A erlitt am 24. Juni 1995 ein Schleudertrauma. Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Im Zusammenhang mit der Prüfung ihrer weiteren Leistungspflicht teilte sie der Versicherten gemäss Schreiben vom 16. November 1998 mit, dass eine Begutachtung beabsichtigt sei, wobei sie Prof. C als Gutachter vorschlug und ihr einen Fragenkatalog unterbreitete. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1998 verlangte die Versicherte von der SUVA einen abgeänderten Fragenkatalog, ohne sich zur Person des vorgeschlagenen Experten zu äussern. Mit Antwortschreiben vom 11. Dezember 1998 lehnte es die SUVA ab, ihren Fragenkatalog entsprechend den Wünschen der Versicherten zu ändern, verwies aber auf die Möglichkeit, Zusatzfragen zu stellen. Mit weiterem Schreiben vom 24. Dezember 1998 teilte die Versicherte der SUVA mit, dass sie Prof. C wegen Befangenheit als Experten ablehne mit der Begründung, dass die SUVA ihm «rein suggestive Fragen stellen» wolle. Durch die Suggestivfragen der SUVA werde Prof. C derart beeinflusst, dass er zumindest dem äusseren Anschein nach als befangen zu gelten habe. Zudem wies sie darauf hin, dass die SUVA die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe gegen einen Experten verfügungsweise eröffnen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 15. März 1999 unterbreitete die SUVA der Versicherten einen zum Teil abgeänderten Fragenkatalog, hielt indessen am vorgeschlagenen Experten Prof. C fest, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen. Gleichzeitig drohte sie der Versicherten an, weitere Versicherungsleistungen zu verweigern, falls keine stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründe genannt würden und sich die Versicherte trotzdem nicht bei Prof. C einer Begutachtung unterziehen wolle. Die Versicherte antwortete am 24. März 1999 dahingehend, aufgrund des bestehenden Fragenkatalogs sei die dadurch bedingte Beeinflussung des Experten und damit seine Befangenheit zum vornherein gegeben. Unter diesen Umständen werde Prof. C weiterhin als Gutachter abgelehnt. Es sei eine Verfügung über die erwähnten Ablehnungsgründe zu erlassen. Mit Verfügung vom 30. März 1999 hielt die SUVA fest, Prof. C sei von der Versicherten erneut ohne Nennung von stichhaltigen Ausstands- und Ablehnungsgründen als Gutachter abgelehnt worden. Daher würden sämtliche Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 eingestellt. Die SUVA wies die dagegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 9. November 1999 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Versicherte beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die SUVA sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen ab 1. April 1999 zu erbringen; eventuell sei über das Ablehnungsbegehren gegenüber Prof. C zu entscheiden und insbesondere festzustellen, dass sich die Versicherte keiner zumutbaren Handlung, keiner von der Invalidenversicherung angeordneten unzumutbaren Eingliederungsmassnahmen und keiner medizinischen Untersuchung entzogen habe. Die SUVA schloss auf Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss publizierter Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Beschluss, mit welchem er von der versicherten Person geltend gemachte Ablehnungsgründe gegenüber einer als Experten vorgeschlagenen Person verneint, in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen, da damit direkt in die Rechtsstellung der versicherten Person eingegriffen wird (RKUV 1997 S. 333). Ob an dieser Rechtsprechung vor dem Hintergrund der im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommenen Praxisänderung (BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d), wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, noch festgehalten werden kann, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im unveröffentlichten Urteil G. vom 16. Juni 2000 (U 304/99) offen gelassen. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, müsste der nicht besonders schwer wiegende Mangel, dass die SUVA, indem sie die Verneinung der von der versicherten Person geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht verfügt hat, gemäss diesem Urteil als geheilt gelten, weil die Beschwerdeführerin Gelegenheit erhielt, ihre diesbezüglichen Einwendungen vor dem kantonalen Gericht, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, vorzubringen (vgl. BGE 125 V 371 Erw. 4c/aa, 124 V 183 Erw. 4a). Demzufolge kann die Verneinung der geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen den als Experten vorgeschlagenen Prof. C in Briefform allein nicht zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. November 1999 führen, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt wurde.
Voraussetzung für eine Prüfung eines Ablehnungsgrundes in einem separaten Zwischenverfahren ist nach dem Gesagten lediglich, dass Ablehnungsgründe geltend gemacht werden und insofern ein formelles Ablehnungsgesuch vorliegt. Es ist Sache des Versicherers bzw. des Sozialversicherungsrichters, darüber zu befinden, ob mit einem formellen Ablehnungsbegehren ein materieller Ablehnungsgrund geltend gemacht wurde. Die Prüfungspflicht verlangt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Ablehnungsgrund, unabhängig von dessen Art und Inhalt. In diesem Sinne ist die im EVG-Urteil G. vom 16. Juni 2000 offen gelassene Frage zu entscheiden, wie der Unfallversicherer vorzugehen hat, wenn gar kein anerkannter Ablehnungsgrund - wie in jenem Fall eine bestimmte publizierte Lehrmeinung eines Experten - zur Diskussion steht.
Das Ergebnis dieser Prüfung durch den Versicherer ist der versicherten Person in geeigneter Weise zu eröffnen. Dabei erweist es sich trotz der im EVG-Urteil G. vom 16. Juni 2000 geäusserten Bedenken als zweckmässig, wenn der Versicherer die Verneinung geltend gemachter Ablehnungsgründe der versicherten Person in Anwendung von RKUV 1997 S. 333 in Verfügungsform eröffnet und damit den Rechtsweg allein zu diesem Thema öffnet. Nur diese Vorgehensweise verschafft der versicherten Person im Stadium vor der angeordneten Begutachtung die erforderliche Klarheit darüber, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund gegen den vorgeschlagenen Experten seitens des Versicherers akzeptiert wird bzw. auf beschwerdeweise erwirkten Gerichtsentscheid hin zu akzeptieren hat oder nicht, und ob sie sich in Erfüllung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht folglich der Begutachtung zu unterziehen hat oder nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die im Bereich der Invalidenversicherung vorgenommene Praxisänderung gemäss BGE 125 V 406 f. Erw. 4c und d, wonach die von der IV-Stelle beschlossene Anordnung einer Begutachtung keinen Verfügungscharakter aufweist und damit nicht selbständig anfechtbar ist, auf die verfahrensrechtlich andere Frage der Form der Eröffnung des Beschlusses, dass ein geltend gemachter Ablehnungsgrund verneint wird, einen Einfluss haben soll. Denn die Anordnung einer Beweismassnahme wie eines Gutachtens als Mittel der Sachverhaltsabklärung, welche auch im Interesse der versicherten Person geschieht, die aus einem behaupteten Sachverhalt Rechtsfolgen ableiten will, ist verfahrensrechtlich von anderer Art und Qualität als die Behandlung einer Einwendung gegen einen vorgeschlagenen Experten, bei welcher es um den individuell-konkreten Schutz der versicherten Person vor einer allenfalls unrechtmässigen Durchführung des angeordneten Beweismittels durch einen aus besonderen Gründen ungeeigneten Sachverständigen geht, die im persönlichen Verhältnis zwischen Partei und Gutachter bestehen.
Art und Inhalt der vorgeschlagenen Expertenfragen vermögen grundsätzlich keine Ablehnung eines Experten zu begründen, weshalb auf die weitere Frage nicht näher einzugehen ist, ob und inwiefern die von der SUVA vorgeschlagenen Expertenfragen als Suggestivfragen bezeichnet werden könnten, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Denn die Problematik der Formulierung von Expertenfragen hat mit der Problematik von Ablehnungsgründen gegen die Person eines in Aussicht genommenen Experten nichts zu tun. Andere Gründe, welche eine Befangenheit von Prof. C zu begründen vermöchten, sind seitens der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht worden, wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 1999 zutreffend feststellte. Sie hielt mangels eines Befangenheitsgrundes zu Recht am vorgeschlagenen Experten Prof. C fest. Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. November 1999 zu bestätigen.
a) Sobald der Versicherer von einem Unfall Kenntnis erhalten hat, klärt er den Sachverhalt ab (Art. 47 Abs. 1 UVG). Der Versicherte hat soweit möglich bei den Abklärungen mitzuwirken und alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und unentgeltlich zu geben. Wenn er die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, so kann der Versicherer von weiteren Erhebungen absehen und aufgrund der Akten entscheiden (Art. 47 Abs. 3 UVG). Der Versicherte muss sich von den Versicherern angeordneten Abklärungsmassnahmen unterziehen, insbesondere zumutbaren medizinischen Untersuchungen, die der Diagnose und der Bestimmung der Leistungen dienen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 UVV). Der Versicherer kann auf seine Kosten von Ärzten, medizinischen Hilfspersonen und anderen Fachleuten Gutachten einholen, insbesondere über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten (Art. 57 UVV). Sieht der Versicherer von weiteren Erhebungen ab, weil der Versicherte die Klärung des Unfallsachverhaltes oder der Unfallfolgen oder die Ermittlung des Invaliditätsgrades oder der Versicherungsleistungen erheblich erschwert, so muss er dies den Betroffenen zuvor androhen und ihnen eine angemessene Frist zur Mitwirkung ansetzen (Art. 59 UVV). Er soll diese Androhung gleichsam als Druckmittel einsetzen, um den Mitwirkungspflichtigen zur Vernunft zu bringen und ihn zur Mitwirkung zu bewegen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 255). Mit der Ansetzung einer Frist soll dem Versicherten die anfänglich verweigerte Mitwirkung nachträglich nochmals ermöglicht werden.
b) Die einleitend gestellte Frage ist unter Hinweis auf die in Erwägung 4 dargelegte Verfahrensordnung, wonach über einen geltend gemachten Ablehnungsgrund in einem separaten Zwischenverfahren zu verfügen ist, zu verneinen. Die SUVA verband mit ihrer Feststellung des Fehlens eines stichhaltigen Ablehnungsgrundes gemäss Verfügung vom 30. März 1999 implizit gleichzeitig den Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung, indem sich die Beschwerdeführerin der angeordneten Begutachtung nicht unterzogen habe. Der Vorwurf der unterlassenen Mitwirkung bei der Begutachtung erfolgte indessen nach dem oben Gesagten verfrüht, weil noch gar nicht feststand, ob sich die Beschwerdeführerin tatsächlich der angeordneten Begutachtung durch Prof. C nicht unterzieht, sofern für sie verbindlich feststeht, dass es sich beim geltend gemachten Ablehnungsgrund nicht um einen anerkannten und in diesem Sinne zulässigen Ablehnungsgrund handelt. Es ist somit in diesem Verfahrensstadium vor der Klärung eines geltend gemachten Ablehnungsgrundes unzulässig, eine Leistungsverweigerung oder -einstellung mit der Geltendmachung eines unzulässigen Ablehnungsgrundes gegen einen Experten und infolgedessen mit der fehlenden Mitwirkung zu begründen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die SUVA ihre Leistungen ab 1. April 1999 nicht mit der dargelegten Begründung einstellen. Der die entsprechende Verfügung vom 30. März 1999 bestätigende Einspracheentscheid vom 9. November 1999 ist daher in diesem Punkt aufzuheben.
c) Selbst wenn man die Verfügungspflicht des Versicherers verneinen wollte, weil kein Ablehnungsgrund im Sinne der Rechtsprechung geltend gemacht wurde oder weil man grundsätzlich an der Rechtsprechung gemäss RKUV 1997 S. 333 nicht mehr festhalten wollte, könnte die verfügte Leistungsverweigerung bzw. -einstellung ab 1. April 1999 nicht bestätigt werden. Diesfalls fände Art. 59 UVV Anwendung, wonach das Absehen von weiteren Erhebungen seitens des Versicherers zufolge erheblicher Erschwerung durch den Versicherten diesem zuvor ausdrücklich angedroht und ihm eine angemessene Frist zur Mitwirkung angesetzt werden muss. Nach dieser Bestimmung ist ein schriftliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen, bevor als Sanktion der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 47 Abs. 3 UVG von weiteren Erhebungen abgesehen und aufgrund der Akten entschieden werden darf (vgl. Urteil H. vom 19.7.2000). Dabei hat die schriftliche Mahnung nicht Verfügungscharakter (RKUV 1997 S. 331). Wesentlich ist, dass die versicherte Person auf die Säumnisfolgen im Sinne von Art. 59 UVV ausdrücklich aufmerksam gemacht wird.
Eine förmliche Androhung an die Beschwerdeführerin, dass von weiteren Erhebungen abgesehen werde, falls sie sich der Begutachtung durch Prof. C nicht unterziehe, und das Ansetzen einer angemessenen Frist zur Mitwirkung gemäss Art. 59 UVV können im Schreiben der SUVA vom 15. März 1999 nicht erblickt werden. Denn darin wurde der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 15 Tagen Zusatzfragen zu stellen und allenfalls stichhaltige Ausstands- und Ablehnungsgründe zu nennen. Für den Säumnisfall wurde die Leistungsverweigerung nach Art. 48 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 2 UVV angedroht. Indessen bezieht sich - entgegen der Ansicht der SUVA - Art. 48 Abs. 2 UVG auf Behandlungen und nicht auf Abklärungen. Auf Letztere sind alleine die Verfahren gemäss Art. 47 Abs. 3 UVG bzw. Art. 59 UVV anwendbar. Die formelle Verfügung vom 30. März 1999 vermag den Anforderungen nach Art. 59 UVV nicht zu genügen, bezieht sich doch die Fristansetzung nach dieser Bestimmung ausschliesslich auf die Mitwirkung und nicht auf das Stellen von Zusatzfragen bzw. das Nennen von Ausstands- und Ablehnungsgründen. Mangels Einhaltung der Vorschriften zum schriftlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss dieser Verordnungsbestimmung erweist sich die verfügte Leistungseinstellung per 1. April 1999 als unzulässig.
d) Nach dem Gesagten ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nunmehr nach gerichtlicher Beurteilung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes nach Massgabe von Art. 59 UVV verfahre.