A war als Mitglied der Betriebskrankenkasse B unter anderem für zahnärztliche Behandlungen versichert. Infolge eines Stellenwechsels kündigte er das Versicherungsverhältnis mit der B per 31. Dezember 1992 und trat im Januar 1993 in die Betriebskrankenkasse seines neuen Arbeitgebers ein.
Im Juli 1992 hatte er sich bei seinem Zahnarzt Dr. med. dent. C angemeldet. Dieser behandelte ihn am 5. Dezember 1992 und stellte am 6. Januar 1993 Rechnung für Fr. 145.60. A leitete diese Rechnung an die Krankenkasse B weiter. Diese lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 9. Februar 1993 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A sei zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch Dr. C nicht mehr bei ihr versichert gewesen.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A, die Verfügung sei aufzuheben und die Krankenkasse B zu verpflichten, die Behandlungskosten zu übernehmen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
«Der Anspruch auf Leistungen besteht pro Kalenderjahr. Massgebend ist das Rechnungsdatum.»
Die Kasse leitet aus dieser Formulierung ab, dass nicht der Zeitpunkt der zahnärztlichen Behandlung, sondern derjenige der Rechnungsstellung durch den Zahnarzt massgebend sei. Der Beschwerdeführer seinerseits macht demgegenüber unter anderem geltend, er habe das betreffende Reglement nicht erhalten, was jedoch von der Kasse bestritten wird. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin gutgeheissen werden muss.
a) Die Leistungspflicht einer Krankenkasse für ärztliche Behandlung darf sich in zeitlicher Hinsicht nicht danach richten, wann der Arzt seinem Patienten die Honorarrechnung zustellt oder diese datiert. Massgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in welchem die ärztlichen Leistungen erbracht worden sind. Geschah dies zu einem Zeitpunkt, als der Leistungsansprecher bei der betreffenden Krankenkasse noch versichert war, so bleibt der Leistungsanspruch dieser gegenüber für eben diese Leistungen grundsätzlich auch dann bestehen, wenn die betreffende Person nicht mehr Mitglied der Krankenkasse ist. Der Anspruch geht in einem solchen Fall zunächst nicht dadurch unter, dass der Arzt erst nach Beendigung der Mitgliedschaft dem Patienten Rechnung stellt. Sodann kann die Anspruchsberechtigung auf Vergütung des Arzthonorars vor allem auch nicht beendet werden durch eine statutarische oder reglementarische Bestimmung, wonach die Kasse nur dann Leistungen erbringt, wenn ihr die Arztrechnung noch im gleichen Kalenderjahr zugestellt wird, in dem der Arzt den Patienten behandelt hat. Ebensowenig kann eine Bestimmung massgebend sein, welche für den Leistungsanspruch das Rechnungsdatum als entscheidend bezeichnet.
Bei einer derartigen Bestimmung würde die Leistungspflicht der Kasse von der Zufälligkeit abhängen, mit welchem - in seinem Belieben stehenden - Datum der Arzt seine Honorarrechnung versieht bzw. wann er sie dem Patienten zustellt. Realistischerweise kann einem Patienten nicht zugemutet werden, dass er seinem Arzt eine Frist setzt, innert der er ihm die Honorarrechnung - für eine beendete oder noch andauernde Behandlung - zuzustellen hat. Es ist offensichtlich, dass eine Kassenbestimmung der umschriebenen Art zu rechtsungleicher Behandlung der Versicherten führen würde. - Ob anders zu entscheiden wäre, wenn ein Versicherter nicht innerhalb nützlicher Frist seit Empfang der Arztrechnung diese der Kasse zustellt, braucht heute nicht geprüft zu werden.
Die in Ziffer 3 des Reglementes der Krankenkasse B über Zahnpflegeversicherung getroffene Ordnung, wonach für den Leistungsanspruch in einem bestimmten Kalenderjahr das Rechnungsdatum massgebend ist, widerspricht den dargelegten Grundsätzen, die sich im Rahmen des Bundesrechts halten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass das erwähnte Reglement vom Bundesamt für Sozialversicherung am 27. Juli 1984 genehmigt worden ist.
b) Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Dezember 1992 unbestrittenermassen Mitglied der Krankenkasse B mit allen einem Kassenmitglied zustehenden statutarischen und reglementarischen Leistungsansprüchen und Pflichten. Er hatte somit Anspruch auf die Rückvergütung der Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten ärztlichen Behandlungen. Diese Ansprüche gingen - entgegen der Auffassung der Kasse - nicht dadurch unter, dass der behandelnde Zahnarzt Dr. C für die während der Kassenmitgliedschaft am 5. Dezember 1992 erfolgte Konsultation erst am 6. Januar 1993 Rechnung stellte. Massgebend für die Leistungspflicht der Krankenkasse B ist ausschliesslich der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung. Und da die Honorarnote für die Behandlung vom 5. Dezember 1992 bereits am 6. Januar 1993 dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem sicher noch vor dem 15. Januar 1993 an die Kasse weitergeleitet wurde, gelangte diese innerhalb angemessener Frist in deren Besitz.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Krankenkasse B im Rahmen des KUVG Anspruch auf die statutarischen und reglementarischen Leistungen für die am 6. Januar 1993 in Rechnung gestellte zahnärztliche Behandlung hat.
Die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen.