A. - Am 23. September 1992 meldete die Unternehmung A beim kantonalen Arbeitsamt eine Kurzarbeit beim Produktionspersonal voraussichtlich für die Dauer vom 3. Oktober 1992 bis 31. März 1993. Der Arbeitsausfall wurde mit 17 % geschätzt. In seinem Entscheid vom 8. Oktober 1992 (zugestellt am 12. Oktober 1992) erhob das kantonale Arbeitsamt dagegen keinen Einspruch. Anfang Januar 1993 richtete die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern der A für Oktober und November 1992 Kurzarbeitsentschädigungen aus. Aufgrund einer Empfehlung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit verweigerte sie allerdings Entschädigungen für Bedaux- und DLB-Prämien. Mit Schreiben vom 21. Januar 1993 erklärte die A der Arbeitslosenkasse, mit der Kürzung sei sie nicht einverstanden. Obwohl die Bedaux-Prämie mengen- und qualitätsabhängig sei, werde sie auch bei Unfall und Ferien ausgerichtet. Diese Prämie sei daher Bestandteil des massgebenden Lohnes.
B. - Mit Verfügung vom 2. März 1993 hielt die Arbeitslosenkasse fest, bis zum Höchstbetrag für die Bemessungsperiode sei der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit für die Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung massgebend. Eingeschlossen seien Ferienentschädigungen und die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht während der Kurzarbeit weiterbezahlt würden, oder Entschädigungen für arbeitsbedingte Inkonvenienzen seien. Mitzuberücksichtigen seien Lohnerhöhungen gemäss GAV, die während der Kurzarbeit eintreten würden.
C. - Gegen diese Verfügung führt die Unternehmung A Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Arbeitslosenkasse sei anzuhalten, die Bedaux-Prämien zu entschädigen. Zur Begründung macht sie im wesentlichen geltend, der Lohn setze sich aus einem festen Funktionslohn, Schicht-, DLB- und Sonntagszulagen sowie allfälligen Prämien zusammen. Die Bedaux-Prämien zählten zum versicherten Lohn und seien daher zu entschädigen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich melden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Anmeldefristen vorsehen. Die Meldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund verspätet angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die zehntägige Frist zur Voranmeldung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334). Im vorliegenden Fall ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung an die A dem Grundsatz nach nicht strittig. Umstritten ist einzig die Frage, ob die sogenannte Bedaux-Prämie bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung mitzuberücksichtigen ist oder nicht.
Laut Art. 34 Abs. 2 AVIG sind Zulagen in den vertraglich vereinbarten Lohn miteinzubeziehen, soweit sie vertraglich vereinbart und regelmässig sind. Darunter fallen insbesondere Orts- und Teuerungszulagen, Treueprämien, der Anteil am 13. Monatslohn sowie Gratifikationen, soweit der Kurzarbeitnehmer darauf einen Rechtsanspruch hat. Gelegentliche oder nach Gutdünken des Arbeitgebers ausgerichtete Zahlungen fallen nicht unter den Begriff des vertraglich vereinbarten Lohnes; so z. B. die Umzugsentschädigungen, Jubiläumsabgaben, Verlobungs-, Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke u. ä. Voraussetzung für den Einbezug von Zulagen in den vertraglich vereinbarten Lohn ist, dass sie nicht während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber oder einer anderen Stelle weiterbezahlt werden. Insoweit sie fortgezahlt werden, dürfen sie nicht in den vertraglich vereinbarten Lohn miteinbezogen werden, weil sonst der Arbeitnehmer fast doppelt entschädigt würde (Gerhards, Noten 12 und 13 zu Art. 34 AVIG). Die prozentualen Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (AIV-Praxis 86/1, BI. 3) in den vertraglich vereinbarten Lohn einzubeziehen.
Andernfalls würden dem Versicherten die Mittel vorenthalten, die ihn - besonders bei längerer und hochprozentiger Kurzarbeit - in die Lage versetzten, Ferien und Feiertage überhaupt zu finanzieren (Gerhards, N 14 zu Art. 34 AVIG).
b) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die sogenannte «Bedaux-Prämie» Bestandteil des vertraglich vereinbarten Lohnes ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist das Reglement der A (nachfolgend: Reglement) heranzuziehen, worauf sich beide Prozessparteien berufen.
Ziffer 4 des Reglementes zählt die einzelnen Lohn- und Zulagenbestandteile auf, auf welche die Mitarbeiter Anspruch haben. Gemäss Ziffer 4.1 a-e sind dies ein Grundlohn, Dienstalterszulagen, evtl. Funktionszulagen, Schichtzulagen nach Gesamtarbeitsvertrag sowie Zulagen bei Sonntagsarbeit. Ferner wird unter Ziffer 4.1 f die strittige Bedaux-Prämie aufgeführt. Das zitierte Reglement bezeichnet die Lohnbestandteile gemäss Ziffer 4.1 a-e als «fest», die Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Unfall, Ferien und besonderen (nach GAV bezahlte) Absenzen auslösen (Ziffer 4.2 des Reglementes). Die Bedaux-Prämie wird als «mengen- und qualitätsabhängig» bezeichnet. Schliesslich ist festgehalten, dass bei Unfall und Ferien die «durchschnittliche» Bedaux-Prämie ausgerichtet werde (Ziffer 4.5 des zitierten Reglementes).
Es kommt hinzu, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitabeiter des Durchlaufbetriebes der A während einer um 17 % reduzierten Produktion gegenüber einer uneingeschränkten Produktion auch hinsichtlich der Bedaux-Prämie einen (versicherten) Einkommensverlust erleiden. Sie verlieren 17 % jener Prämie, die sie bei durchschnittlicher Menge und Qualität üblicherweise erzielen würden, wenn sie von Kurzarbeit nicht betroffen wären. Auf der Basis dieses durchschnittlichen Bedaux-Prämienansatzes hat demzufolge die Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung für diesen vertraglich verankerten Lohnbestandteil zu erfolgen.