 17. April 1996 Einsprache. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Unfallkausalität ihrer Beschwerden sei entgegen der Auffassung der SUVA nach wie vor zu bejahen. Mittels einer Expertise müsse ermittelt werden, dass sie als Folge dieses Unfalles nach wie vor 100% arbeitsunfähig sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A, es sei festzustellen, dass die SUVA gegen das Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verstossen habe. Zudem sei die SUVA anzuweisen, innert einer vom Gericht zu bestimmenden Frist über die Einsprache vom 17. April 1996 zu entscheiden. Zur Begründung wird sinngemäss ausgeführt, die SUVA habe gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem sie innert sieben Monaten keinen Einspracheentscheid erlassen habe.
Die SUVA schliesst in der Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Tatsache, dass bis zum 25. November 1996 kein Einspracheentscheid ergangen sei, bedeute nicht, dass das Dossier unbehandelt liegen geblieben sei. Es handle sich zudem um ein komplexes Schadendossier. Die Unfallkausalität der heutigen Beschwerden sei umstritten, und es würden divergierende ärztliche Beurteilungen vorliegen, weshalb sie die Durchführung einer Expertise beabsichtige.
In einem zweiten Rechtsschriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Begründung wird - soweit notwendig - in den Erwägungen eingegangen.
Aus den Erwägungen
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend für ihn ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c).
Die Einsprache soll der verfügenden Stelle Gelegenheit geben, den Fall nochmals zu überprüfen, bevor eine höhere Verwaltungsinstanz oder ein Gericht angerufen wird (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 610). Sie ist in dem Sinne ein Rechtsmittel, als ein Rechtsanspruch auf erneute Überprüfung besteht (BGE 118 V 185 Erw. 1a). Erst der Einspracheentscheid schliesst das Verwaltungsverfahren ab und tritt an die Stelle der Verfügung (RKUV 1992 S. 199 Erw. 3b, zitiert in Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1994, S. 325). Das Einspracheverfahren ist ein Verwaltungs- und nicht ein Verwaltungsgerichtsverfahren (BGE 119 V 350).
Vorliegend entscheidrelevant ist lediglich der Zeitraum zwischen dem 10. April 1996 und 25. November 1996. Der zuständigen Instanz ist im Einspracheverfahren ein angemessener Zeitraum für die Vornahme weiterer Abklärungen zur Überprüfung des in der Verfügung vertretenen Standpunktes einzuräumen. Ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot läge nur dann vor, wenn die zuständige Instanz einen Entscheid, den sie zu fällen hat, nicht binnen der Frist fasst, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Natur und dem Umfang der Sache sowie der Gesamtheit der Umstände nach als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. c; Müller, Kommentar zu Art. 4 BV N 93). Vorliegend fehlt es an einer gesetzlich vorgeschriebenen Fristbestimmung. Die Frist bemisst sich deshalb nach der Natur und dem Umfang der Sache sowie der Gesamtheit der Umstände. Die SUVA legt glaubhaft dar, dass sie ihrer Prüfungspflicht nachgekommen ist, indem zwei Abteilungen sich im fraglichen Zeitpunkt mit dem Dossier befasst und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Beitrag zur Abklärung der Begründetheit der Einsprache bzw. letztlich der Frage, ob eine Begutachtung Platz greifen soll, geleistet haben. Gestützt hierauf sowie den Umstand, dass es sich bei der Beurteilung der vorliegenden Hals- bzw. Brustwirbelproblematik wegen der divergierenden Arztberichte nicht um einen einfachen Fall handelt, ist eine Rechtsverzögerung für den hier relevanten Zeitraum von rund sieben Monaten zu verneinen.
Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass die verwaltungsinternen Abklärungen für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Einreichens der Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht erkennbar waren und über die Dossierkontrolle hinaus aktenmässig nicht belegt sind. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht mit ihrer unbewiesenen Behauptung durchzudringen, die beabsichtigte Begutachtung sei auf eine spontane Idee des zuständigen Sachbearbeiters zurückzuführen.
b) Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass in Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG vorgeschrieben wird, dass die Kantone ein einfaches und rasches Gerichtsverfahren einzuführen haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen bezieht sich diese Bestimmung allein auf das Gerichtsverfahren. Obwohl es sich beim Einspracheverfahren um ein Rechtsmittelverfahren handelt (BGE 119 V 350 Erw. 1b), bleibt dieses ein Verwaltungsverfahren (RKUV 1988 S. 106f. Erw. 2a und b). Aus diesem Grunde sind die Verfahrensregeln des Art. 108 UVG nicht direkt auf das Einspracheverfahren anwendbar. Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung drängt sich hier nicht auf, da dem Sozialversicherungsträger nach Eingang der Einsprache Gelegenheit gegeben werden muss, die Angelegenheit mit der gebotenen Gründlichkeit zu behandeln. Dass eine solche verwaltungsinterne Abklärung einige Monate (vorliegend bis zur Einreichung der Beschwerde rund sieben Monate) in Anspruch nimmt, hat noch nicht zur Folge, dass die zuständige Instanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt. Hiervon könnte nur gesprochen werden, wenn die SUVA zwischenzeitlich überhaupt nicht, auch nicht verwaltungsintern, tätig geworden wäre.
c) Nicht durchzudringen vermag die SUVA indessen mit dem Argument, die Einsprachezahlen hätten sich in den letzten fünf Jahren von 2546 im Jahre 1992 auf 5269 im Jahre 1996 erhöht. Eine allfällige Überlastung des Sozialversicherungsträgers muss vorliegend unberücksichtigt bleiben, da bei der Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde objektive Kriterien massgebend sind und es nicht darauf ankommt, ob die Verzögerung auf eine Überlastung der Behörde zurückzuführen ist (BGE 107 Ib 165, 103 V 190; EVG-Urteil N. I 145/97 vom 6. Mai 1997).