projekte
RRE Nr. 3215 ΓÇó Microbiology laboratory in residential zone and zoning conformity
RRE Nr. 3215Übriges Gericht03.12.1992Dismissed
The dispute concerned a microbiology laboratory installed in a dwelling in residential zone W1a. The court reiterated that zoning conformity requires more than simply not contradicting the zone purpose: there must also be a functional connection to that zone, and immission protection is central in residential areas. It held that a business operated by the resident owner under the same roof can have the necessary functional link to residential use, even if it does not serve the neighborhood’s everyday needs, provided it is sufficiently immission-light. The complaint was dismissed and the challenged result left in force.
Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG; zonenkonforme Nutzung setzt neben der Vereinbarkeit mit dem Zonenzweck auch einen funktionellen Zusammenhang zwischen Vorhaben und Zone voraus. Wohnzonen sind durch den Schutz vor Immissionen geprägt; eine Nutzung ist nur zonengerecht, wenn sie auf die Wohnfunktion hinwirkt. Ein im Wohnhaus des Betriebsinhabers betriebenes Gewerbe kann trotz fehlender Befriedigung der Quartierbedürfnisse funktionell mit dem Wohnen verbunden sein, sofern es sich um einen immissionsarmen Betrieb handelt. Die Beurteilung richtet sich primär nach dem Zweck der Zone; die Nutzungsvorschriften entfalten eine positive Leitfunktion (E. 1, 2).
Die Wohnnutzung besteht in erster Linie aus Erholung, Schlafen, Heimarbeit, Essen usw. und bedingt eine Umgebung, die frei ist von Lärm, Gerüchen und andern Immissionen. Es ist denn auch vor allem der Immissionsschutz, der die Wohnzonen kennzeichnet, wobei die Praxis bei störenden Einflüssen aus Industrie und Gewerbe verhältnismässig streng ist (Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, N 4 zu den §§ 130-133; LGVE 1985 III Nr. 1). Der Begriff der Immissionen umfasst alles, was sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als unwillkürliche Folge eines menschlichen Verhaltens, das mit der Benutzung eines sogenannten Ausgangsgrundstückes adäquat kausal zusammenhängt, auf die Umgebung auswirkt. Dies kann in materieller Weise (durch feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder durch Lärm) oder in immaterieller Weise (durch Zustände auf dem Ausgangsgrundstück, die unangenehme psychische Eindrücke erwecken) geschehen (Zimmerlin, a.a.O., N 4 zu den §§ 160/61; LGVE 1987 III Nr. 43). Hinsichtlich der hier interessierenden materiellen Einwirkungen enthält § 160 Abs. 1 PBG ein ausdrückliches Bauverbot für Bauten und Anlagen, deren bestimmungsgemässe Benützung übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft, namentlich durch Rauch, Russ, Dampf, Gerüche, Gas, Lärm, Erschütterung oder grelle, gesundheitsgefährdende Lichteinwirkungen, zur Folge haben. Der Immissionsschutz liegt in einem erheblichen Interesse der Öffentlichkeit, weshalb es Sache der Behörden ist, ihm Nachachtung zu verschaffen. Dabei betrifft auch der nachbarschaftliche Immissionsschutz - nebst rein privatrechtlichen (Art. 684 ZGB) Anliegen - öffentliche Interessen (LGVE 1987 III Nr. 43; Zimmerlin, a. a. O., N 5 zu den §§ 160 und 161).
Neben den Erfordernissen der Immissionsfreiheit und der baulichen Eingliederung in eine Wohnzone muss zwischen einem Projekt und der betreffenden Zone auch ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Denn nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG) haben Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone zu entsprechen. Zonenkonform ist ein Bauvorhaben nicht schon dadurch, dass es dem Zonenzweck nicht widerspricht. Eine zonengerechte Nutzung liegt vielmehr nur dann vor, wenn zwischen einem Bauvorhaben und der vorhandenen Zone auch ein funktioneller Zusammenhang besteht (Zbl 1983, S. 456; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Raumplanungsgesetz, Bern 1981, N 129 zu Art. 22 RPG). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn ein Gewerbebetrieb Bedürfnisse befriedigt, die unmittelbar zur Wohnnutzung in der Quartierausstattung gehören (RRE Nr. 779 vom 22. März 1988).
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Zwar dient das Mikrobiologie-Labor, anders als Quartierläden, Schuhmachereien und Coiffeurgeschäfte, nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Quartiers. Wenn jemand ein Gewerbe unter dem gleichen Dach betreibt, unter welchem er auch wohnt, so steht dieses Gewerbe für den betreffenden Betriebsinhaber aber zweifellos in einer Beziehung zur Funktion des Wohnens (Zbl 84/1983, S. 457). Denn für einen Betriebsinhaber ist bekanntlich eine harte Trennung zwischen Privat- und Geschäftsleben und damit auch zwischen Wohnen und Arbeiten nicht immer möglich. Es ist deshalb durchaus funktionell und zweckmässig, wenn ein Betrieb im Wohnhaus des Betriebsinhabers angesiedelt wird. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich dabei um einen immissionsarmen Betrieb handelt.