Der Beschwerdeführer verbüsste vom 9. Januar bis 13. Februar 1993, also 84 Tage vor der neuen Tat eine fünfwöchige Haftstrafe. Somit ist § 6 Absatz 1c der Verordnung nicht erfüllt.
Der 24jährige Beschwerdeführer legt ein Schreiben seiner mehrjährigen Arbeitgeberfirma, einer Hoch- und Tiefbauunternehmung, vor, in dem zur Beibehaltung der Arbeitsstelle folgendes festgehalten wird: "Wir bestätigen, dass wir im heutigen Zeitpunkt keine Zusicherung abgeben können, ob der Arbeitnehmer nach Verbüssung der zweimonatigen Haftstrafe die Arbeitsstelle wieder antreten kann. Vielmehr müsste er mit einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen, nachdem wir aufgrund der unsicheren Entwicklung der Wirtschaftslage in personeller Hinsicht verschiedene Massnahmen (Personalreduktion) eingeleitet haben. Wir sind nicht mehr bereit und gewillt, Bauaufträge unter den Werkkosten zu übernehmen, wenn uns das Stammpersonal in der Bausaison nicht zur Verfügung steht." Diesem Schreiben ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob einem Teil des Personals aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage sowieso gekündigt werden soll, der Beschwerdeführer davon aber nur betroffen wäre, wenn er die Haftstrafe nicht in Halbgefangenschaft verbüssen könnte. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses stellt dieses Schreiben jedenfalls nicht dar. Der Beschwerdeführer ist noch jung. Trotz harten Zeiten in der Baubranche wäre es ihm als gelerntem Maurer zuzumuten, falls er tatsächlich seine Arbeitsstelle verlieren sollte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Probleme des Beschwerdeführers nicht wesentlich von den Schwierigkeiten anderer Straffälliger unterscheiden, die eine in der Dauer ähnliche Strafe verbüssen müssen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.