Auf dem Grundstück wird die Infrastruktur für die Aufzucht, die Ausbildung und das Training von Rennpferden, die Dritten gehören, zur Verfügung gestellt. Nur soweit die Fläche des Grundstückes nicht durch diese Infrastrukturanlagen oder durch Wald, Strassen, Wege und durch einen künstlichen See (ehemalige Kiesgrube) beansprucht wird, weiden darauf die Rennpferde. Allerdings dient das Weidenlassen der Rennpferde nicht in erster Linie der Futteraufnahme. Die ordentliche Ernährung der Rennpferde erfolgt mit fremden, zugekauften Futtermitteln. Damit steht fest, dass es sich beim Betrieb der Beschwerdeführerin um einen bodenunabhängigen Betrieb handelt, auch wenn die Rennpferde nicht ihr ganzes Leben ununterbrochen im Stall verbringen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich beim fraglichen Betrieb nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb handelt. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass das kantonale Raumplanungsamt für den Neubau des fraglichen Weidstalles eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt hat (standortgebundene nicht-landwirtschaftliche Baute). Das Grundstück gehört damit nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb und erfüllt damit die erste vom Bundesgericht verlangte Voraussetzung für eine Unterstellung unter das LEG nicht.