Der 1947 geborene A bezieht eine Invalidenrente. Er meldete sich am 18. April 1996 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an.
Mit Verfügung vom 17. Mai 1996 lehnte die Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Ausländern könnten Ergänzungsleistungen zugesprochen werden, sofern diese sich ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Da sich der Versicherte erst seit dem 9. Oktober 1981 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte, erfülle er diese Voraussetzung nicht.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen beantragen, nachdem er sich seit dem 11. März 1981 ununterbrochen in der Schweiz aufhalte.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B) sei dem Versicherten erst mit Datum vom 9. Oktober 1981 ausgestellt worden. Da Saisonaufenthalter keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen könnten, sei das Erfordernis eines ununterbrochenen 15jährigen Wohnsitzes in der Schweiz beim Versicherten nicht erfüllt.
Aus den Erwägungen:
b) Der Ausdruck «sich in der Schweiz aufhalten» ist zu interpretieren. Praxisgemäss bedeutet der fragliche Begriff, dass der Ausländer während der Dauer von fünfzehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz nach den Kriterien des Zivilrechts ausweist (BGE 110 V 172 Erw. 2b, 108 V 24 Erw. 2b; ZAK 1985 S. 134, 1982 S. 179). Nach der Rechtsprechung ist aber ausserdem erforderlich, dass der EL-Ansprecher während der genannten Dauer tatsächlich in der Schweiz anwesend ist, weshalb die Erfordernisse des Aufenthalts und des zivilrechtlichen Wohnsitzes kumulativ erfüllt sein müssen (ZAK 1985 S. 134, 1981 S. 141). Die Regel des fünfzehnjährigen «ununterbrochenen» Aufenthalts in der Schweiz darf anderseits nicht wörtlich ausgelegt werden. Eine kurze Unterbrechung des Aufenthalts ist nicht als Ausschlussgrund für den EL-Anspruch zu werten. Um die Dauer des Aufenthalts im Ausland zu bestimmen, welcher die gesetzliche Frist von 15 Jahren nicht unterbricht (Toleranzfrist), muss man sich gegebenenfalls von den in den internationalen Abkommen enthaltenen Regeln leiten lassen, die sich auf den Anspruch der versicherten Ausländer auf die ausserordentlichen AHV/IV-Renten beziehen (BGE 110 V 172f. Erw. 3a).
c) Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB grundsätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht kann für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen solange nicht beachtlich sein, als ihrer Verwirklichung öffentlich-rechtliche Hindernisse langfristig entgegenstehen, was beispielsweise in der Regel bei ausländischen Arbeitnehmern der Fall ist, die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig sind. Auch bei Saisonniers fällt indes die Annahme eines schweizerischen Wohnsitzes nicht von vornherein ausser Betracht. Die zu den versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss AHVG/IVG ergangene Rechtsprechung setzt dafür jedoch voraus, dass sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind. Im letzteren Fall muss mit der Erteilung der Jahresaufenthaltsbewilligung innert verhältnismässig kurzer Frist gerechnet werden können. Noch als «verhältnismässig kurz» hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Wartezeit von fünf bzw. acht Monaten anerkannt (BGE 113 V 264 Erw. 2b, 99 V 209 Erw. 2, je mit Hinweisen).