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RRE Nr. 2030 ΓÇó Guardianship for alcoholism; milder measures must be considered
RRE Nr. 2030Übriges Gericht03.07.1995Annulled
A guardianship ordered under Art. 369 ZGB was challenged because the person’s mental disorder stemmed from chronic alcohol abuse. The court held that such a case must be examined under Art. 370 ZGB, not under mental weakness, and that a guardianship based on the wrong legal ground must be lifted. It emphasized that guardianship for alcoholism requires a special need for protection and is barred if a milder protective measure, especially a voluntary assistantship, can sufficiently safeguard the person’s interests. The decision further explains that voluntary assistantship is the mildest durable protective measure, but it depends on cooperation and is usually too weak in alcoholism cases.
Art. 369 and 370 ZGB; alcoholism and choice of protective measure; where mental disturbance is not the cause but the consequence of chronic alcohol abuse, a guardianship cannot be based on mental weakness. The authority must examine the specific alcoholism ground of Art. 370 ZGB. Guardianship under that provision presupposes a special need for protection, a foreseeable risk of ruin or endangerment, and compliance with proportionality; it is excluded if a milder measure suffices. A voluntary assistantship is the mildest lasting protective measure, preserving legal capacity, but depends on the protected person’s cooperation and is generally inadequate in severe alcoholism cases (consid. 2).
Ist die geistige Erkrankung einer Person nicht Ursache, sondern Folge eines chronischen Alkoholmissbrauchs, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Vormundschaft nach Artikel 370 ZGB anzuordnen. Wurde in einem solchen Fall eine Vormundschaft nach Artikel 369 ZGB (wegen Geistesschwäche) angeordnet, beruht sie auf einer falschen Rechtsanwendung und ist aufzuheben.
Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 370 ZGB vorliegen. Nach Artikel 370 ZGB ist unter anderem zu bevormunden, wer sich oder seine Familie infolge Trunksucht der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu seinem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Bei einer Bevormundung nach Artikel 370 ZGB geht es vor allem um die Vertretung der wirtschaftlichen Interessen, aber auch um die persönliche Fürsorge. In diesem Sinne muss eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen, und es muss voraussehbar sein, dass die betreffende Person ohne diesen besonderen vormundschaftlichen Schutz dem Ruin entgegengeht. Kann das erwähnte Schutzbedürfnis auch mit einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erreicht werden, darf eine Bevormundung nicht angeordnet werden. Es gilt der Grundsatz, dass vormundschaftliche Massnahmen verhältnismässig sein müssen.
Die Beistandschaft auf eigenes Begehren stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen. Sie ist als die mildeste auf Dauer und umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme zu betrachten. Sie beinhaltet sowohl eine umfassende Vermögenssorge als auch eine umfassende Personensorge. Der Erfolg der Beistandschaft auf eigenes Begehren hängt jedoch weitestgehend von der auf Freiwilligkeit beruhenden Kooperationsbereitschaft des oder der Verbeiständeten ab, weil die Handlungsfähigkeit weder entzogen noch beschränkt wird. Sie versagt somit immer dann, wenn der oder die Verbeiständete mit dem Beistand nicht kooperieren will und dessen Anordnungen durchkreuzt, wenn er oder sie mit anderen Worten die eigenen Schwächen und die Gefahren aus der verbleibenden Handlungsfähigkeit nicht zu erkennen vermag. Der Beistand nach Artikel 394 ZGB kann einen ebenso umfassenden Aufgabenbereich wie der Vormund haben. Der Vorteil der Beistandschaft auf eigenes Begehren liegt jedoch darin, dass sie eigentlich wie eine Entmündigung wirkt, ohne deren einschneidende Wirkungen auszulösen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 7ff. zu Artikel 394 ZGB). In der Regel ist die Beistandschaft auf eigenes Begehren bei Trunksucht zu schwach. Verspricht jedoch die vom oder von der Alkoholkranken freiwillig dem Beistand überlassene Lohn- oder Rentenverwaltung Aussicht auf Erfolg, so ist dennoch von einer Entmündigung abzusehen (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 220 zu Artikel 370 ZGB).