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RRE Nr. 2859 ΓÇó Municipal competence to enforce home-certificate surrender
RRE Nr. 2859Übriges Gericht21.07.1991Partially Granted
The appellant challenged a municipal order requiring surrender of his home certificate and a request to the cantonal tax authority to determine his tax domicile retroactively. The appellate authority held that the municipality itself lacked competence to enforce surrender of the home certificate by police action; that enforcement measure fell to the Regierungsstatthalter under § 212 VRG, so point 1 was annulled. As to point 2, the authority found no appealable decision within the meaning of § 4 VRG because the municipality had merely made a request to the tax authority, which would decide the matter in its own proceedings. The appeal was therefore only partially successful.
§ 212 VRG; enforcement of a municipal decision involving immediate coercion is incumbent on the Regierungsstatthalter, not on the municipality itself. A municipal act is appealable under § 4 VRG only if it creates, changes, or determines rights and duties with binding effect or rejects such a request. A mere referral or request to another authority for further treatment lacks the character of an appealable decision. Where a challenged measure is ultra vires only as to one operative part, that part is annulled; where the remaining part is merely preparatory, the appeal is dismissed for lack of an appealable object (consid. 1-2).
Am 22. Juli 1991 erliess der Gemeinderat Z an A, der ohne gesetzlich geregelten Wohnsitz war, aber wohnhaft in der Gemeinde Z, die nachfolgende Verfügung:
"1. Die Kantonspolizei Luzern, Posten X, wird mit dem Einzug des Heimatscheines von Herrn A beauftragt. Der Heimatschein ist der Einwohnerkontrolle Z zur formellen Anmeldung einzureichen.
Der kantonalen Steuerverwaltung Luzern wird zuhanden des zuständigen Einschätzungsexperten die Feststellung des Steuerdomizils von Herrn A, rückwirkend per 1. April 1987, beantragt.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen, seit Zustellung, beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen."
Am 30. Juli 1991 beschwerte sich A beim Gemeinderat von Z über die Verfügung vom 22. Juli 1991 (Zustelldatum 24. Juli 1991). Am 31. Juli 1991 leitete der Gemeinderat Z die Eingabe im Sinne von § 12 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) dem Regierungsrat des Kantons Luzern als Verwaltungsbeschwerde zur weiteren Behandlung weiter. In seinem Überweisungsschreiben ersuchte er den Regierungsrat um Behandlung dieser Beschwerde und beantragte gleichzeitig deren Abweisung. Am 4. August 1991 erhob A zudem beim Regierungsrat des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung des Gemeinderates von Z vom 22. Juli 1991 sei aufzuheben.
Gemäss § 212 VRG ist für die Vollstreckung eines Entscheides des Gemeinderates, soweit unmittelbarer Zwang in Frage kommt, der Regierungsstatthalter zuständig.
Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat Z mit Verfügung vom 22. Juli 1991 die Kantonspolizei Luzern mit dem Einzug des Heimatscheines des A beauftragt. Zuständig für die Vollstreckung dieses Entscheides ist aber der Regierungsstatthalter. Der Gemeinderat Z war für eine Anordnung der Vollstreckungsmassnahme nicht zuständig. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziff. 1 des fraglichen Beschlusses des Gemeinderates Z vom 22. Juli 1991 aufzuheben.
Nach § 4 VRG ergeht ein Entscheid im Sinne des Gesetzes, wenn eine diesem Gesetz unterstellte Behörde mit hoheitlicher Wirkung für den Einzelfall:
"a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, ändert oder aufhebt;
b. die rechtlichen Verhältnisse bestimmter Personen feststellt;
c. Begehren im Sinne von a. und b. abweist, nicht darauf eintritt oder sie als erledigt erklärt."
In Ziff. 2 des Beschlusses hat der Gemeinderat Z gegenüber dem Beschwerdeführer A keine Rechte und Pflichten in Verfügungsform begründet oder festgestellt, sondern lediglich zuhanden der kantonalen Steuerbehörde einen konkreten Antrag auf Feststellung des Steuerdomizils gestellt. Im Rahmen des Vollzugs des Steuergesetzes wird dieser Antrag durch die Steuerbehörde zu behandeln sein, wobei dem betroffenen A die gemäss Steuergesetz vorgesehenen Mitwirkungsrechte und Rechtsmittel offenstehen werden. Mangels anfechtbarem Gegenstand kann auf diesen Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.