A ist bei der Schule B in Luzern in einem Teilzeitpensum tätig (bis 31. Dezember 2004 60%, ab 1. Januar 2005 80%). Ihr Ehemann ist vollzeitlich erwerbstätig im Kanton Zug. Das Ehepaar wohnt mit den beiden Kindern in Luzern. Von der Familienausgleichskasse des Kantons Zug erhielt die Arbeitgeberfirma des Ehemannes mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 die Mitteilung, dass gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Kinderzulagen des Kantons Zug (KZG) nur eine Differenz zu den Zulagen, welche im Wohnsitzkanton Luzern geltend gemacht werden können, ausbezahlt werden könne. Gegen diese Verfügung wurde Einsprache erhoben, welche jedoch am 21. Dezember 2004 von der Familienausgleichskasse Zug abgewiesen wurde. A ihrerseits beantragte gleichzeitig bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Kinderzulagen für ihre beiden Kinder. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte diese Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 FZG, wonach die Kinderzulagen über den Vater im Kanton Zug bezogen werden können. Auch gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und ihr Ehegatte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Gericht habe zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern als Geschäftsstelle der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wird insbesondere der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug kritisiert, welcher nunmehr vom Erwerbsorts- und Obhutsprinzip zum Wohnortsprinzip wechsle; damit seien die Zulagensysteme der Kantone nicht mehr aufeinander abgestimmt. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte den Anspruch von A auf Teilzulagen für ihre zulagenberechtigten Kinder im Ausmass ihres Teilpensums ab 1. Oktober 2004.
Aus den Erwägungen:
"Abs. 1: Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, findet dieses Gesetz ungeachtet der Höhe dieser Leistungen keine Anwendung. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
Abs. 2: Die Regelung von § 9 Abs. 2 findet Anwendung
a. auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind,
b. auf Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder nach § 26 dieses Gesetzes beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind."
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbständigerwerbend und bezieht selber nicht Teilzulagen aufgrund verschiedener schweizerischer Familienzulagenordnungen. Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 2 FZG nicht nur auf (Einzel-)Personen, sondern auch auf Elterngemeinschaften (LGVE 1998 II 50). Demzufolge müsste geprüft werden, ob es sich bei der Differenzzahlung, welche der Beschwerdeführer vom Kanton Zug erhält, um eine Teilzulage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Diese Prüfung kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine korrekte Anwendung des § 12 Abs. 1 FZG zur Anwendung des § 9 Abs. 2 führt.
b) § 12 Abs. 1 FZG sieht vor, dass das kantonal-luzernische Familienzulagengesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden können. Somit stellt sich die Frage, ob der Ehegatte von A aufgrund des zugerischen Familienzulagengesetzes Kinderzulagen beziehen kann oder nicht. Die analoge Bestimmung betreffend Zulagenanspruch bei Konkurrenz verschiedener Zulagenordnungen findet sich in § 8 Abs. 3 KZG. Diese lautet wie folgt:
"Sind die Arbeitgeber der Personen, welche einen Anspruch für das Kind geltend machen können, nicht alle diesem Gesetz unterstellt, so bestimmt sich der Anspruch wie folgt:
a. Hat das zulagenberechtigte Kind Wohnsitz im Kanton Zug, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Zulagen nach diesem Gesetz aus.
b. Kann in einem andern Kanton, in welchem das zulageberechtigte Kind Wohnsitz hat, ein Anspruch geltend gemacht werden, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Differenz zwischen jener Zulage und der Zulage nach § 10 dieses Gesetzes aus, höchstens jedoch den Betrag, der nach diesem Gesetz geschuldet ist.
c. In den übrigen Fällen gelten die Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b sinngemäss."
Dieser Abs. 3 steht seit 1. Oktober 2004 in Kraft und ersetzt eine ursprüngliche Bestimmung, welche lautete: "Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten gleichzeitig anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu."
Der neue § 8 Abs. 3 lit. b KZG sieht nun vor, dass bei einer Anspruchsberechtigung in einem andern Kanton die Familienausgleichskasse Zug nur eine Differenzzahlung ausrichtet, sofern das zulagenberechtigte Kind nicht im Kanton Zug Wohnsitz hat. Voraussetzung ist, dass für dieses Kind der Anspruch im andern Kanton auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Somit ist dies zu prüfen.
c) Die Bezugsberechtigung von A steht aufgrund von § 9 Abs. 2 des luzernischen FZG grundsätzlich fest. Die Frage stellt sich, ob § 12 als Ausnahmeregelung diese Bezugsberechtigung aufzuheben vermag. Dies ist gemäss klarem Wortlaut von § 12 Abs. 1 nur dann der Fall, wenn die Anspruchsberechtigung im andern Kanton, vorliegend dem Kanton Zug, verneint werden muss. Dies trifft aber vorliegend insofern zu, als bis zur Höhe der Teilzulage (von A) der Kanton Zug eine Anspruchsberechtigung verneint. Was die Beschwerdegegnerin hiegegen anführt, ist vorliegend nicht stichhaltig. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zug nicht zu beurteilen hat, so ist doch im Rahmen der Gesetzesverweisung zu prüfen, ob diese Bestimmung eine sachgerechte Anwendung aufgrund der luzernischen Gesetzgebung zulässt. Dies trifft aber offensichtlich zu. Der Kanton Zug schliesst einen Anspruch auf Kinderzulagen insoweit aus, als im Kanton Luzern ein Anspruch besteht.
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Kanton Zug habe damit vom Arbeitsorts- auf das Wohnortsprinzip gewechselt, trifft in diesem Sinne nicht zu. Auch nach der zugerischen Gesetzgebung ist nach wie vor der Arbeitsort massgebendes Kriterium für die Anwendung des zugerischen Kinderzulagengesetzes. Nur hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz sind Teilkriterien vorgesehen, wozu u.a. auch auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt wird. Es ist nicht sachfremd, wenn aufgrund der Konkurrenz zweier Arbeitgeber, welche verschiedenen Zulagenordnungen unterstehen, weitere Kriterien, u.a. auch dasjenige des Wohnsitzes, berücksichtigt werden, um eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Würden beide Elternteile voll erwerbstätig sein, müsste auch hier ein weiteres Kriterium hinzugezogen werden. Es ist nicht zwingend, dass hier stets das Kriterium mit der höheren Kinderzulage Anwendung findet. Das Kriterium des Wohnsitzes, insbesondere wenn es sich noch um den Familienwohnsitz handelt, ist ebenso zweckmässig. Das gleiche Kriterium kann nun aber auch dann gelten, wenn ein Elternteil seinen Anspruch nur aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung als Teilanspruch geltend machen kann. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Kriterium des ganzen Anspruches jederzeit Vorrang haben soll vor demjenigen des Wohnsitzes. Dies würde gerade bei praktisch gleich hohen (Teil-)Arbeitspensen sowieso zu einer Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums führen, weshalb es nicht abwegig ist, dem Kriterium des Wohnsitzes in Situationen der Anspruchskonkurrenz ein vorrangiges Gewicht zu geben.
Bei dieser Regelung des Kantons Zug handelt es sich übrigens nicht um eine "nicht angekündigte" Änderung der Verwaltungspraxis, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine klare neue gesetzliche Bestimmung, welche auf den 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Kinderzulage im Umfang der möglichen Teilzulage, welche seine Ehefrau zugute hätte, zu beziehen. Der Kanton Luzern kennt in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz keinen Ausschluss des teilzeitverdienenden Elternteils, wenn der andere Elternteil unter einer anderen Zulageordnung vollzeitlich erwerbstätig ist. Die Regelung in § 12 FZG stellt darauf ab, ob ein unter anderer Zulageordnung stehender Bezugsberechtigter die Zulage beziehen kann oder nicht. Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine (grundsätzlich volle) Kinderzulage im Kanton Zug nicht beziehen, was dazu führt, dass § 9 Abs. 2 FZG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin für ihre zulageberechtigten Kinder Anspruch auf Teilzulagen hat.
Vorliegend geht es nicht um die Füllung einer Regelungslücke, kann doch der Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem kantonalluzernischen FZG abgeleitet werden. Immerhin ist mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid bekräftigt, dass das Kriterium des Wohnsitzes ein gültiges und sachgerechtes Kriterium darstellen kann. Zudem fand das Kriterium des Wohnsitzes in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz auch Eingang in das zurzeit in Beratung stehende Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 7 des Gesetzesentwurfs). Angesichts dieser bereits vom Bundesgericht eingeleiteten Praxis und de lege ferenda in Aussicht stehenden Gesetzgebung ist es nicht sachfremd, wenn ein anderer Kanton aufgrund des Wohnsitzkriteriums einen Anspruch (teilweise) ausschliesst; umgekehrt ist es geboten, dass der Wohnsitzkanton dieses Kriterium gegen sich gelten lassen und entsprechend anwenden muss.