A. - A, von Beruf Landwirt, leidet an einem Geburtstrauma des linken Schultergelenkes. Die Invalidenversicherung stellte einen Invaliditätsgrad von 55 % fest und richtete ihm mit Verfügung vom 24. September 1981 rückwirkend ab 1. Juli 1980 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten für seine Kinder aus. Im Mai 1982 gab A seinen Landwirtschaftsbetrieb auf und ist seither bei B als landwirtschaftlicher Angestellter tätig. Die Invalidenversicherung errechnete unter Berücksichtigung dieser neuen wirtschaftlichen Situation einen Invaliditätsgrad von 56 % und richtete dem Versicherten weiterhin die bisherige Rente aus. Auch anlässlich einer weiteren revisionsweisen Überprüfung vom Mai 1987 kam die Invalidenversicherung auf einen Invaliditätsgrad von 51 % und gewährte gestützt darauf mit Verfügung vom 7. Oktober 1988 weiterhin eine halbe Rente.
Im Februar 1990 überprüfte die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Luzern (IVK) den Invaliditätsgrad erneut. Dr. med. X erachtete den Zustand aus medizinischer Sicht als stationär bis sich verschlechternd. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit nach wie vor auf 50 %. In wirtschaftlicher Hinsicht ging die IVK von der Tätigkeit als selbständiger Landwirt pro 1978 aus und wertete dieses Einkommen mit den Bruggerzahlen auf. Sie kam auf ein Einkommen von Fr. 25 339.40. Von diesem zog sie einen Anteil Ehefrau von Fr. 2303.60 am hypothetischen Valideneinkommen ab und kam auf ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 23 035.80. Diesem Einkommen setzte sie ein solches von Fr. 12 186.- gegenüber (Fr. 2031.- x 12 = Fr. 24 372.-, davon 50 % = Fr. 12 186.-). Die Differenz ergibt einen Invaliditätsgrad von 47 %. Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 teilte die IVK dem Versicherten mit, die Rente werde in der bisherigen Höhe weiterhin ausgerichtet, da ein Härtefall vorliege.
B. - Mit Verfügungen vom 8. Februar 1991 richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten ab 1. Oktober 1990 eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten aus. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums ordnete die Ausgleichskasse rückwirkend ab Oktober 1990 auch die Auszahlung einer Kinderrente für die Tochter Y an, weil diese seit 15. Oktober 1990 in Ausbildung stehe.
Gegen diese Verfügungen beschwert sich A fristgerecht.
In der Vernehmlassung beantragt die Ausgleichskasse Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen, soweit es darauf eintrat:
b) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Eine solche Rentenrevision erfolgt entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch hin; dabei ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 1 und 3 IVV). Nach der Rechtsprechung ist dabei als zeitliche Vergleichsbasis einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisi-onsverfügung zu berücksichtigen (BGE 106 V 87 Erw. 1 a, 105 V 30); allerdings wird in BGE 105 V 30 beigefügt, dass einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, bei der Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis keine Rechtserheblichkeit zukommt. Diese Umschreibung zielt insbesondere auf jenen Fall ab, wo die ursprüngliche Rentenverfügung im späteren Revisionsverfahren nicht geändert, sondern bloss bestätigt worden ist. Anderseits liegt der Sinn dieser Praxis darin, dass eine Revisionsverfügung dann als Vergleichsbasis heranzuziehen ist, wenn darin die ursprüngliche Rentenverfügung nicht bestätigt, sondern die laufende Rente aufgrund eines neu festgesetzten Invaliditätsgrades geändert wurde.
Damit wird gleichzeitig auch anerkannt, dass der Beschwerdeführer in jedem Fall Anspruch auf eine Härtefallrente hat. Wäre dies nicht der Fall, hätte sich das Verfügungsdispositiv geändert und die vorgenomrnene Revision wäre auch aus diesem Grund materiell zu überprüfen gewesen. Was der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht - mit der besagten Ausnahme, dass er Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente erhebt - bemängelt, ist nicht ersichtlich. Die Ausgleichskasse gibt in ihrer Vernehmlassung die Bestimmungen der Häftefallberechnung zutreffend wieder. Zudem verweist sie darauf, dass die Härtefallberechnung aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Ergänzungsblatt 3 sowie seiner Steuererklärung erfolgt ist.