Child support counts in step-parent income threshold

RRE Nr. 2916Übriges Gericht30.10.1994

Zusammenfassung

The court held that, for the purpose of the step-parent income threshold under § 25(2) SHV, all children supported by the step-parent count, even if they do not live in the same household. Unlike § 46(d) SHG, the provision does not require cohabitation. Since X must pay maintenance for two biological children and lives with stepchildren A and B, the threshold is increased by four child allowances to CHF 61,200.

Regest

§ 25 Abs. 2 SHV; Berechnung der Einkommensgrenze für den Stiefelternteil bei Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen; Kinder, die vom Stiefelternteil unterhalten werden, sind bei der Grenzberechnung auch dann mitzuzählen, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. Der klaren Fassung der Verordnungsbestimmung ist im Unterschied zu § 46 lit. d SHG kein Kooperations- oder Haushaltsgemeinschaftserfordernis zu entnehmen. Systematik und Zweck der Regel rechtfertigen die Berücksichtigung laufender Unterhaltslasten, da diese die für die Unterstützung des Ehegatten verfügbaren Mittel mindern (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2, Art. 278 Abs. 2, Art. 289 Abs. 1 ZGB).

Gesamter Gesetzestext

Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG). Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 25 der Sozialhilfeverordnung (SHV).

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass X neben ihnen als Stiefkindern zwei eigene Kinder aus erster Ehe unterhalte. Sie würden zwar nicht im gleichen Haushalt leben. Dies hindere jedoch nicht, zu den Fr. 50000.- gemäss § 25 Absatz 1b SHV noch viermal Fr. 2800.- zuzuschlagen. Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass es nicht der bisherigen Praxis entspreche, auch unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gleichen Haushalt ihres Vaters lebten, bei der Festsetzung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen.

Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Einkommensgrenze von Fr. 50000.- nach § 25 Absatz 2 SHV um Fr. 2800.- pro Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird. Dabei wird - im Gegensatz zu § 46 Unterabsatz d SHG - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt seines Vaters lebt. Dies ist auch eine sachgerechte Lösung. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei wird der Unterhalt primär durch Pflege und Erziehung geleistet. Steht das Kind nicht mehr unter der Obhut beider Eltern, hat der eine Elternteil die Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen an den andern Elternteil, der Inhaber der elterlichen Gewalt ist, zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 1 ZGB). Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimmt die Sozialhilfeverordnung, dass die Einkommensgrenze des Stiefelternteils entsprechend zu erhöhen ist.

X muss für zwei leibliche Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Und die Stiefkinder A und B wohnen in seinem Haushalt. Bei dieser Sachlage beträgt die Einkommensgrenze Fr. 61200.- (Fr. 50000.- + 4 x Fr. 2800.-).

Schlagwörter

social assistancemaintenance advancestep-parentincome thresholdsupport obligationhouseholdchild maintenance