Mit Klage vom 23. Dezember 2002 gegen den Kanton Luzern stellte die Krankenkasse A das Rechtsbegehren, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen vom Gericht zu beziffernden Geldbetrag zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Eventualiter sei die Klage von Amtes wegen an das zuständige Gericht weiterzuleiten und im Sinne der vorerwähnten Begehren weiterzubehandeln. Subeventualiter sei die Klage an die zuständige kantonale Stelle zwecks Erlass einer verwirkungsfristwahrenden und beschwerdefähigen Verfügung betreffend dem geltend gemachten Rückforderungsanspruch weiterzuleiten. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Krankenkasse vom Kanton Luzern die Kosten des Differenzbetrages für die in den letzten fünf Jahren ausserkantonal behandelten Versicherten bezahlt haben will.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement beantragte namens des Kantons Luzern, auf die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin nicht einzutreten.
Das Verwaltungsgericht trat auf die Klage nicht ein.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 41 Abs. 1 KVG können die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung ihrer Krankheit geeignet sind, frei wählen. Bei ambulanter Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der am Wohn- und Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung gilt. Bei stationärer oder teilstationärer Behandlung muss der Versicherer die Kosten höchstens nach dem Tarif übernehmen, der im Wohnkanton der versicherten Person gilt. Beanspruchen Versicherte aus medizinischen Gründen einen andern Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen nicht angeboten werden: a. bei ambulanter Behandlung am Wohn- und Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung; b. bei stationärer oder teilstationärer Behandlung im Wohnkanton oder in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons nach Art. 39 Abs. 1 Buchstabe e aufgeführten ausserkantonalen Spital (Art. 41 Abs. 2 KVG). Beansprucht die versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In diesem Fall gilt das Rückgriffsrecht nach Art. 79 KVG sinngemäss für den Wohnkanton. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich wiederholt mit der Verpflichtung des Wohnkantons für die Differenzzahlung befasst und u.a. auch festgestellt, dass eine Differenzzahlung grundsätzlich auch bei privaten oder halbprivaten Aufenthalten zu erfolgen hat (BGE 123 V 290). Nicht beurteilt wurde bisher eine generelle Klageforderung, welche sich auf die Differenzbeträge in den vergangenen Jahren bezieht, soweit die Forderung noch nicht verwirkt ist.
Der Beklagte weist in seiner Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Gesetz keine Klage für solche Forderungen vorsehe, weder im bundesrechtlichen Art. 41 Abs. 3 KVG noch im kantonalrechtlichen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Gründe für die im VRG vorgesehene verwaltungsgerichtliche Klage seien in den §§ 162 ff. VRG abschliessend aufgezählt. Soweit in § 162 Abs. 1 lit. e VRG eine Generalklausel vorgesehen sei, dass neben den konkret umschriebenen Streitgegenständen überall dort eine verwaltungsgerichtliche Klage möglich sei, wo ein anderer Erlass sie vorsehe, sei festzuhalten, dass weder das KVG noch ein kantonaler Erlass eine solche Klagemöglichkeit vorsehe. Schliesslich sei zu vermerken, dass vorliegend die Kantonsärztin mangels eines entsprechenden Begehrens noch keine Verfügung erlassen habe. Erst ein solcher Entscheid könne mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 6 Abs. 1 letzter Satz des Luzernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EG KVG]).
Vorliegend ist vorerst zu prüfen, ob im Bundesrecht oder im kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage dafür besteht, eine Forderung nach Art. 41 Abs. 3 KVG klageweise geltend zu machen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht somit sehr wohl die Möglichkeit, den Anspruch aus der Tarifdifferenz bei einer zuständigen Stelle geltend zu machen. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Meldepflicht, wie die Klägerin unter anderem darlegt, vielmehr handelt es sich um ein Gesuch, dessen Begehren von der zuständigen Stelle aufgrund der rechtlichen Grundlage zu prüfen und zu behandeln ist. Voraussetzung ist aber auch hier das Vorliegen eines konkreten Versicherungsfalles, aus dem Leistungen - vorliegend eine teilweise Mitfinanzierung - beansprucht werden. Fehlt es an einem solchen Gesuch, so kann für den Wohnsitzkanton keine Leistungspflicht entstehen. Folgerichtig sieht die Gesetzgebung auch keine Rechtsgrundlage vor, aus der - in Ermangelung eines Gesuches oder einer andern gesetzlichen Voraussetzung - ein direkter Klageanspruch entsteht. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, besteht auch aufgrund des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes keine Klagegrundlage, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden kann.