a. Art. 518 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass der Willensvollstrecker, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters steht. Letzterer unterliegt gemäss Art. 595 ZGB der Aufsicht der Behörde, und es ist unbestritten, dass auch der Willensvollstrecker irgendeiner behördlichen Kontrolle untersteht (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern 1988, N 45 zu § 14, S. 177). Während die materiell-erbrechtliche Kontrolle der Tätigkeit des Willensvollstreckers unzweifelhaft dem Zivilrichter obliegt, ist nicht zum vornherein klar, welche Administrativbehörde die eigentliche Aufsicht ausübt. - Der Erbschaftsverwalter, zumindest im Liquidationsverfahren, untersteht der Aufsicht der Teilungsbehörde (vgl. Art. 595 ZGB, § 10 Abs. 2 EG ZGB). Aus der in Art. 518 Abs. 1 ZGB statuierten Gleichstellung des Willensvollstreckers mit dem Erbschaftsverwalter könnte die Aufsicht der Teilungsbehörde über den Willensvollstrecker abgeleitet werden. Dieser Schluss ist aber nicht zwingend (vgl. Jean Nicolas Druey, a. a. O., N 45 zu § 14, S. 177). Sowohl Art. 595 ZGB als auch § 10 Abs. 2 EG ZGB sprechen nämlich nur vom amtlichen Liquidationsverfahren bzw. von der Durchführung der amtlichen Liquidation und äussern sich nicht ausdrücklich zur Aufsicht. Zumindest wird keine Aufsichtsbehörde bezeichnet, sondern die Aufsichtsbehörde muss aufgrund anderweitiger Bestimmungen des kantonalen Rechts ermittelt werden. Heranzuziehen ist die Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (VO).
b. Die VO regelt die behördliche Aufsicht in den §§ 11 und 18. § 18 wurde am 10. März 1987 geändert und ist in der heutigen Fassung seit 1. April 1987 in Kraft. Die Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 17 Regierungsstatthalter
1 Der Regierungsstatthalter übt die unmittelbare Aufsicht über die Teilungsbehörden aus.
§ 18 Rechtsschutz
1 Der Regierungsstatthalter beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker.
Zwischen den §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 scheint ein gewisser Widerspruch zu bestehen. Während § 17 Abs. 1 die unmittelbare Aufsicht der Regierungsstatthalter lediglich über die Teilungsbehörden statuiert, fehlt dagegen ein ausdrücklicher Hinweis, wer die Aufsicht über die Willensvollstrecker ausübt. Aus § 18 Abs. 1 kann allerdings herausgelesen werden, dass der Regierungsstatthalter auch gegenüber den Willensvollstreckern Kontrollfunktionen hat. Ob er dies als erste Instanz oder erst als zweite Instanz tut, ist unklar und bedarf der Klärung.
c. § 18 wurde wie erwähnt am 10. März 1987 geändert. In der alten Fassung lautete die Bestimmung wie folgt: "Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er beurteilt Beschwerden gegen die Teilungsbehörden und die Willensvollstrecker."
Nach der alten Regelung oblag dem Regierungsrat die Aufsicht über die Willensvollstrecker. Dies wurde auch in verschiedenen Entscheiden ausdrücklich bestätigt und festgehalten (vgl. z. B. RRB Nr. 1684 vom 11. Juli 1986). Im Entscheid vom 11. Juli 1986 wurde zudem die Qualifikation der Gesuche um Absetzung eines Willensvollstreckers als Aufsichtsbeschwerde aufgegeben, da der Willensvollstrecker keine dem VRG unterstellte Behörde sei und daher eine Aufsichtsbeschwerde ausser Betracht falle. Weiter wurde ausgeführt, der Begriff Beschwerde gemäss § 18 VO bedeute nicht nur Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, sondern ebenso Antrag oder Begehren. Damit wurde dem Terminus Beschwerde ein mehrfacher Sinn beigelegt. Im Zusammenhang mit der Teilungsbehörde, die dem VRG unterstellt ist, bedeutet Beschwerde Rechtsmittel oder Rechtsbehelf, d. h. Verwaltungsbeschwerde oder Aufsichtsbeschwerde. Hinsichtlich der Willensvollstrecker kommt dem Begriff Beschwerde dagegen die Bedeutung eines Rechtsbegehrens an die erste Instanz zu. Dadurch entstand gleichzeitig eine unterschiedliche funktionelle Zuständigkeit. Der Regierungsrat war erstinstanzlich zuständig bei Gesuchen um Erlass von Massnahmen gegen Willensvollstrecker, aber zweitinstanzlich zuständig bei Beschwerden gegen Entscheide der Teilungsbehörde.