Gemäss § 115 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Plätze und Wege sowie die Häusernummerierung Sache des Gemeinderates. Er hat begründete Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Entscheide des Gemeinderates bezüglich Strassenbenennung und Häusernummerierung können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 115 Abs. 2 PBG).
Die Beschwerdeführer bringen vor, das absichtliche "Nichtinformieren" durch die Initianten und das Ausschliessen der Gegner einer Änderung der Strassenbezeichnung von der Diskussion im Wohnquartier habe die Einbringung ihrer Argumente verhindert. Der Umstand, dass sie sich als einzige Partei gegen den Entscheid des Gemeinderates gewehrt hätten, sei absolut kein Beweis, dass die überwiegende Mehrheit dafür sei. Der Gemeinderat habe den Initianten blindlings vertraut und es unterlassen, deren Angaben zu prüfen. Die Vorinstanz bestreitet diesen Vorwurf.
Mit diesen Einwänden rügen die Beschwerdeführer das Vorgehen bei der Ermittlung begründeter Wünsche und deren Berücksichtigung. Das Planungs- und Baugesetz schreibt diesbezüglich kein spezielles Verfahren vor. Die Möglichkeit zur Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung muss jedoch gewährleistet sein. Der Gemeinderat ist zuständig, auf geeignete Weise Wünsche von Betroffenen in Erfahrung zu bringen. Den privaten Gesuchstellern für eine Strassenbenennung bzw. -umbenennung kommt eine derartige Verpflichtung nicht zu. Daher sind die Vorbringen der Beschwerdeführer zur Umfrage im Quartier und zur Information durch die Initianten verfehlt.
Die Vorinstanz hat den Antrag der Initianten für die Umbenennung der fraglichen Strasse in "A-Weg" und die Änderung der Häusernummerierung entgegengenommen. An der Gemeinderatssitzung vom 11. November 2002 hat sie beschlossen, dem Antrag stattzugeben. Die Vorinstanz hat den Betroffenen ihre Absicht schriftlich mitgeteilt und sie über die Ausgangslage informiert. Allein die Beschwerdeführer haben sich ihr gegenüber schriftlich negativ zu diesem Vorhaben geäussert. Insofern hat die Vorinstanz davon ausgehen dürfen, dass die Strassenbenennung mehrheitlich einem Bedürfnis der Betroffenen entspricht. Die Einwände der Beschwerdeführer sind aufgegriffen und im angefochtenen Entscheid behandelt worden. Im Ergebnis steht damit fest, dass insbesondere die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt haben, ihre Wünsche und Anliegen kundzutun. Der angefochtene Entscheid ist unter Einbezug und Würdigung aller Vorbringen ergangen. Damit hat der gewählte Ablauf den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ist es offenbar zu Verwechslungen bezüglich der Adressierung "Rain" gekommen. Die Meinungen über die Behebung dieses Problems gehen hingegen auseinander. Während die Vorinstanz die Umbenennung der Strasse und die Änderung der Häusernummerierung gutgeheissen hat, erachten die Beschwerdeführer eine andere Nummerierung als ausreichend. Ob eine blosse Änderung der Häusernummerierung zur Erreichung des angestrebten Ziels genügen würde, kann hier offen bleiben. Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, die notwendigen und zweckmässigen Massnahmen zu treffen. Die Notwendigkeit einer Massnahme wird von den Beschwerdeführern anerkannt und ergibt sich aus den erwähnten Verwechslungen. Bei der Wahl der Massnahmen soll die Zweckmässigkeit im Vordergrund stehen. Eine Übereinstimmung mit den Vorstellungen aller Betroffenen ist nicht erforderlich. Ihre begründeten Wünsche sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Nachdem offenbar die Mehrheit der Betroffenen die Umbenennung in "A-Weg" befürwortet und die Begründung der Beschwerdeführer für die Ablehnung des gemeinderätlichen Vorschlags nicht stichhaltig ist (vgl. nachfolgend E. 4), ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Überdies erscheint es durchaus zweckmässig, dass bezüglich der parallel verlaufenden Haupterschliessungsstrasse eine abweichende Benennung gewählt wird. Gegen die Änderung der Häusernummerierung sind keine Einwände vorgebracht worden.
Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine gewisse Kontinuität bei der Strassenbenennung und Häusernummerierung zu wahren. Eine laufende Anpassung der Plangrundlagen wäre zudem unverhältnismässig. Wäre andererseits die Auffassung der Beschwerdeführer massgebend, könnten solche Änderungen kaum mehr vorgenommen werden. Eine derart einschränkende Praxis findet indes in § 115 PBG keine Stütze. Nachdem die in Erwägung 3 geschilderten Verwechslungen erst im Laufe der Zeit mit der Überbauung des betroffenen Gebiets gehäuft vorgekommen sind, steht einer Änderung der Strassenbenennung auch aus Gründen der Kontinuität nichts entgegen.