A. - X ist Mitglied der Krankenkasse A. Die Versicherung umfasst eine Krankenpflegeversicherung und eine Zusatzversicherung für die Spitalkosten in der allgemeinen Abteilung. Für einen Drogenentzug war der Versicherte vom 2. Mai bis 20. Juni 1989 in der Psychiatrischen Klinik Y hospitalisiert, wofür die Kasse ihre Leistungspflicht anerkannte. Am 20. Juni 1989 trat X in das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Z ein.
B. - Mit Verfügung vom 12. Oktober 1989 lehnte die Krankenkasse die Übernahme der Kosten dieses Aufenthaltes im wesentlichen mit der Begründung ab, das Rehabilitationszentrum sei keine Heilanstalt im Sinne des Gesetzes....
C. - Gegen diese Verfügung liess der Versicherte Beschwerde führen und das Begehren stellen, die Kasse sei zu verhalten, ihm bzw. seiner Einwohnergemeinde eine angemessene Kostenbeteiligung bzw. zumindest ein Taggeld zu vergüten....
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgenden Erwägungen abgewiesen:
a) Aus dem Personalspiegel im Tätigkeitsbericht des Rehabilitationszentrums ist zu entnehmen, dass es von einem Sozialpädagogen geleitet wird. Bei den einzelnen Hausleitern handelt es sich ebenfalls entweder um Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. Die ärztliche Betreuung wird von Ärzten besorgt, die ihre Praxis ausserhalb des Zentrums ausüben. Es handelt sich dabei um einen Chefarzt einer psychiatrischen Klinik und einen Arzt für Allgemeine Medizin aus dem Nachbardorf. Aus dem Personalspiegel ist weiter ersichtlich, dass das Zentrum über medizinisch geschultes Personal verfügt. Dabei handelt es sich um Psychiatriepfleger und Psychiatrieschwestern. Mit der Kasse ist jedoch festzuhalten, dass das Rehabilitationszentrum nicht über allgemeine medizinische Einrichtungen verfügt, die in besonderer Weise zur Bewältigung von Notfällen geeignet wären oder der allgemeinen medizinischen Diagnostik dienen könnten. Sodann fehlt ausgebildetes medizinisches Pflegepersonal, welches Notfälle bewältigen könnte. Bei dieser Sachlage erfüllt das Rehabilitationszentrum die Anforderungen einer Heilanstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Vo III nicht.
b) Wie bereits erwähnt, gelten als Heilanstalten oder Abteilungen von solchen auch Einrichtungen, in denen ausschliesslich Entwöhnungskuren für Trunksüchtige auf ärztliche Verordnung und unter ärztlicher Leitung durchgeführt werden (Art. 23 Abs. 2 Vo III). Beim Rehabilitationszentrum handelt es sich indes nicht um eine Anstalt, in welcher Trunksüchtige entwöhnt werden, sondern um eine Drogenentziehungsanstalt. Im Gegensatz zu Heilanstalten für Trunksüchtige hat der Verordnungsgeber die Drogenentziehungsanstalten nicht als besondere Heilanstalten bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt die Drogenentziehungsanstalt mithin nicht unter den Begriff der Heilanstalt im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Vo III. Übrigens ist auch im Rahmen der Revision der Vo III keine Ausdehnung des Begriffs der Heilanstalt auf Drogenentziehungsanstalten vorgesehen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung auf Anfrage des Gerichtes hin festgehalten hat.