A. - Die somalische Staatsangehörige A reiste im Juli 1987 in die Schweiz ein. Sie wohnt seit November 1987 bei ihrer Schwägerin B im Kanton Luzern. Am 8. Januar 1988 stellte B bei der Fremdenpolizei des Kantons Luzern ein Gesuch «zur Erwerbstätigkeit als Hausangestellte» für A. Im Arbeitsvertrag vom 21. Januar 1988 ist vereinbart, dass A ab Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung bei der Familie B als Au-pair-Angestellte arbeitet und Fr. 500.- als Monatslohn sowie Unterkunft und Verpflegung erhält. Am 13. April 1988 erteilte die Fremdenpolizei die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung und setzte die Ausreisefrist vorerst auf ein Jahr fest.
Mit Verfügung vom 6. Juli 1989 erfasste die Ausgleichskasse des Kantons Luzern B als Hausdienstarbeitgeberin von A und forderte von ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Monate August bis Dezember 1987 von Fr. 345.60 und Januar bis Dezember 1988 von Fr. 1384.50. Sie ging dabei von einer beitragspflichtigen Lohnsumme für August bis Dezember 1987 von Fr. 2700.- und für Januar bis Dezember 1988 von Fr. 10 730.- aus.
B. - Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B sinngemäss die Aufhebung der obigen Verfügung. A sei zuerst als Touristin in die Schweiz eingereist. Am 23. Juli 1987 habe sie nicht im Kanton Luzern Wohnsitz gehabt. Das Anstellungsverhältnis als Au-pair-Angestellte habe von Mitte April 1988 bis Mitte April 1989 gedauert. Da ein Gesuch für einen Aufenthalt aus humanitären Gründen hängig sei, sei sie bis zu dessen Erledigung nicht bereit, die geforderten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen.
Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
-....
b) Ob eine Person im Rahmen von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der Schweiz Wohnsitz hat oder nicht, ist aufgrund von Art. 23 ff. ZGB zu prüfen. Es kommt somit auf den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an. Danach gilt als Wohnsitz der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wohnsitzbegriff ist folglich an das Bestehen zweier Bedingungen geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: einerseits an eine objektive, äussere, nämlich den Aufenthalt, anderseits an eine subjektive, nämlich die Absicht, an einem bestimmten Ort dauernd zu verbleiben, wobei das Gewicht auf jenen Umständen liegt, die Dritten erkennbar sind. Die Absicht dauernden Verbleibens muss demzufolge aus der Gesamtheit der objektiven Umstände hervorgehen; der Wille der Person ist nur soweit von Bedeutung, als er erkannt und nachgeprüft werden kann. Die Hinterlegung von Ausweispapieren, die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und die Ausübung politischer Rechte beweisen die Begründung eines Wohnsitzes nicht, sondern stellen lediglich Indizien dar. Das Gesetz stellt für den Wohnsitzwechsel keine Vermutung auf; wer sich auf einen solchen Wechsel beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen. So hat die Rechtsprechung angenommen, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, den sie zum Mittelpunkt ihres Lebens und ihrer Beziehungen gemacht hat. Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an dem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält, den sie zum Mittelpunkt ihres Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen, ihrer geistigen und materiellen Interessen, ihres Lebens und allgemein auch ihrer beruflichen Tätigkeit machen wollte (ZAK 1990 S. 247 Erw. 3 a).
Die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz als Voraussetzung des Wohnsitzes kann - jedenfalls für die Belange der Sozialversicherung - grundsätzlich so lange nicht beachtlich sein, als das öffentliche Recht die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbietet (BGE 99 V 209 Erw. 2; ZAK 1981 S. 167 Erw. 2a, 1968 S. 234; EVGE 1966 S. 60). So begründet ein Ausländer, der sich illegal in der Schweiz aufhält, keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG (EVG-Urteil M. vom 13.7.1984 mit Verweisen). Selbst bei dauerndem Aufenthalt an einem Ort und der klaren Absicht, diesen Ort zum Lebensmittelpunkt zu wählen, begründen auf diese Weise Saisonarbeiter oder Personen, gegen welche eine Einreisesperre verhängt wurde, keinen Wohnsitz (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Rz 1.22 mit Hinweisen; BGE 105 V 136). Denn wenn das Gesetz die Versicherteneigenschaft oder den Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung vom Wohnsitz oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängig macht (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b AHVG), setzt es einen Aufenthalt oder eine Erwerbstätigkeit voraus, welche erlaubt sind und nicht gegen die Rechtsordnung verstossen (EVG-Urteile M. vom 13.7.1984 und O. vom 9.2.1981).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Personen, welche sich in der Schweiz aufhalten, ohne im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zu sein, hier keinen Wohnsitz begründen können und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen. Sie können deshalb nicht aufgrund von Art. 1 Abs. 1 lit. a oder lit. b AHVG versichert sein. Da die Versicherteneigenschaft fehlt, sind sie auch nicht beitragspflichtig (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Davon zu unterscheiden sind jene Personen, deren Wohnsitzbegründung oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz keine öffentlichrechtlichen Gründe entgegenstehen. Sie sind aufgrund ihres schweizerischen Wohnsitzes oder ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versichert und somit auch beitragspflichtig, auch wenn ihre Tätigkeit unsittlich oder unrechtmässig ist (vgl. ZAK 1982 S. 366).
c) ...
b) Mit der am 13. April 1988 von der Fremdenpolizei erteilten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung wurde A legitimiert, als Au-pair-Angestellte zu arbeiten. Am 19. März 1989 reichte die Beschwerdeführerin der Ausgleichskasse den «Fragebogen für private Arbeitgeber» ein. Die Ausgleichskasse erfasste sie sodann mit Verfügung vom 6. Juli 1989 ab August 1987 als Hausdienstarbeitgeberin. Wie die Fremdenpolizei dem Gericht am 23. Oktober 1991 ausdrücklich bestätigte, war A jedoch erst ab 14. April 1988 in der Schweiz arbeitsberechtigt. Vor diesem Zeitpunkt war sie somit auch nicht im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG versichert, und da eine Versicherteneigenschaft gemäss lit. a dieser Bestimmung ebenfalls nicht vorlag, war A bis dahin nicht beitragspflichtig. Nachdem die öffentlichrechtlichen Hindernisse für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 13. April 1988 weggefallen sind, ist A seit 1. Mai 1988 als versichert und somit als beitragspflichtig zu betrachten. Die Verfügung vom 6. Juli 1989 ist daher insoweit aufzuheben, als mit ihr paritätische Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August 1987 bis 30. April 1988 erhoben werden.