Die Vermutung der Vaterschaft gemäss Art. 255 ZGB kann einerseits durch den Ehemann und andererseits durch das Kind, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat, gerichtlich angefochten werden (Art. 256 Abs. 1 ZGB). Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben (Art. 256 c Abs. 2 ZGB). Da sich eine allfällige Klage des Kindes gegen den Ehemann und die Mutter richtet (Art. 256 Abs. 2 ZGB), kann es während seiner Unmündigkeit in diesem Prozess von keinem Elternteil vertreten werden. Ihm muss für eine Klage vor Erreichen der Mündigkeit ein Beistand nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannt werden, der mit Ermächtigung der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB im Namen des Kindes den Prozess führt. Die Anordnung einer solchen Kollisionsbeistandschaft inkl. Ermächtigung zur Prozessführung erfolgt durch die Vormundschaftsbehörde, wobei sie zu prüfen hat, ob der gemeinsame Haushalt der Eltern während der Unmündigkeit des Kindes aufgehört hat, ob Gründe bestehen, an der Vaterschaft des Ehemannes ernstlich zu zweifeln und ob die Anfechtung im Interesse des Kindes liegt (Hegnauer, Berner Kommentar, N. 72 ff. zu Art. 256 ZOB).
Der Stadtrat hat die erwähnten Voraussetzungen als erfüllt betrachtet und A. Z. einen Kollisionsbeistand - zur Anfechtung der Vaterschaft - ernannt.
Umstritten ist jedoch das dritte Kriterium für die Anordnung der Kollisionsbeistandschaft, nämlich die Frage, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt. An dieser Stelle ist mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich um die Frage geht, ob die Anfechtung der Vaterschaft des B. Z. im heutigen Zeitpunkt im Interesse von A. Z. liegt. Wohl sind zur Abklärung dieser Frage das Umfeld von A. Z., ihre Beziehungen zu den betroffenen Personen, ihre Entwicklung, allgemeine kinderpsychiatrische Feststellungen usw. zu berücksichtigen; keineswegs kann es jedoch um die Vorwegnahme der vor Obergericht hängigen Frage der Kinderzuteilung im Scheidungsprozess gehen, wenn auch ein Einfluss des vorliegenden Entscheids auf das Scheidungsverfahren nicht ausgeschlossen werden kann.
b. Demgegenüber machte S., der ernannte Kollisionsbeistand, im Beschwerdeverfahren geltend, A. Z. lebe seit über zweieinhalb Jahren unter der Obhut von B. Z. Trotz hängiger Scheidung herrschten dort geordnete Verhältnisse; dem Mädchen scheine es an nichts zu mangeln. Obwohl B.Z. inzwischen wisse, dass er nicht der biologische Vater von A. Z. sein könne, wolle er die Vaterpflichten vollumfänglich wahrnehmen und seinerseits auf eine Aberkennungsklage verzichten. Auf der andern Seite hätten es die Erkrankungen und Hospitalisierungen von C. Z. zweifellos nicht zugelassen, ihr die elterliche Obhut über A. Z. zu übertragen. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlich-finanziellen Verhältnisse könne A. Z. im heutigen Zeitpunkt keineswegs ein Interesse an einer Aberkennungsklage haben. Der gesicherten Existenz ihres Registervaters stehe die Ungewissheit eines angeblichen Vaters, der in Kalabrien lebe, gegenüber; dessen Vaterschaft sei jedoch noch nicht biologisch festgestellt. A. Z. habe ihre Wurzeln mit Sprache, Kultur und Beziehungsumfeld in der Schweiz; sie stehe kurz vor der Einschulung. Eine Gutheissung der Aberkennungsklage hätte zweifellos die Umplazierung des Mädchens zur Folge. Eine Rückkehr der Mutter in ihre Heimat im Süden Italiens und in eine absolut ungewisse Zukunft wäre für A. Z. nicht auszuschliessen. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheine es sinnvoll, mit einer allfälligen Anfechtungsklage zuzuwarten, bis A. Z. selber die notwendigen Schritte unternehmen könne.
Ob die elterliche Gewalt über das Kind A. Z. nach dem Appellationsverfahren effektiv bei B. Z. verbleiben wird, ist eine Frage, die das Obergericht zu entscheiden hat. In diesem Prozess ist unter den gegebenen Voraussetzungen in Berücksichtigung des Kindeswohls zu prüfen, ob die elterliche Gewalt B. Z. oder C. Z. zugeteilt werden soll. Würde hingegen eine Vaterschaftsklage im heutigen Zeitpunkt erhoben und gutgeheissen, könnte die elterliche Gewalt über A. Z. nicht länger bei B. Z. bleiben; entsprechend würde ihm auch die Obhut entzogen. Zu prüfen wäre sodann, ob R., der sexuelle Kontakte zu C Z. in der fraglichen Zeit zugibt, der leibliche Vater von A. Z. ist. Sollte sich die biologische Vaterschaft von R. bestätigen, würde sich diese insbesondere in Form von Unterhaltszahlungen zeigen. Wie C. Z. selber einräumt, beabsichtigt sie nicht, R. zu heiraten oder mit ihm zusammenzuziehen, so dass keine nähere Vater-Tochter-Beziehung zustande käme. Sicher würde auch keine Zuteilung der elterlichen Gewalt an R. erfolgen. Der Entscheidungsspielraum des Obergerichts würde somit auf eine sicher nicht im Interesse des Kindes liegende Weise beschränkt. Sollte hingegen R. als Vater von A. Z. ebenfalls ausgeschlossen werden, würde anstelle der vermutlichen Vaterschaft von B. Z. lediglich eine Ungewissheit treten, die sicher nicht im Interesse von A. Z. läge.
Entgegen der Meinung von C. Z. spielt sich der Regierungsrat mit diesem Entscheid nicht zum Richter über die Zuweisung des Kindes auf. Vielmehr will er eben der für diese Frage zuständigen Instanz - in Anbetracht der Tatsache, dass das Kindeswohl bei der heutigen Situation gewahrt ist - den Entscheid überlassen und nicht durch Ausschluss einer Möglichkeit den Entscheid vorwegnehmen. Zutreffend ist, dass im Gutachten auch die Erziehungsfähigkeit von C. Z. im heutigen Zeitpunkt bejaht wird, was jedoch lediglich für das Verfahren vor Obergericht, nicht für das vorliegende Verfahren relevant ist. Die übrigen Argumente von C. Z., wonach A. Z. frühzeitig über ihre wahre Herkunft unterrichtet sein müsse und ein ureigenes Interesse habe, "ihre Wurzeln kennenzulernen", damit sie ihre eigene Persönlichkeit besser entwickeln könne, wurden durch das kinderpsychiatrische Gutachten glaubwürdig entkräftet.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und insbesondere der Tatsache, dass das Kind die Vaterschaft von B. Z. bis ein Jahr nach ihrer Mündigkeit anfechten kann, ist ihr Interesse an einer Anfechtung im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Die Verwaltungsbeschwerde vom 11. November 1991 ist somit gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid vom 23. Oktober 1991 aufzuheben.