A. - Der 1951 geborene A, von Beruf Auto- und Motorradmechaniker und als Handwerkmeister bei der Fernmeldedirektion Z tätig, hatte am 30. August 1988 einen ersten Unfall. In der Werkstatt erhielt er durch ein abstürzendes Plastikrohr einen Schlag an den Kopf und stürzte darauf auf die Ladebrücke eines Lastwagens. Am 29. Januar 1989 ereignete sich ein zweiter Unfall, indem er als Spaziergänger auf einer vereisten Stelle ausglitt und auf Gesäss und Rücken fiel. Die Diagnose des kantonalen Spitals Y lautete auf ein Rezidiv einer Diskushernie L 4/5 mit Hypästhesie Dermatom L 5 sowie Protrusion der Bandscheibe L 5/S 1. Am 6. November 1990 beantragte A bei der Invalidenversicherung eine Umschulung zum Fahrlehrer oder Fahrinstruktor.
B. - Mit Verfügung vom 19. Juni 1992 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch ab, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung der Invalidenversicherung nicht erfüllt seien. In der Begründung wird ausgeführt, die Abklärungen hätten ergeben, dass A am jetzigen Arbeitsplatz zu 75 % eingesetzt werden könne und diese Leistungen auch aus medizinischer Sicht auf Zusehen hin erbringen könne. Die Umschulung zum Fahrlehrer sei somit nicht invaliditätsbedingt notwendig.
C. - Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm die Umschulung zum Fahrlehrer gemäss Antrag der Regionalstelle vom 27. November 1991 zu bezahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen: