projekte
RRE Nr. 2855 ΓÇó Forest setback reduction depends only on three cumulative conditions
RRE Nr. 2855Übriges Gericht28.10.1991
The court held that the reduction of the statutory forest setback under § 22 Abs. 2 ForstG depends exclusively on the three cumulative statutory requirements. These are the safety of residents, adequate sunlight for living and working rooms, and compatibility with forestry interests. If one requirement is lacking, the reduction cannot be granted even if other considerations, such as improved fire protection, would support the project.
§ 22 Abs. 1 and 2 ForstG; reduction of forest setback distance: the permit may be granted only if the three statutory prerequisites are cumulatively fulfilled. The authority is bound by these criteria and may neither deny the reduction despite fulfillment of all three requirements on the basis of additional public interests, nor grant it where one requirement is lacking. Other advantages, such as improved fire protection, are irrelevant if not encompassed by the statutory conditions (consid. 2).
Nach § 22 Abs. 1 ForstG beträgt der Abstand neuer Bauten und Anlagen von Wäldern mindestens 20 m, sofern keine Baulinie im Sinne von § 136 des Planungs- und Baugesetzes in einem Zonen- oder Bebauungsplan besteht. Letzteres ist nicht der Fall, sieht doch der Zonenplan hinsichtlich Bauten auf der fraglichen Parzelle keine besonderen Waldabstände vor. Gemäss § 22 Abs. 2 ForstG kann allerdings das Volkswirtschaftsdepartement nach Anhören der Eigentümer des angrenzenden Waldes kleinere Abstände im Rahmen eines Gestaltungsplan- oder Baubewilligungsverfahrens bewilligen, wenn die Sicherheit der Bewohner und eine genügende Besonnung der Wohn- und Arbeitsräume gewährleistet sind und die forstwirtschaftlichen Interessen es gestatten.
Gemäss feststehender Praxis sind nur die drei in § 22 Abs. 2 ForstG erwähnten Voraussetzungen, welche kumulativ erfüllt sein müssen, für die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes massgebend. Sind die drei Kriterien erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen, und sie kann nicht aus weiteren öffentlichen Interessen oder unter Hinweis auf andere Gesichtspunkte verweigert werden (vgl. LGVE 1986 II Nr. 3). Dasselbe gilt aber auch im umgekehrten Fall. Ist eine der drei Voraussetzungen nicht erfüllt, so darf die Bewilligung nicht erteilt werden, selbst wenn diese aus andern Gründen möglicherweise zu begrüssen wäre. Wenn der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hätte, hätte er dies in § 22 Abs. 2 ForstG ausdrücklich sagen müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des mit dem Aufbau verbesserten feuerpolizeilichen Schutzes im Detail einzugehen. Immerhin ist anzumerken, dass mit dem Einbau einer Brandmeldeanlage die Sicherheit der Bewohner ebenfalls verbessert werden könnte, ohne gleichzeitig ein neues Gefahrenpotential zu schaffen.