Mit Verfügung vom 4. Oktober 1993 stellte das Kantonale Arbeitsamt den arbeitslosen Versicherten A wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Das Arbeitsamt widerrief diese Einstellung mit Verfügung vom 12. Oktober 1993 und wies den Versicherten gleichzeitig an, sich am 25. Oktober 1993 bei ihm zu melden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Gemeinderat Z, die Widerrufsverfügung des Kantonalen Arbeitsamtes vom 12. Oktober 1993 sei aufzuheben und der Versicherte sei für mindestens 25 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Die zugewiesene Stelle sei dem Versicherten zumutbar gewesen. Er sei nun in der Gemeinde Z wohnhaft. Sofern er weiterhin arbeitslos bleibe, erhalte er in der Folge Arbeitslosenhilfe und allenfalls Sozialhilfe von der Einwohnergemeinde Z. Damit weise die Gemeinde Z ein schutzwürdiges Interesse auf und sei zur Beschwerde legitimiert.
Das Verwaltungsgericht ist mit der nachfolgenden Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten:
a. das BIGA gegen Verfügungen der kantonalen Amtsstellen;
b. die kantonale Amtsstelle, das BIGA und die Kassen gegen Beschwerdeentscheide kantonaler Rekursinstanzen (Art. 102 Abs. 2 AVIG).
b) Erlässt ein Organ der Arbeitslosenversicherung oder ein anderer Träger der Sozialversicherung eine Verfügung, die die Aufteilung oder Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen der Arbeitslosenversicherung und einer anderen Sozialversicherung zum Gegenstand hat, so ist die Verfügung auch dem mitbetroffenen Versicherungsträger zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte (Art. 127 AVIV).
c) Das übrige Verfahren bestimmt sich für das Eidgenössische Versicherungsgericht nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, für andere Bundesbehörden nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 103 Abs. 1 AVIG). Verfügungen der Gemeindearbeitsämter, Verfügungen oder Entscheide der kantonalen Amtsstellen und der Kassen sind den Beschwerdeberechtigten schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; diese muss das Rechtsmittel, die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist angeben (Art. 103 Abs. 2 AVIG).
d) Analog zu Art. 102 Abs. 1 AVIG ist nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 112 Ib 173 Erw. 5a, 111 V 350 Erw. 2b, ARV 1983 S. 41 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
e) Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 111 V 152 Erw. 2a, 350 Erw. 2b und 388 Erw. 1b).
f) Was die Beschwerdebefugnis öffentlichrechtlicher Körperschaften (namentlich Bund, Kantone und Gemeinden) und anderer Verwaltungseinheiten betrifft, gilt im Prinzip dasselbe. Auch sie sind nur zur Beschwerde berechtigt, wenn sie in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen werden, wie eine Privatperson (vgl. BGE 113 Ib 32 mit Hinweisen; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, S. 150 ff.). Dabei ist die Praxis des Bundesgerichts betreffend die Legitimation der Gemeinden - im Gegensatz etwa zur Praxis des Bundesrats - eher restriktiv (Kölz/Häner, a.a.O., S. 150 mit Hinweisen; zur früheren, restriktiveren Praxis des Bundesgerichts vgl. etwa: Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 168 ff.).
b) Die eben skizzierte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Frage der Beschwerdelegitimation Dritter lässt keinen Zweifel darüber offen, dass der Gemeinde Z in der vorliegenden Streitsache (Einstellung des Versicherten A in der Bezugsberechtigung) die Beschwerdebefugnis abgeht. Tatsächlich erscheint ihr Interesse am Ausgang der Streitsache im Sinne der aufgezeigten Kasuistik einstweilen bloss theoretisch und hängt von verschiedenen, teils unbekannten, nicht voraussehbaren Faktoren ab. Ihr Interesse ist so gesehen höchstens ein mittelbares. Die von der Gemeinde angestrebte Bestätigung der seinerzeitigen Einstellung des Versicherten in der Bezugsberechtigung vermag nicht einmal unmittelbar den Zeitpunkt von Arbeitslosenhilfs- oder Sozialhilfsverpflichtungen der Gemeinde hinauszuschieben. Denn der unmittelbare Effekt der von der Gemeinde Z befürworteten Einstellung besteht ja gerade darin, dass damit Taggeldansprüche des Versicherten konsumiert würden, auch wenn sie diesem nicht wirklich zugutekämen.
Nachdem der Gemeinde Z die Beschwerdelegitimation aberkannt werden muss, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden und erübrigen sich weitere verfahrens- oder materiellrechtliche Erörterungen.