No recusal of an entire department in administrative appeal

RRE Nr. 907Übriges Gericht03.04.1995Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an administrative appeal concerning family reunification, the appellant requested that the MPUD be recused in its entirety because it was also responsible for instructing the appeal decision. The authority held that the organizational rules deliberately assign such cases to the competent department, so the institutional connection between the challenged decision and the instructing body is not a ground for recusal. It further held that the recusal rules only apply to individual officials, not to a department as a whole. The request was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 6 Abs. a OrgV; §§ 14 ff. VRG; Ausstand nur natürlicher Personen und keine Ausstandspflicht der gesamten Verwaltungseinheit. Die vom Verordnungsgeber vorgesehene Instruktionszuständigkeit des sachlich zuständigen Departements für Beschwerden gegen untere Instanzen begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund, auch wenn die Beschwerde eine Verfügung derselben Verwaltungssphäre betrifft. Der Ausstandstatbestand erfasst nach Wortlaut und Systematik nur einzelne Behördenmitglieder oder Beamte; die Behörde als solche kann nicht in den Ausstand treten (vgl. die vom Entscheid angeführten LGVE-Hinweise).

Gesamter Gesetzestext

Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Verwaltungsbeschwerde gegen eine abweisende Verfügung der Fremdenpolizei betreffend Familiennachzug, das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement (MPUD) sei in seiner Gesamtheit in Ausstand zu setzen. Sie führt aus, dass das MPUD ihres Erachtens Parteistellung habe und daher nicht objektiv ihre Verwaltungsbeschwerde instruieren könne.

a. Beschwerdeentscheide werden gemäss § 6 Unterabsatz a der Organisationsverordnung vom 11. Juni 1971 (OrgV) vom sachlich zuständigen Departement instruiert, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet. Die Verwaltungsbeschwerde, welche dem hier zur Beurteilung stehenden Verfahren zugrunde liegt, richtet sich gegen eine Verfügung der Fremdenpolizei betreffend ein Gesuch um Familiennachzug. Das MPUD ist damit das sachlich zuständige Departement zur Instruierung des regierungsrätlichen Beschwerdeentscheides. Diese vom Verordnungsgeber bestimmte Zuständigkeitsordnung schafft somit bewusst die beanstandete Verknüpfung in organisatorischer Hinsicht zwischen der Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und der instruierenden Instanz. Allein diese Verknüpfung zwischen Erlassbehörde der angefochtenen Verfügung und Instruktionsinstanz des regierungsrätlichen Entscheides kann daher nicht Anlass für ein Ausstandsbegehren sein. Vielmehr ist diese sachliche Nähe vom Verordnungsgeber gewollt.

b. Die Beschwerdeführerin beantragt, das MPUD insgesamt in Ausstand zu setzen.

Der Ausstand einer gesamten Verwaltungseinheit ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Aus dem Gesetzeswortlaut von §§ 14ff. VRG ergibt sich vielmehr, dass sich ein Ausstand nur auf einzelne Behördemitglieder oder Beamte beziehen kann. Das Wort "wer" bezeichnet eindeutig eine bestimmte Person. Die Ausstandspflicht richtet sich somit lediglich an natürliche Personen, d.h. an einzelne Behördenmitglieder oder Beamte, nicht aber an die Behörde als solche (LGVE 1990 II Nr. 34; 1990 III Nr. 4). Das Begehren der Beschwerdeführerin, das ganze Departement in den Ausstand treten zu lassen, ist daher abzuweisen.

Schlagwörter

recusaladministrative appealfamily reunificationdepartment competenceinstitutional impartiality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the MPUD had to be recused as a whole because it instructed the appeal despite the appeal being directed against a Foreign Police decision.

Extrahierter Entscheid

No. The applicable organizational rule intentionally assigns instruction of the appeal decision to the competent department, creating a permitted institutional connection between the issuing authority and the instructing body.

Extrahierte Begründung

§ 6(a) OrgV makes the competent department responsible for instructing appeals against lower-instance decisions. That structural link is intended by the regulatory scheme and does not itself justify recusal.

Kernrechtsfrage

Whether an entire administrative department can be placed in recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The recusal provisions apply only to individual officials or members, not to an authority as such.

Extrahierte Begründung

The wording of §§ 14 ff. VRG refers to a person ('who'), which denotes natural persons. The law therefore contemplates recusal only of individual board members or civil servants, not of a department in its entirety.

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