Canton bears expropriation costs for road project approval

RRE Nr. 257Übriges Gericht28.01.1993Modified

Zusammenfassung

In the approval procedure for the expansion of cantonal road K I 13, the court held that the expropriation costs triggered by the grant of expropriation rights must be borne by the canton. The road statute leaves compensation claims to later valuation proceedings, but procedural costs for the expropriation-related part follow the expropriation statute and fall on the expropriator. The objectors could not be charged costs because no vexatious conduct was established.

Regest

§ 77 Abs. 1 und 2 StrG; § 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 EntG; § 193 Abs. 1 VRG: Wird mit der Genehmigung eines Strassenprojekts das Enteignungsrecht erteilt, so bleibt die Entschädigungsfrage dem Schätzungsverfahren vorbehalten. Die im Projektgenehmigungsverfahren anfallenden, mit der Enteignungsrechtsfrage zusammenhängenden Kosten sind dem Enteigner aufzuerlegen; beansprucht der Kanton als Träger der Strassenbaulast das Enteignungsrecht, hat er diese Kosten zu tragen. Eine Kostenauflage an die enteigneten Einsprecher fällt nur bei mutwilliger Prozessführung in Betracht; fehlt es daran, bleibt es bei der Kostenlast des Enteigners.

Gesamter Gesetzestext

Mit der Genehmigung des Strassenprojekts wird das Enteignungsrecht erteilt, soweit eine Enteignung zur Erfüllung der Aufgaben aus der Strassenbaulast erforderlich und eine Verständigung nicht möglich ist (§ 77 Abs. 1 StrG). Die für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu leistende Entschädigung wird, sofern keine gütliche Einigung zustande kommt, im Schätzungsverfahren nach Enteignungsgesetz festgelegt (§ 77 Abs. 2 StrG). Die Entschädigungsansprüche der betroffenen Grundeigentümer bleiben demnach vorbehalten. Das Enteignungsrecht steht dem Kanton als Träger der Strassenbaulast von Kantonsstrassen zu (§ 33 StrG). Beansprucht der Kanton das Enteignungsrecht, hat er als Enteigner die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen (§ 87 Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes, EntG). Diese Bestimmung gilt nach § 1 EntG für alle Enteignungen, mithin auch für die Erteilung des Enteignungsrechtes nach § 77 Abs. 1 StrG. Der Kanton hat daher die im vorliegenden Projektgenehmigungsverfahren entstandenen Verfahrenskosten, die im Zusammenhang mit der Beurteilung des Enteignungsrechtes für den Ausbau der Kantonsstrasse K I 13 stehen, zu Lasten des Strassenbauvorhabens zu übernehmen. Die Verfahrenskosten bestehen aus den amtlichen Kosten und den Parteikosten (§ 193 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Den Einsprechern als Enteignete können die auf das Enteignungsverfahren entfallenden Kosten nicht überbunden werden, da ihnen keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann (§ 87 Abs. 2 EntG).

Schlagwörter

expropriationroad projectprocedure costscantonal roadcompensationproject approval