Eine Revision setzt mithin voraus, dass sich eine rechtskräftige Verfügung wegen Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel als ursprünglich falsch herausstellt. Zur Revision eines rechtskräftigen Entscheides können somit nur solche Tatsachen führen, die bereits zum Zeitpunkt des Entscheides vorlagen. Solche Tatsachen bzw. neuen Beweismittel können jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn es dem Revisionsbewerber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, diese im früheren Verfahren oder in einem Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Schliesslich lässt das Gesetz auch genügen, dass der Revisionsbewerber dies aus entschuldbaren Gründen unterlassen hat (§ 175 Absatz 2 VRG) (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 Ea).
Im Gegensatz zu einem Wiedererwägungsgesuch (§ 116 VRG) ist ein Revisionsgesuch im Sinne von § 174 ff. VRG mit einem rechtsmittelfähigen Entscheid zu erledigen. Die Revisionsinstanz kann auf ein Revisionsgesuch allenfalls nicht eintreten, z.B. bei fehlender oder ungenügender Begründung oder wegen Verspätung (§ 177 VRG). Wenn die Behörde jedoch auf das Revisionsgesuch eintritt, hat es dieses gutzuheissen oder abzulehnen. In allen Fällen, nämlich bei Nichteintreten, Gutheissung und Abweisung, ist der entsprechende Entscheid zu begründen. Dabei hat sich die Behörde zumindest summarisch mit den geltend gemachten Revisionsgründen auseinanderzusetzen. Sie hat anzugeben, warum sie gegebenenfalls auf das Gesuch nicht eintritt oder warum sie die Voraussetzungen für eine Revision als erfüllt oder eben als nicht erfüllt betrachtet. Zudem ist in einem klaren Rechtsspruch zum Ausdruck zu bringen, ob das Revisionsgesuch gutgeheissen und der betreffende Entscheid aufgehoben, das Revisionsgesuch abgelehnt oder gegebenenfalls darauf nicht eingetreten wird.
Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf die behaupteten Revisionsgründe nicht eingegangen. Sie hat jedoch in ihrer Verfügung vom 21. Juli 1992 mit aller wünschbaren Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, bezüglich der beiden Beschwerdeführerinnen auf ihren Entscheid vom 21. Oktober 1991 zurückzukommen. Sie hat die Eingabe vom 14. Juli 1992 als neues Gesuch um Familiennachzug entgegengenommen und behandelt. Dazu hat auch der Anwalt der Beschwerdeführer selbst beigetragen. Bereits in einem Schreiben vom 25. Juni 1992 führte er aus: "Nach meiner Rückkehr aus den Ferien werde ich sofort ein neues Gesuch betreffend Aufenthaltsregelung meiner Klientschaft stellen..." Seine Eingabe vom 14. Juli 1992 überschrieb der Anwalt der Beschwerdeführer als "Gesuch... betreffend Familiennachzug", und auch in seiner Verwaltungsbeschwerde vom 30. Juli 1992 führte der Anwalt der Beschwerdeführer immer aus: "Am 14. Juli 1992 stellten ... bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung."
Dies ändert jedoch nichts daran, dass es die Vorinstanz im vorliegenden Fall mit einem Revisionsgesuch zu tun hatte, bestimmt sich doch die Rechtsnatur einer Rechtsvorkehr nicht nach deren Bezeichnung durch eine Partei, sondern nach deren Inhalt, also nach den Anträgen und der Begründung. Die Vorinstanz hätte somit zu den vorgebrachten Revisionsgründen Stellung nehmen müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt. Zudem hätte sich die Vorinstanz im Rechtsspruch klar darüber aussprechen sollen, dass sie auf das Revisionsgesuch nicht eintritt oder dieses ablehnt. Die Vorinstanz hat die Eingabe vom 14. Juli 1992 so entgegengenommen, wie sie vom Anwalt bezeichnet war, nämlich als (neues) Gesuch um Familiennachzug. Immerhin ergibt sich aus der Verfügung vom 21. Juli 1992, dass die Vorinstanz nicht bereit war, ihre rechtskräftige Verfügung vom 21. Oktober 1991 aufzuheben.