3.1. Die Stimmberechtigten sind bei Gemeindeabstimmungen befugt, während zweier Wochen vor dem Abstimmungstag die der Abstimmungsvorlage zugrunde liegenden Akten (Pläne, Gutachten, Verträge und dergleichen) auf der Kanzlei der Gemeinde einzusehen, soweit die Wahrung des Amtsgeheimnisses es zulässt (§ 22 Abs.1 StRG). Das Recht der Stimmberechtigten beschränkt sich nach dieser Bestimmung auf die Einsichtnahme am Ort der Auflage. Solche Unterlagen werden den Stimmberechtigten in der Regel nicht ausgehändigt (so jedenfalls Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 233, in Bezug auf das Protokoll der Gemeindeversammlung). § 22 StRG spricht denn auch ausdrücklich nur von Akten "einsehen". Ein Anspruch auf Herausgabe der Akten oder auf Herstellung und Herausgabe von Fotokopien der Akten kann aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht abgeleitet werden.
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf BGE 108 Ia 5 und damit auf die Rechtsprechung, die in der neuen Bundesverfassung in Artikel 29 Absatz 2 bei den allgemeinen Verfahrensgarantien mit dem Satz zusammengefasst worden ist, "die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör." Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Artikel 29 Absatz 2 BV auch bei der Aktenauflage vor einer Gemeindeversammlung zur Anwendung kommt und sich allenfalls daraus ein Anspruch auf die Herstellung und Herausgabe von Kopien der Akten ergibt.
Das Bundesgericht hat, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, im Zusammenhang mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör festgehalten, dass in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, also in einem Prozess, im Fall der Nichtherausgabe der Akten ein Anspruch besteht, am Sitz der Behörde auf einem Kopiergerät normalformatige Kopien oder solche, die ohne besonderen Aufwand erstellt werden können, gegen Gebühr selbst herzustellen, sofern dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen Kosten- und Arbeitsaufwand verursacht (statt vieler: BGE 116 Ia 325 E. 3d/aa S. 327 f.; überdies: Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 251f.). Dieser Anspruch auf Kopien entfällt jedoch, wenn die betreffende Partei auch ohne diese hinreichend informiert ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 73 zu § 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts greift der Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren überall dort Platz, wo Gefahr besteht, dass Einzelne durch den Erlass einer Verfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen verletzt werden (vgl. BGE 110 Ia 72 E. 1a S. 75). Im Rechtsetzungsverfahren wäre eine individuelle Anhörung aller Betroffenen nicht praktikabel. Hier treten die demokratischen Mitwirkungsrechte an die Stelle des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 837; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 4 zu § 8).
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der damit verbundene Anspruch auf Akteneinsicht in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren sowie die Aktenauflage vor der Gemeindeversammlung gemäss § 22 StRG verfolgen nicht den gleichen Zweck. Beim Anspruch nach § 22 StRG geht es darum, den Stimmberechtigten die Meinungsbildung über die zur Abstimmung gelangenden politischen Geschäfte zu ermöglichen oder doch zu erleichtern (LGVE 2001 III Nr. 6; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., 2000, N 3 zu § 43). Die Aktenauflage nach § 22 StRG dient der Information der Stimmberechtigten im Hinblick auf deren Ausübung ihrer politischen Rechte (vgl. Sachüberschrift von § 22 StRG). Demselben Zweck dienen noch andere Vorschriften der Stimmrechtsgesetzgebung (beispielsweise die §§ 24, 38 und 116 StRG sowie die §§ 80 Abs. 4 und 82 Abs. 3 des Gemeindegesetzes). Eine genügende Information der Stimmberechtigten, die ihnen ermöglicht, ihre politischen Rechte an der Gemeindeversammlung auszuüben, kann im Zusammenwirken all dieser Bestimmungen verwirklicht werden, ohne dass ihnen von allen Akten, welche den Abstimmungen zugrunde liegen, Kopien erstellt werden.
Demgegenüber dient der Anspruch auf rechtliches Gehör der Sachaufklärung in einem konkreten hoheitlichen Verfahren. Er garantiert den in einem solchen Verfahren als Partei Betroffenen ein umfassendes persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht (vgl. BGE 122 I 53 E. 4a S. 55; Albertini, a.a.O., S. 83 f; Häfelin/Haller, a.a.O., N 835), das flexibel ist und, wie erwähnt, überall dort Platz greift, wo Gefahr besteht, dass Einzelne in ihren rechtlich geschützten Individualinteressen verletzt werden. Dass ein solcher Anspruch in bestimmten Fällen weiter geht als der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 22 StRG, versteht sich von selbst. Die Rechtsprechung zum Anspruch auf rechtliches Gehör kann daher nur beschränkt auf § 22 StRG übertragen werden (vgl. Albertini, a.a.O., S. 112 ff.).
3.3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin durch kein Traktandum der Gemeindeversammlung vom 23. April 2002 in ihren rechtlich geschützten Individualinteressen betroffen. Der Beschwerdeführerin steht daher für die Aktenauflage vor der Gemeindeversammlung kein Recht auf Kopien zu. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin durch die Botschaft vom 22. März 2002 über die wesentlichen Punkte der traktandierten Geschäfte informiert war. Zudem hatte sie die Möglichkeit, die Akten während zweier Wochen vor der Gemeindeversammlung einzusehen. Von diesem Recht machte sie am 18. April 2002 Gebrauch. Sie war damit hinreichend informiert, um sich eine Meinung zu den traktandierten Geschäften zu bilden. Der Antrag der Beschwerdeführerin, mit der sie die Herstellung und Herausgabe von Kopien im Normalformat verlangt, ist daher abzuweisen.