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RRE Nr. 2704 ΓÇó Guardianship annulled for lack of hearing and inquiry
RRE Nr. 2704Übriges Gericht12.10.1992Annulled
The municipal council of Z. placed Z. M. under guardianship under Art. 394 ZGB based solely on a petition allegedly signed by her son. On administrative appeal, she denied signing the request and argued that the authority had not examined whether a guardianship was actually necessary and had not heard her. The appellate authority held that the authority must investigate ex officio whether the prerequisites for the measure are met and must determine the applicant’s true will. It further held that the right to be heard is essential in guardianship matters and that the defect was not curable in the appeal proceedings. The municipal decision was therefore annulled.
Art. 394 ZGB; Art. 4 BV; guardianship may not be ordered solely on the basis of an application by a third party. The authority must ex officio clarify whether the person concerned is unable to manage affairs properly because of age-related weakness and must ascertain the true will of the applicant. The person concerned must be informed of the consequences of the measure. The right to be heard is mandatory in proceedings concerning protective measures; it serves in particular to verify the need for the measure. A violation of this formal guarantee leads to annulment even absent proof that the result would have differed, and the defect is not cured on appeal where the appellate procedure does not include the attendance of a member of the deciding authority.
Gegen diesen Entscheid erhob Z. M. Verwaltungsbeschwerde und führte zur Begründung u. a. an, sie habe nie ein solches Gesuch unterschrieben. Weiter habe der Gemeinderat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft gegeben seien.
Nach Lehre und Rechtsprechung genügt das Begehren um Verbeiständung allein nicht. Vielmehr muss in einem Fall wie dem vorliegenden zusätzlich von Amtes wegen abgeklärt werden, ob bei der zu Verbeiständenden Unfähigkeit zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheit infolge Altersschwäche vorliegt (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, zu Art. 360-378 ZGB, N 13 zu Art. 372).
Die Gesuchstellerin muss die Notwendigkeit ihrer Verbeiständung einsehen und die wichtigsten Wirkungen dieser Massnahme begreifen. Sie ist deshalb von der zuständigen Behörde unbedingt über die Konsequenzen zu informieren (Schnyder/Murer, a.a.O., N 30 zu Art. 372 ZGB). Die Behörden sind weiter verpflichtet, den wirklichen Willen der Gesuchsteller von Amtes wegen zu erforschen. Entsprechend kann die Gesuchstellerin auch nicht das Begehren unter der Bedingung stellen, eine bestimmte Person müsse Beistand werden (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 372 ZGB).
Nachdem die Vorinstanz nicht abgeklärt hat, ob eine vormundschaftliche Massnahme überhaupt notwendig ist, muss der Entscheid aufgehoben werden.
Zum Schutz der Gesuchstellerin ist die Anhörung im Sinne des Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) unerlässlich. Die Anhörung soll ganz besonders der Klärung dienen, ob die Voraussetzungen zur Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme im konkreten Fall gegeben sind (BGE 113 II 229, E. 6). Der Gehöranspruch ist formeller Natur, d.h. er setzt nicht den Nachweis eines materiellen Interesses voraus; ein Entscheid ist wegen Verletzung der Gehörsrechte auch dann aufzuheben, wenn eine Anhörung am Entscheid materiell nichts geändert hätte (Schnyder/Murer, a. a. O., N 14 zu Art. 374 ZGB).
Der Gemeinderat bestätigt, Z. M. vor Fällung seines Entscheids nicht angehört zu haben. Dieser schwerwiegende formale Fehler kann nicht vor der letzten kantonalen Instanz geheilt werden, weil die Heilung die Anwesenheit eines Mitgliedes der entscheidenden Behörde erfordert, was praxisgemäss im Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat nicht der Fall ist.