RRE Nr. 855
RRE Nr. 855Regierungsrat12.06.2003
Kanalisationsanschlusspflicht. Artikel 11 GSchG. Die vom Gesetzgeber auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuierte generelle Anschlusspflicht kann nicht mit dem Argument bestritten werden, eine andere Abwasserbeseitigung sei dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig oder sogar überlegen.