Aus den Erwägungen:
«Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist.»
Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Beiträge im «ordentlichen» Verfahren festzulegen seien, da sein erstes Geschäftsjahr weder am 1. Januar eines geraden Kalenderjahres begann, noch in einem ungeraden Kalenderjahr begann und in einem geraden Kalenderjahr endete. Er nimmt damit Bezug auf die heute geltende, am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV, welche im Unterschied zum alten Recht (aAHVV) nur noch Anwendung findet, wenn das erste Geschäftsjahr am 1. Januar eines geraden Jahres beginnt (lit. a) oder in einem ungeraden Jahr beginnt und in einem geraden Jahr endet (lit. b; vgl. dazu auch Rz. 1285 ff. der für die Verwaltung, nicht aber den Sozialversicherungsrichter verbindlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], in der seit 1.1.1995 geltenden Fassung).
Unbestritten ist, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit per 1. Januar 1991 gegeben sind (Art. 25 Abs. 1 AHVV). Im folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob die der Anwendung sowohl der alten als auch der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV zugrundeliegende Voraussetzung der unverhältnismässig starken Einkommensabweichung erfüllt ist. Ist dies zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt die (allenfalls intertemporalrechtliche) Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 AHVV in der alten oder aber neuen Fassung zu entscheiden.
Die Ausgleichskasse beruft sich in ihrer Vernehmlassung auf diese Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und macht geltend, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt schwergewichtig unter dem Regime der bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft gestandenen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV verwirklicht habe. Diese Auffassung lässt ausser Acht, dass sich vorliegend die Frage nach der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit von Art. 25 Abs. 4 AHVV gar nicht stellt, da die zur Rechtsfolge von Art. 25 Abs. 4 AHVV führenden drei Beitragsjahre (1991-1993) allesamt die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Fassung von Art. 25 Abs. 4 AHVV betrafen. Damit aber erweist sich die Bezugnahme der Beschwerdegegnerin auf Art. 25 Abs. 4 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 in Kraft stehenden Fassung im Ergebnis als zutreffend.