A beschäftigte in seiner Gartenbaufirma B in der Zeit vom 1. Februar 1992 bis 30. November 1999 C als angelernten Gärtner. Dieser erlitt im August 1996 einen Unfall, worauf er in der Folge zeitweise ganz und zeitweise zum Teil arbeitsunfähig war. Der Unfallversicherer richtete Taggelder aus, teilte aber schliesslich am 28. April 1999 A mit, dass die Taggelder per 30. April 1999 eingestellt würden, da keine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% mehr bestehe. Die Firma B bezahlte in der Folge C bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende November 1999 den vollen Lohn.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2001 sprach die IV-Stelle C vom 1. August bis 30. September 1997 eine halbe und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 eine ganze ordentliche Invalidenrente nebst Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten zu. Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Januar 2000 verfügte sie eine halbe Invalidenrente und ab 1. Februar 2000 bis auf weiteres richtete sie wiederum eine ganze Invalidenrente nebst Zusatzrente und Kinderrenten aus. In der Abrechnung wurden Verrechnungen mit der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, dem Unfallversicherer und der Einwohnergemeinde X vorgenommen, so dass für C noch ein Restbetrag von Fr. 26315.95 zur Auszahlung gelangte.
Zufällig erfuhr A von C von der Verfügung der IV-Stelle und reichte Beschwerde ein mit dem Antrag, die verfügte halbe Rente für die Zeit von Mai bis November 1999 sei an ihn auszubezahlen. Als Begründung machte er geltend, er habe nach der Einstellung der Taggeldleistungen durch den Unfallversicherer den Lohn bis Ende November 1999 weiterbezahlt. In der Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. In der Replik hielt A an seinem Antrag auf Rückerstattung seiner Vorschussleistungen durch die IV-Stelle fest. Die IV-Stelle verzichtete in der Duplik auf weitere Ausführungen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 lud das Verwaltungsgericht C zum Verfahren bei. Mit Eingabe vom 4. Juni 2002 liess er die Abweisung der Beschwerde von A beantragen mit dem Hinweis, dass die Arbeitgeberfirma die Verrechnung nicht rechtzeitig mit besonderem Formular geltend gemacht habe. Deshalb habe er den Anspruch auf eine direkte Auszahlung verwirkt.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
Als Vorschussleistungen gelten:
a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;
b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2).
Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrage der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).
a) Es ist unbestritten, dass auch bevorschussende Arbeitgeber Anspruch auf Nachzahlung haben. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich bei der Lohnzahlung des Beschwerdeführers in den Monaten Mai bis November 1999 um Vorschussleistungen handelte oder nicht. Vorschussleistungen werden nur dann erbracht, wenn sie im Hinblick auf später zu erwartende Leistungen Dritter erfolgen. Wie der Beschwerdeführer selber geltend macht, wusste er im Jahre 1997 noch nicht, ob C je Ansprüche aus der Invalidenversicherung zustehen würden oder nicht. Damals kümmerte sich der Beschwerdeführer um die Taggeldzahlungen und liess sich weitere Leistungen von Seiten des Unfallversicherers (...) erstreiten. Von Leistungen der Invalidenversicherung konnte er nichts wissen und liess dementsprechend auch die entsprechende Frage, ob er solche Leistungen zur Verrechnung stellen wolle, offen. Ob die spätere Zusprache der Rente die Lohnzahlungen rückwirkend zu Vorschussleistungen machen, kann vorliegend offen bleiben, da es an weiteren Voraussetzungen für die Rückforderung fehlt, wie nachfolgend dargelegt wird.
b) Gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zur Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder aus dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).
Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. a IVV vorliegend nicht gegeben sind. Fraglich ist, ob gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen bestehen, aus denen ein eindeutiges Rückforderungsrecht gegenüber der Invalidenversicherung abgeleitet werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein gegenüber der Invalidenversicherung bestehender direkter Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers vertraglich oder normativ festgehalten sein müsse, damit von einem eindeutigen Rückforderungsrecht gesprochen werden könne (EVG-Urteil L. vom 28.3.2002). So hat es beispielsweise den Rückforderungsanspruch eines kantonalen Spitals bejaht aufgrund einer Bestimmung in der kantonalen Besoldungsverordnung mit folgendem Wortlaut: «Soweit der Verdienstausfall durch Sozialversicherungsleistungen gedeckt ist, wird der Besoldungsanspruch um diese Leistungen gekürzt» (...).
Wie eine Rückfrage beim Beschwerdeführer ergab, hatte dieser keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer C. In seiner Antwort vom 5. Juli 2002 bestätigte dies der Rechtsvertreter und erklärte gleichzeitig den angeblichen Widerspruch in der Arbeitgeberbescheinigung gegenüber der Arbeitslosenkasse vom 6. Juni 2000. Der Hinweis auf den GAV Gärtnergewerbe sei dahingehend zu verstehen, dass sich sein Klient - obwohl nicht Verbandsmitglied - bezüglich des Arbeitsvertrages mit C an die Bestimmungen des entsprechenden GAV gehalten habe.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich ein Zweifaches: Zum einen steht klar fest, dass kein vertraglicher Rückforderungsanspruch vereinbart wurde. Mangels schriftlichem Arbeitsvertrag ist ein solcher nicht bewiesen. Sollte der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen sinngemäss behaupten, ein solcher Anspruch sei zumindest mündlich vereinbart worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt vom Arbeitnehmer C ebenso sinngemäss bestritten wird. Zum andern steht fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf einen allfälligen GAV im Sinne eines normativ festgelegten Rückforderungsanspruchs berufen kann, weil dieser GAV für ihn nicht Geltung hat. Eine freiwillige Berufung auf diesen GAV nützt dem Beschwerdeführer nichts, da er dadurch nicht zwingend an diese Norm gebunden ist. Der GAV Gärtnergewerbe wurde nie allgemein verbindlich erklärt und gilt nur für Verbandsmitglieder, worunter der Beschwerdeführer nicht zählt. Somit mangelt es an den Voraussetzungen von lit. b des Art. 85bis Abs. 2 IVV. Daher steht dem Beschwerdeführer kein Rückerstattungsrecht gegenüber der IV-Stelle Luzern zu. Diese hatte kein Nachzahlungsrecht zu seinen Gunsten vorzusehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.