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S 95 44 ΓÇó Later tax assessment may replace earlier estimate for AHV contributions
S 95 44Übriges Gericht31.08.1995Granted
A self-employed carpenter contested AHV contribution assessments for 1989 and 1990. The compensation office had relied on an estimated tax assessment for those years, but during the court proceedings a later finalized tax assessment for the same earning period showed only half the income. The court held that, despite the general binding effect of tax-office figures, the later assessment had to be used because it more accurately reflected the actual earning capacity for the contribution period. It annulled the challenged assessments and ordered the compensation office to reassess the contributions accordingly.
Art. 23 Abs. 1, 4 AHVV; Art. 25 Abs. 1, 3 AHVV: Beitragsfestsetzung bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit; Bindung an Steuermeldungen; Abweichen von einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung ausnahmsweise, wenn eine spätere, ebenfalls rechtskräftige Veranlagung für dieselbe Bemessungsperiode den tatsächlichen Einkommensertrag besser belegt und die frühere Schätzung als sachlich unzutreffend erscheinen lässt. In einem solchen Fall ist eine auf der ersten Schätzung beruhende, offensichtlich unbillige Beitragsbemessung zu vermeiden; die Beiträge sind auf den später ausgewiesenen Einkommenszahlen neu zu berechnen (vgl. Erw. 1-3).
A betätigte sich seit 1. Februar 1989 als selbständigerwerbender Schreiner. Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern nahm mit Ermessensveranlagung für die Jahre 1989 und 1990 ein auf ein Jahr umgerechnetes Erwerbseinkommen von Fr. 36600.- an. Gestützt auf die entsprechende Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse Luzern am 8. November 1994 persönliche Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsjahre 1989 und 1990 von Fr. 3611.40 (1989) bzw. Fr. 3434.80 (1990), wobei sie persönliche Beiträge der Jahre 1989 und 1990 von jeweils Fr. 495.- aufrechnete.
Gegen diese Beitragsverfügungen führt A Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese seien aufzuheben und die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 1989 und 1990 seien aufgrund des in der Steuererklärung 1991/1992 deklarierten Einkommens festzusetzen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Steuermeldung vom 24. Oktober 1994 betreffend die Ermessenstaxation der Jahre 1989 und 1990, welche für sie verbindlich sei.
Mit Eingabe vom 15. Februar 1995 legte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht einen Einspracheentscheid der Steuerkomission für Gewerbebetriebe und freie Berufe, Kreis II, betreffend die Grundeinschätzung 1991/1992 vor. Das Verwaltungsgericht holte daraufhin bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung für die Jahre 1991/1992 ein. Danach erzielte A in den Jahren 1989/1990 ein beitragspflichtiges Einkommen von gesamthaft Fr. 18000.-, ermittelt wiederum durch Ermessensveranlagung (Steuermeldung vom 30. Januar 1995).
Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut:
Die Beiträge sind für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrunde zu legen ist (Art. 25 Abs. 3 AHVV).
Für die Beitragsberechnung massgebend ist jeweils das auf zwölf Monate umgerechnete Geschäftsergebnis, welches in das fragliche Kalenderjahr entfällt. Dabei sind die Beiträge für das erste - angebrochene - Jahr, in welchem die Erwerbsaufnahme bzw. die Grundlagenänderung erfolgte, nur pro rata temporis geschuldet (ZAK 1981 S. 520 Erw. 4 mit Hinweisen; H. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1989, S. 231 N 14.55).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 86 Erw. 4 und 370f., 106 V 130 Erw. 1, 102 V 30 Erw. 3a; AHI-Praxis 1993 S. 222 Erw. 4b).
Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozialversicherungsrichter im erwähnten Sinn verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 Erw. 3 mit Hinweisen; Käser, a.a.O., S. 176).
Bei diesem Ergebnis sind die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und ist die Ausgleichskasse zu verhalten, die Sozialversicherungsbeiträge im Sinne des Gesagten neu zu verfügen.