A. - Am 27. November 1992 erstattete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse Luzern für A eine provisorische Meldung über die in den Jahren 1987/88 als Selbständigerwerbender erzielten Einkommen. Gestützt darauf erliess die Ausgleichskasse am 11. Dezember 1992 eine Beitragsverfügung für das Jahr 1987, wonach mangels verbindlicher Steuermeldung zur Wahrung der Verjährungsfrist die Beiträge vorläufig aufgrund eines angenommenen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 300000.- festgesetzt wurden. Ergänzend führte sie aus, diese Verfügung werde von Amtes wegen beim Vorliegen der verbindlichen Steuermeldung korrigiert; sie werde deshalb nicht vollstreckt. Ebenfalls am 11. Dezember 1992 - nach Darstellung der Ausgleichskasse mit gleicher eingeschriebener Sendung - stellte sie A ein Schreiben zu, betitelt mit «AHV/IV/EO - Persönliche Beiträge», worin sie ihn darauf aufmerksam machte, dass die für die definitive Beitragsfestsetzung erforderliche Einkommensmeldung der Steuerverwaltung noch ausstehe, weshalb sie gezwungen sei, den AHV-Beitrag gemäss beiliegender Verfügung aufgrund eines mutmasslichen Einkommens festzulegen. Sie verwies ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Beitragsjahr auf Art. 16 Abs. 1 AHVG, wonach die Beiträge innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden müssten; andernfalls könnten sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Ferner schrieb die Ausgleichskasse, die Beitragsverfügung werde somit ausschliesslich zur Wahrung der Verjährungsfrist erlassen.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 1992, der Post übergeben am 31. Dezember 1992, teilte A der Ausgleichskasse folgendes mit: «Aus Ihren beiden eingeschrieben zugestellten Schreiben AHV/IV/EO - Persönliche Beiträge und Erläuterung zur Beitragsverfügung für Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber entnehme ich, dass Sie ein mutmassliches Einkommen festgelegt haben. Da ich aus den beiden Schreiben nicht entnehmen kann, in welcher Höhe die Beiträge verfügt wurden, bitte ich Sie um Mitteilung dieser Beitragssummen.»
Am 5. Januar 1993 stellte die Ausgleichskasse A als Antwort auf das erwähnte Schreiben vom 30. Dezember 1992 die mit dem Vermerk «Kopie» versehene Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 zu, wogegen dieser kein Rechtsmittel ergriff.
Am 11. August 1994 teilte die Steuerbehörde der Ausgleichskasse die definitiven Einkommen für die Jahre 1987/88 mit, worauf die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 12. September 1994 die persönlichen Beiträge für diese beiden Jahre festsetzte.
B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde machte A geltend, die Beiträge für 1987 seien verjährt. Er beantragt, die «Beiträge für das Jahr 1987 auf die innerhalb der Verjährungsfrist in Rechnung gestellten und von mir bezahlten Fr. 836.80 festzusetzen». Die Ausgleichskasse beantragt unter Hinweis auf den Erlass der Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 und das entsprechende Begleitschreiben Abweisung der Beschwerde. Der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene A stellte in der Replik folgende Anträge: Die Beitragsverfügung vom 12. September 1994 pro 1987 sei aufzuheben; die für 1987 zu leistenden Beiträge seien auf Fr. 836.80 festzusetzen; es sei festzustellen, dass die Beiträge pro 1987 im Umfang von Fr. 836.80 bereits bezahlt seien. Mit Duplik hält die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht hob die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde auf.
Aus den Erwägungen:
Will die Ausgleichskasse mehrere Schriftstücke im gleichen eingeschriebenen Brief zustellen, besteht das Risiko, dass ein einzelnes Schriftstück versehentlich nicht in den Briefumschlag gelegt und nicht versendet wird. Stellt sich der Empfänger eines eingeschriebenen Briefes in einem solchen Fall auf den Standpunkt, es habe sich in einem Brief nur eine Mitteilung befunden, kann der Beweis des Gegenteils nicht gelingen. Das Risiko liegt bei der Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Hinsichtlich der Zustellung einer Verfügung liegt das Beweisrisiko im dargelegten Zusammenhang bei der Ausgleichskasse. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung ist unhaltbar, zumal es sich diesfalls um eine negative Tatsache handelt, welche naturgemäss gar nicht strikt beweisbar ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausgleichskasse der Nachweis der Zustellung der Verjährungsverfügung vom 11. Dezember 1992 nicht gelang. Dies hat zur Folge, dass die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsverfügung vom 12. September 1994 verwirkt waren.
b) Mit einem rechtlichen Mangel behaftete, aber nicht anfechtbare oder nicht angefochtene Verwaltungsverfügungen sind unbesehen dieses Mangels rechtsbeständig, vergleichsweise so wie in formelle und materielle Rechtskraft erwachsene Urteile. Sie bleiben trotz ihrer Fehlerhaftigkeit bestehen, müssen befolgt und beachtet werden, solange sie nicht aufgrund der geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze über die nachträgliche Korrektur von mit ursprünglichen Rechtsmängeln behafteten Verfügungen förmlich und formgültig aufgehoben und durch neue ersetzt worden sind. Anders verhält es sich für nichtige Verwaltungsverfügungen, denen jede Verbindlichkeitswirkung und Rechtswirksamkeit abgeht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Die Nichtigkeit kann nicht nachträglich heilen, sondern ist nur durch Erlass einer neuen einwandfreien Verfügung behebbar. Die nichtige Verfügung ist zwar anfechtbar, aber nicht anfechtungsbedürftig, wobei die Anfechtung rechtslogischerweise nicht zu ihrer Aufhebung, sondern zur Feststellung ihrer Nichtigkeit führt (Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 306). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verwaltungsverfügung. Sie ist von Anfang an (ex tunc) und ohne besondere amtliche Aufhebung rechtlich als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten. Die Nichtigkeit steht damit im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit, bei welcher die Nichtanfechtung die Heilung des Mangels bewirkt, womit die Verfügung volle Rechtsgültigkeit erlangt. Sie kann jederzeit, auch erst im Vollstreckungsverfahren, geltend gemacht werden. Die Einhaltung einer Anfechtungsfrist ist daher nicht erforderlich. Das schliesst indessen eine förmliche Anfechtung der Verfügung im Beschwerdeverfahren nicht aus (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtspflege, Band I, 5. Aufl., Nr. 40, S. 239).
Vorliegend gilt es demnach festzustellen, ob die erst am 5. Januar 1993 zugestellte «Verjährungsverfügung» bloss fehlerhaft oder gar nichtig im Sinne der auch im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Regeln und Grundsätze des Verwaltungsrechts war.
c) Gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, welche nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht worden sind, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts handelt es sich dabei um eine Verwirkungs- und nicht um eine Verjährungsfrist (BGE 117 V 210 Erw. 3 a und b mit Hinweisen, 115 V 186 Erw. 2b). Damit diese Unterscheidung überhaupt sinnvoll ist, muss eine Verwirkung andere Rechtsfolgen nach sich ziehen als eine Verjährung. Eine Verwirkung ist beispielsweise immer von Amtes wegen zu prüfen und nicht bloss auf Einrede hin (BGE 119 V 236 mit Hinweisen). Die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist ist somit als schwerwiegender Verfahrensfehler zu qualifizieren. Verfügt die Ausgleichskasse eine verwirkte Beitragsforderung, so ist diese Vefügung nichtig, also wertlos (Grisel, Traité de droit administratif, Bd. I, S. 306). Sie entfaltet keine Rechtswirkungen, kann also insbesondere nicht in formelle Rechtskraft erwachsen (vgl. auch AHI-Praxis 1996 S. 132 Erw. 2d).
d) Die Beitragsforderung für das Jahr 1987 war bei Verfügungszustellung am 5. Januar 1993 verwirkt und damit untergegangen. Auch ohne spezielle Anfechtung war dieser Verwaltungsakt nichtig. Die Ausgleichskasse war somit nicht befugt, am 12. September 1994 für das Jahr 1987 gestützt auf die definitive Steuermeldung eine definitive Beitragsverfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer kann die Verwirkung auch erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese definitive Beitragsverfügung geltend machen; die Verwirkung ist - wie gesagt - ohnehin von Amtes wegen zu prüfen.